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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Vollstreckung bei Schulden ohne RSB  (Gelesen 3207 mal)

AttaTroll

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Vollstreckung bei Schulden ohne RSB
« am: 29. Dezember 2007, 19:40:32 »

Hallo zusammen,

ich habe eine Verbindlicheit, die nicht der RSB unterliegt, nämlich ein älteres Bußgeld wegen zu schnellem Fahren. Das ist zwar vergleichsweise lächerlich - rund 110 Euro incl. Kosten und Zinsen, - aber da ich im Augenblick von Hartz IV leben muß, ist das für mich furchtbar viel Geld, das ich nicht habe.
Ich habe der zuständigen Behörde meine Situation geschildert und gehofft, man könnte die Angelegenheit erst einmal "nach hinten" verschieben, bis es finanziell wieder besser geht.
Da ich gerade eine Menge anderer zusätzlichen Kosten habe (Medikamentenzuzahlungen wg. Krankheit etc.) ist auch Ratenzahlung im Moment schwierig.
Die Behörde teilte mir jetzt mit ich hätte aus meinem pfändungsfreien Betrag sofort zu zahlen, sonst würde vollstreckt bzw. ich müßte mit "Erzwingungshaft" rechnen.... :gruebel:
Wie sieht es aus: dürfen die tatsächlich im laufenden Inso-Verfahren vollstrecken???  - Ach ja: meine Regel-Inso läuft noch; ich bin noch nicht in der WVP...
Wäre schön, wenn jemand hier Bescheid weiß... vielen Dank schon mal
und ein erfolgreiches 2008 für Euch alle
Cornelia
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paps

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Re: Vollstreckung bei Schulden ohne RSB
« Antwort #1 am: 01. Januar 2008, 19:33:23 »

Hatte ich mich am 09.12.2007 schonmal dazu geäüßert.

Das Wesentliche steht hier
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

AttaTroll

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Re: Vollstreckung bei Schulden ohne RSB
« Antwort #2 am: 01. Januar 2008, 23:15:07 »

Hallo, paps,
vielen Dank für die Antwort und den Link.  Aber auch auf die Gefahr hin, etwas unterbelichtet zu erscheinen  :? - so ganz blicke ich da doch noch nicht durch:

Ich war immer der Meinung, dass alle Gläubigerforderungen in die Tabelle kommen, dann zahlt man 6 Jahre ab, und die Schulden, die nicht der RSB unterliegen, müssen danach weiter abbezahlt werden, bis sie vollständig getilgt  sind. - Dies würde bedeuten, dass der Schuldner erst einmal "Luft" hat, und immerhin bestehen ja Chancen, dass die Schuld während der Insolvenz vollständig getilgt werden kann. ... 
Der Gläubiger, der eine Forderung ohne RSB hat, ist somit ohnehin während der Inso gegenüber den "normalen" Gläubigern privilegiert - seine Forderung besteht im Ernstfall auch nach 6 Jahren noch (vermutlich mit Zinsen), und er kann sie dann eintreiben bzw. vollstrecken. Wieso sollte er dann auch noch Ratenzahlungen aus dem unpfändbaren Einkommen erhalten?  - Und wie wäre das, wenn jemand 2 oder 3 Schulden dieser Art hat (in meinem Fall möglicherweise noch 2 Krankenkassen)? Müssen die dann alle aus dem unpfändbaren Einkommen vorab bedient werden???
Die Betonung liegt auf "vorab" - das die Forderung bezahlt werden muß, ist ja unbestritten....

mfg
Cornelia
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Feuerwald

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Re: Vollstreckung bei Schulden ohne RSB
« Antwort #3 am: 02. Januar 2008, 13:43:49 »

Sicherlich muss man noch zwischen einer Geldstrafe und einem Bußgeld unterscheiden.

Bei Bußgelder (OWIs) gibt es keine Ersatzhaft. Hier gibt es nur eine Beuge-/Erzwingungshaft um den zahlungsfähigen aber zahlungsunwilligen Sünder zu Zahlung zu bewegen. Unzulässig ist die beuge-/Ersatzhaft jedoch, wenn Zahlungsunfähigkeit besteht. Die Meinungen. ab wann ein real in diesem Land existierende Mensch zahlungsunfähig ist, sehr gehen weit auseinander.


"rund 110 Euro incl. Kosten und Zins"

Ist das eigentliche Bußgeld bezahlt, nicht aber die Kosten und Zinsen, kann m.E. auch keine Beuge-/Erzwingungshaft mehr erfolgen. Zahlungen sollten daherzunächst nur auf das Bußgeld geleistet werden. 

Eine Vollstreckung ist in der Laufzeit der Abtretung nicht zulässig. Es muss daher nichts aus dem unpfändbaren Betrag bezahlt werden. Falls dennoch eine Beugehaft (Bußgelder) droht, um das zu erzwingen, was a) nicht geleistet werden darf  und/oder b) nicht geleistet werden kann, muss man darüber Nachsinnen, wann in einem Rechtsstaat der juristische Unsinn beginnt.

Eine Beuge-/Erzwingungshaft wegen einer OWI kann leider  n i c h t  durch  gemeinnützige Arbeit abgewendet werden.

Möglicher Lösungsansatz: Die Zahlungsunfähigkeit muss nachgeweisen werden, dazu anregt werden, die Sache  niederzuschlagen.  Nur wie oben schon geschrieben, ab wann ist man zahlungsunfähig ...

Bei anderen deliktischen Forderungen, bspw. gem. § 175 Abs. 2 InsO zur Insolvenztabelle angemeldete Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungen, kann es zu keiner Beuge/Erzwingungshaft kommen. Auch kann die Sozialkasse im Insolvenz-/Restschuldbefreiungsverfahren nicht vollstrecken. Hier droht also 6 Jahre lang nichts und man hat Ruhe.

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