Ähnliches gilt für den Fall, in dem es um die Zahlung eines Selbständigen geht. Nunmehr geht man mindestens von einer jährlichen Zahlung aus, vorher war´s kein Problem, nach sechs Jahren alles zu zahlen. In beiden Fällen hat die vermeintliche Bauernschläue eines einzeln dazu geführt, dass die Allgemeintheit nun damit leben muss.
Im Grunde ist das mit den jährlichen Zahlungen nur konsequent und nicht unbedingt nachteilig für den Schuldner.
Die eine Problematik ist, dass der Gläubiger innerhalb eines Jahres ab Bekanntwerden von Obliegenheitsverstößen nach §295 InsO einen Versagungsantrag stellen muss. Streng genommen könnte ein Schuldner nach 6 Jahren behaupten, er müsse überhaupt nichts abführen und der Versagungsantrag seitens des Gläubigers wäre unzulässig, da ihm dieser Sachverhalt seit mehreren Jahren bekannt ist.
Das zweite Problem ist, dass der Schuldner möglicherweise nach 6 Jahren (oder 4 oder 5 je nach Beginn der WVP) nicht genügend oder auch gar kein Kapital zum Abführen an die Gläubiger zur Verfügung hat. Weil sich das Geschäft nicht so entwickelt hat wie prognostiziert (oder gehofft) oder weil ein plötzliches Ereignis die zurückliegenden Reserven verbraucht. Falsche Spekulation, Schadenersatzansprüche aus der selbständigen Tätigkeit, Pfändungen oder was auch immer.
Man kann hier nicht das unternehmerische Risiko einfach ungefragt den Gläubigern auflasten und mal schaun was nach Ablauf der Abtretungserklärung rauskommt (oder auch nicht). Mal abgesehen davon, dass es auf völlig legale Weise dem Schuldner ermöglichen würde Kapital anzuhäufen, es kurz vor Ablauf der Abtretungserklärung beiseite zu schaffen und anschließend die Gläubiger pfänden lassen kann (wenn nichts mehr zu holen ist). Klar dann gibt's keine RSB aber der Schuldner hat ein paar Jahre Ruhe gehabt vor seinen Gläubigern.
Also im Grunde finde ich diese Entscheidung mit der Forderung nach zumindest jährlichen Ausgleichszahlungen nicht spektakulär und im Interessensausgleich mit den Gläubigern sachgerecht. So wie die Verfahrenskostenstundung abgelehnt werden kann, wenn Versagungsgründe vorliegen noch bevor überhaupt ein Schlusstermin stattgefunden hat und ein Versagungsantrag eines Gläubigers sehr wahrscheinlich ist. Natürlich kann der Schuldner Glück haben, dass sich keiner dafür interessiert und kein Antrag gestellt wird. Es wäre aber auch nicht sachgerecht in dem Fall auf Staatskosten ein vermutlich sinnloses Verfahren für einen offensichtlich unredlichen Schuldner zu finanzieren.
Ja und damit kein Missverständnis aufkommt, ich bin auch selbst dadurch betroffen weil ich selbständig bin und zwar zu 100%. Mit den Einschränkungen kann ich aber ganz gut leben.
