"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zum Einstellen neuer Themen:
bitte wählt eine aussagekräftige Überschrift! Titel wie "Bitte helft mir!", "Ich habe Schulden!", "WICHTIG!", "Was meint Ihr?" o. ä. werden erfahrungsgemäß seltener beachtet / aufgerufen und sind nicht erwünscht. Ebenfalls nicht erwünscht sind Überschriften, die ausschließlich neugierig machen sollen und gegenteiligen Inhalt aufweisen. Dies schließt auch den Einsatz von durchgehender Großschreibung in Überschriften ein.

Autor Thema: vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung bei Regelinsolvenz  (Gelesen 2674 mal)

sammydeluxe

  • Grünschnabel
  • **
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 35

Hi zusammen,

wie ich ja hier schon erörtert habe, bin ich z.Zt. im Regelinsolvenzverfahren. Es ist bereits eröffnet, der Termin das die Gläubiger ihre Forderungen anmelden war gesetzt auf den 01.04. und jetzt ist am 15.04. der Termin bei Gericht (Berichtstermin). Der Insoverwalter war auch schon bei mir. Soweit ist alles gut.

Heute kam dann allerdings ein Brief vom Insoverwalter, das ein Gläubiger mir  eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung vorwirft. In meinen Augen allerdings totaler Unsinn.
Zum Fall: Ich habe 2008 ein Fahrzeug veräußert mit einem üblichen Kaufvertrag, welcher die Gewährleistung beim Privatverkauf ausschließt. Der Käufer hat das Fahrzeug probegefahren und wollte nach dem Kauf mehrere Mängel festgestellt haben. Aus Geldmangel, konnte ich mir damals keinen Anwalt leisten. So bin ich nicht gegen ihn vorgegangen. ER hat dann einen Titel vor dem Gericht erwirkt und fordert Schadensersatz.
So, das ist der Fall.

Wie reagiere ich jetzt auf das Schreiben ? Habe gelesen, das ich beim nächsten Termin bei Gericht der Sache wiedersprechen kann. Allerdings komme ich ja dann auch nicht weiter. Die Forderungen bleiben ja dann vom Insolvenzverfahren unberührt, oder ? D.h. ich muss diese Forderungen noch bezahlen ?
Was heißt denn dann das für mich, wenn ich Wiederspruch einlege ? Was passiert dann ?


Weiter habe ich noch eine andere Frage:
Der Insoverwalter sagte mir, das ich mit meinem nicht pfändbaren Einkommen prinzipiell machen kann, was ich möchte. D.h. das ich darüber frei verfügen kann.
Es ist so, das ich körperlich sehr angeschlagen bin und ich jetzt in einem Gesundheitszentrum meinem Körper etwas gutes zukommen lassen will. Dies kostet allerdings im Monat 50 Euro.
Teilweise wird nach Beantragung bei der Krankenkasse der Beitrag am Jahresende zurückgeholt.
Meine Frage ist, ob ich dieses "ABO" abschließen darf oder nicht ? Mein Sohn würde ebenfalls gerne in den Sportverein und dies kostet ja auch monatlich einen Obulus. Bezahlen kann ich das von meinem verfügbaren Einkommen, das steht fest.

Könnt ihr mir da bei beiden Themen weiterhelfen ?

Liebe Grüße

Sammydeluxe

PS: Ich wusste gar nicht, das der Vermieter auch über meine Inso in Kenntnis gesetzt wird ?! Hab ihm das aber schonend beigebracht. Ist das Bundesland abhängig ? Hier in Schleswig-Holstein ist das wohl so üblich.....
Gespeichert
 

Angestellte80

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 2
  • Offline Offline
  • Beiträge: 229
Re: vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung bei Regelinsolvenz
« Antwort #1 am: 06. April 2011, 07:27:55 »

mein Vermieter wurde auch informiert.

Mit deinem unpfändbaren Einkommen darfst du natürlich Sportvereinen beitreten. Problematisch könnte es werden, wenn du von dem Einkommen Schulden abzahlst die von der Insolvenz betroffen sind, das könnte als "Bevorzugung" gewertet werden.
Gespeichert
Viele Grüße

Angestellte80
 

Fallera

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 6
  • Offline Offline
  • Beiträge: 1536
Re: vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung bei Regelinsolvenz
« Antwort #2 am: 06. April 2011, 07:53:53 »

Problematisch könnte es werden, wenn du von dem Einkommen Schulden abzahlst die von der Insolvenz betroffen sind, das könnte als "Bevorzugung" gewertet werden.

Lt. dem BGH nicht!

BGH, Urteil vom 14.01.2010 – Az.: IX ZR 93/09
– Zahlung aus Unpfändbarem im eröffneten Verfahren zulässig
Der Grundsatz der Gleichbehandlung gelte im Insolvenzverfahren nur in Bezug auf
die Insolvenzmasse. Für das freie, nicht zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen
des Schuldners gelte der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung nicht.
Gespeichert
I`d rather be hated for who I am, than loved for who I am not.
Kurt Cobain
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz