Nach 2 Jahren erhielt ich einen Brief von rechtsanwälten die 750 euro für einen Verkehrsunfall forderten. Der Unfallgegner war beim Gutachter. jedenfalls wurde ich von irgendeinem Gericht in Berlin obwohl ich nie Briefe usw.erhalten habe dazu verurteilt das zu zahlen.
Bei solchen Schilderungen kriege ich immer einen Hals. Komisch dass die Briefe vom RA ankamen, die vom Gericht angeblich nicht. Sofern man ordnungsgemäß gemeldet ist, kann sowas eigentlich nicht passieren. Aber lassen wir das. :whistle:
Hintergrund ist, dass die Versicherung einen regulierten Schaden zurückverlangt, weil man danach die Versicherung gewechselt hat (vorgeschobener Grund) und eine Obliegenheit (die Meldung des "Unfalls") verletzt hat (tatsächlicher Grund).
Aus einer (vertraglichen) Obliegenheitsverletzung in diesem Sinne sehe ich kein vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung. Ich würde einfach Widerspruch gegen das Forderungsattribut erheben, das ist im Prüfungstermin zu machen bei mündlichem Prüfungstermin oder innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist bei einem Pfüfungstermin im schriftlichen Verfahren. Der Widerspruch richtet sich nur gegen das Forderungsattribut. Dafür bedarf es an und für sich weder eine Begründung, schon gar keinen Anwalt im Vorfeld.
Der Gegner ist dann aufgefordert innerhalb einer Monatsfrist eine Feststellungsklage zu erheben und dem Gericht einen Nachweis darüber zu erbringen, ansonsten ist die vbuH nach der Monatsfrist vom Tisch.
Etwas anderes gilt, wenn bereits im Urteil aufgrund des Gerichtsverfahrens bereits festgestellt wurde, dass es sich um eine vbuH handelt. Dann ist der Schuldner gehalten innerhalb eines Monats nach Aufforderung (Rechtsbelehrung) durch das Gericht seinen Widerpruch rechtlich zu verfolgen durch eine Feststellungsklage. Sofern es sich nur um ein Versäumnisurteil handelt (wahrscheinlich), dürfte dieser Punkt mit einer Feststellungsklage angreifbar sein.
Jetzt wäre es natürlich wichtig zu wissen, was genau in dem Urteil steht. Da ist dann wieder der im Vorteil, der seine Post liest und aufbewahrt bzw. die Voraussetzungen durch eine vernünftige Anmeldung seines Wohnsitzes schafft.
Den BGH Beschluss (angeführt von Insoman) sollte man dabei auch mal genauer durcharbeiten.
Damit hat der BGH kundgetan, dass prinzipiell eine Beiordnung erfolgen kann, wenn der Schuldner die Gründe ausreichend und nachvollziehbar darlegt. Das war im gegebenen Fall NICHT der Fall. D.h. die Kosten wurden nicht übernommen obwohl der BGH eine generelle Möglichkeit eingeräumt hat. Siehe Rz 18,19,20 des Urteils.
Rz 18
d) Demnach kommt eine anwaltliche Beiordnung gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO zur Beratung über die Zweckmäßigkeit der Einlegung eines Widerspruches grundsätzlich in Betracht. Die Bewilligung im Einzelfall hängt davon ab, daß der Schuldner - im Rahmen seiner laienhaften Möglichkeiten - dem Insolvenzgericht einsichtig macht, daß er nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen - gemessen an der konkret angemeldeten Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung - nicht in der Lage ist, ohne anwaltliche Hilfe eine selbstverantwortliche Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Erhebung eines Widerspruchs zu treffen. Für diese Darlegung muß das Insolvenzgericht dem Schuldner eine angemessene Überlegungsfrist einräumen.
Rz 19
2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Rz 20
Die Darlegungen des - anwaltlich beratenen - Schuldners zur Erforderlichkeit einer anwaltlichen Beiordnung gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO reichen nicht aus. In seinem Antrag vom 6. Dezember 2002 hat sich der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners lediglich darauf beschränkt mitzuteilen, der Insolvenzschuldner sei der Auffassung, "daß es sich nicht um eine Forderung aus unerlaubter Handlung" handele. Weitergehende konkretisierende auf den Schuldner und die angemeldete Forderung bezogene Angaben fehlen. Auch in der Begründung der Erstbeschwerde beschränkt sich der Beschwerdeführer auf allgemeine, vom konkreten Sachverhalt losgelöste Ausführungen über "regelmäßig" beim Schuldner nicht vorhandene Rechtskenntnisse der "materiellen Grundlagen" einer gegen ihn angemeldeten Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.
Also insofern bringt das Urteil im konkreten Einzelfall nicht viel, könnte sogar kontraproduktiv sein.