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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: unterhaltsschulden insolvenzreform hilfe  (Gelesen 2822 mal)

prinzess2012

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unterhaltsschulden insolvenzreform hilfe
« am: 03. August 2012, 18:33:39 »

guten abend zusammen,
Ich habe gesehen das dass thema insolvenzreform hier auch schon so einige male diskutiert wurden aber trotzdem hätte ich dies bzgl. Noch ein paar fragen und würde mich wirklich sehr über antworten freuen.

Das Insolvenzverfahren meines LG wurde im September 2010 eröffnet, seit Juli 2012 befindet er sich in der Wohlverhaltensperiode, RSB wurde angekündigt.

Er hat auch 15000 Euro - also schon eine beachtliche Summe an Unterhaltsschulden mit in die PI genommen. Eine vorsätzliche Handlung wurde nicht angegeben so dass auch diese Schulden im vollen Umfang der RSB unterliegen zumimdestens nach aktuell geltendem Gesetz.

Heute habe ich von einem Bekannten welcher bei der Schuldnerberatung war, dass Unterhaltsschulden nicht mehr der RSB unterliegen und das angeblich diskutiert wird das die neue Verordnung bereits auf eröffnete Verfahren werden soll. Was für uns eine unzumutbare Härte bedeuten würde zumal wir uns über die Ankündigung der RSB wirklich sehr gefreut haben. Wären diese Schulden wieder da nicht auszudenken.

Ich bin so verunsichert da man von anderen Seiten immer unterschiedliche Dinge hört...

1.) müssen wir angst haben? Oder zählt die neue Verordnung nicht für meinen LG???
2.) Kann er sich im Streitfall mit der Kindesmutter aufgrund dieser Schulden auf die bei seiner Eröffnung geltende Insolvenzordnung berufen. Dumm gefragt müsste selbst ein Gericht in 20 Jahren diese alte Insolvenzordnung anerkennen???

Hoffe auf positive Antworten und vielen lieben Dank
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Der_Alte

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Re: unterhaltsschulden insolvenzreform hilfe
« Antwort #1 am: 03. August 2012, 18:57:32 »

Nach der bisherigen Gesetzesbegründung gilt die Reform nur für Verfahren, die nach Inkrafttreten des Gesetzes eröffnet werden. Danach dürfte es für Ihren Lebensgefährten keine Änderung geben.
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prinzess2012

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Re: unterhaltsschulden insolvenzreform hilfe
« Antwort #2 am: 03. August 2012, 19:05:26 »

vielen herzlichen dank. 
Ist den ggf noch mit einer änderung dies bezüglich zu rechnen ??? Das das gesetz doch rückwirkwirkend für eröffnete verfahren zählt? Für manchen wird dies ein vorteil werden doch für viele ein nachteil. Kann man in deutschland überhaupt rückwirkend zum nachteil gesetze ändern??? Ich bin so verunsichert....

Wie hoch ist die wahrscheinlichkeit das die neue verordnung auch für meinen lg zählt???
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Der_Alte

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Re: unterhaltsschulden insolvenzreform hilfe
« Antwort #3 am: 03. August 2012, 19:10:56 »

Es wäre ungewöhnlich, wenn die Gesetzesreform rückwirkend auch für bereits eröffnete Verfahren gelten würde. Zumal bei Ihrem Lebensgefährten ja bereits die RSB angekündigt ist, kann ich mir eine Änderung bezüglich der Unterhaltsschulden nicht vorstellen.
Wenn de RSB erteilt ist, gilt sie, egal, ob sich später Gesetze ändern. Mit der Rechtskraft der RSB ist diese nicht mehr anfechtbar.
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prinzess2012

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Re: unterhaltsschulden insolvenzreform hilfe
« Antwort #4 am: 03. August 2012, 19:24:44 »

1.)hallo gibt es das auch irgendwo nachzulesen das das nur für neue verfahren gilt???
2.) mir geht das rum das wenn seine ex nach erteilter rsb wie so oft ärger macht und sich auf die neue insolvenzordnunhg bezieht, kann er sich mit der alten insolvenzordnung dagegen währen??.

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Feuerwald

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Re: unterhaltsschulden insolvenzreform hilfe
« Antwort #5 am: 03. August 2012, 19:29:19 »

Das schon aus dem Grunde nicht denkbar, weil der Unterhaltsgläubiger die  entsprechende  Forderung  unter  Angabe  dieses  Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden hat.

"vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht"

Und das kann bei bereits beendeten Verfahren nicht mehr nachträglich erfolgen.

Zudem

"Artikel 103 [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buch-
stabenzusatz]

Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung des Rest-
schuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
Auf Insolvenzverfahren, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 Satz 1 dieses Gesetzes] beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden."

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- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

prinzess2012

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Re: unterhaltsschulden insolvenzreform hilfe
« Antwort #6 am: 03. August 2012, 19:40:48 »

guten abend.
Hier auch vielen dank für die tolle antwort vorsätzlich pflichtwideriche unterhaltsschulden werden nach der der neuen reform nicht von der rsb erfasst. Wer prüft bitte ob man sich vorsätzlich seiner unterhaltspflicht entzogen hat bei der neuwn verordnung. Bisher war eine klärung evt über ein anderes gericht erforderlich  und der gläubiger musste eine delikthandlug anmelden und jetzt entscheidet das insolvenzgesetz oder werden die schulden nach neuer verordnung generell nicht unter die rsb fallen???
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prinzess2012

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Re: unterhaltsschulden insolvenzreform hilfe
« Antwort #7 am: 03. August 2012, 19:42:14 »

musst der unterhaltsgläubiger weiterhin eine delikthandelung anmelden??
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prinzess2012

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Re: unterhaltsschulden insolvenzreform hilfe
« Antwort #8 am: 04. August 2012, 09:26:54 »

jetzt hab ich es der gläubiger muss eine vorsätzlich pflichtwidrige verletzung der unterhaltspflicht anmelden. Und dann kann der schuldner immer noch wie bisher in einspruch gehen... Das würde ja keinen grossen unteeschied machen nur das sich der rechtsgrund geändert hat, zuvor war die unterhaltsverletzung als vorsätzliche unerlaubte handlung anzumelden. Korrekt so???
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Der_Alte

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Re: unterhaltsschulden insolvenzreform hilfe
« Antwort #9 am: 04. August 2012, 09:54:04 »

Ja.
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prinzess2012

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Re: unterhaltsschulden insolvenzreform hilfe
« Antwort #10 am: 04. August 2012, 10:21:23 »

super und da mein freund bereits in der wohlverhaltensperiode ist heisst das wohl das er rein gar nichts zu befürchrten hat und die forderung des unterhaltes der rsb unterliegt...
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