Guten Tag zusammen
Seit 11/2007 befinde ich mich im eröffneten Insoverfahren, bin also noch nicht in der WVP.
Nun erwarte ich vom DRVB eine Nachzahlung für Zwischenübergangsgeld für die Zeit von 01/2008 bis 08/2009.
Hintergrund für die Nachzahlung ist die Tatsache, dass ich unverschuldet, aus gesundheitlichen Gründen meine Umschulung 12/2007 abbrechen musste und in 09/2009 wieder fortführen kann.
Für diese Zwischenzeit von 20 Monaten habe ich monatlich, durchschnittlich 1000 € erhalten. (ALG I + ALG II)
Aufgrund bestehender Unterhaltsverpflichtungen war für den IV nichts zu holen.
Mein monatliches Zwischenübergangsgeld liegt bei ca. 3000 €. Hätte ich das durchgehend monatlich erhalten, so hätte der IV hiervon je ca. 300 € erhalten. (20 x 300 = 6 000 €)
Nun erhalte ich als Nachzahlung für die 20 Monate auf einen Schlag 20 x 2000 € = 40 000 €. Die 2000 € ergeben sich aus der Differenz zwischen dem bereits ausgezahlten ALG I + ALG II und dem Zwischenübergangsgeld.
Nun habe ich gehört, dass es 2 Prinzipien gibt, die denkbar sind, um zu berechnen, was der IV von der Nachzahlung erhält.
1. das Anspruchsprinzip:
hierbei werde ich so gestellt, als ob die Nachzahlung nicht in einer Summe gezahlt worden wäre, sondern es wird so getan, als ob ich Monat für Monat 3000 € Zwischenübergangsgeld erhalten hätte. Das würde bedeuten, der IV erhält aus der Nachzahlung 20 x 300 = 6 000 €.
2. das Zuflussprinzip:
hierbei werde danach behandelt, wann die Nachzahlung bei mir auf dem Konto erscheint. Hierbei würde der IV nicht 6 000 €, sondern die gesamten 40 000€ erhalten.
Welches Prinzip ist nun anzuwenden?
Wenn das Zuflussprinzip anzuwenden ist, würde es dann einen Unterschied machen, ob das Geld im eröffneten Verfahren fließt, oder wäre es besser, wenn ich mich dann bereits in der WVP befinde? In diesem Zusammenhang ist mir bekannt, dass, wenn ich meinen Zugewinnausgleichsanspruch in der WVP erhalte, dass ich ihn dann behalten kann. Erhalte ich ihn bereits im noch eröffneten Verfahren, dann erhält ihn der IV.
Rainer1411