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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Vorwurf Insolvenzbetrug  (Gelesen 4472 mal)

FamilieImBrennpunkt

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Vorwurf Insolvenzbetrug
« am: 08. Juli 2011, 13:24:50 »

Hallo und schoneinmal ein dickes Lob an alle, die sich hier wirklich Mühe machen und Hilfe leisten.
Ich habe schon eine ganze Weile nach einer Antwort gesucht, aber nicht die passende gefunden:
Hier unser Sachverhalt. IK Verfahren läuft seit einer Woche
Jetzt kommts:
Anfang 2010, hat unser Anwalt uns damals bekannte Gläubiger angeschrieben und um eine Aufstellung der Verbindlichkeiten gebeten (Ausergerichtlicher Einigungsversuch im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens gemäß §305 Abs 1 nr1 InsO).
Einige Antworten kamen auch. Da ich erkrankte und mehrmals in den nächsten Monaten im Krankenhaus war, konnte ich das verfahren nicht innerhalb der 6-Monatsfrist zuende bringen.
Wir hatten eine Eigentumswohnung wo bereits kein Hausgeld mehr gezahlt wurde.
Zahlungsunfähig waren wir noch nicht...wir hatten noch Einkommen und konnten auch noch einige anderen Rechnungen bezahlen...waren halt nur überschuldet. Wir haben uns dazu entschlossen, die Wohnung zu verkaufen..da ein Erlös nur weit unter Wert möglich war, handelte unser Anwalt mit dem Makler und der Bank einen Mindestbtrag aus, welcher auch komplett an die Bank zu zahlen ist, ohne dass wir auch nur einen Cent bekommen. Um die Verkaufschancen zu erhöhen, zogen wir im Mai 2010 in eine Mietswohnung. Anfang Dezember 2010 fanden wir einen Käufer. der Vertrag wurde mit schriftlicher Zustimmung der Hausverwaltung unterzeichnet und der Kaufpreis sämtlicher Kosten ging direkt an die Bank, welche dann die Löschungen aus dem Grundbuch veranlasste.

Im Februar 2010 wurde dann unser Anwalt erneut tätig. Uns war klar, dass wir die Resttilgung und weitere aufgelaufene Forderungen nicht mehr tragen können, da bei mir alles auf eine Erwerbsminderung hinausläuft ( Ist auch mitlerweile eingetroffen). Unser Anwalt schrieb also alle Glübiger erneut an.
Jetzt drohte die Hausverwaltung mit Anzeige wegen Insolvenzbetrug und Gläubigerbevorzugung weil wir angeblich schon mit ersten Schreiben Anfang 2010 und der nun vorgelegten Gläubigerliste/Quotierung Zahlungsunfähig gewesen sein sollen und unser einziges vermögen Freihändig veräußert haben und nicht vom Erlös das offene Hausgeld beglichen haben...wie denn auch, wenn die Bank alles haben wollte und es sonst keinen verkauf gegeben hätte!!!

Mitlerweile ist ja unser Inso Verfahren eröffnet. Wir machen uns jetzt nur Sorgen, ob die Hausverwaltung irgendwie eine Unerlaubte Handlung vorwerfen kann und ob die eine Chance haben Recht zu bekommen.

Soetwas ähnliches wurde hier schoneinmal angesprochen aber mit den damaligen Infos können wir uns irgendwie nicht vergleichen.

Wer hat Ahnung und kann uns was dazu sagen? Danke
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FamilieImBrennpunkt

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Re: Vorwurf Insolvenzbetrug
« Antwort #1 am: 08. Juli 2011, 13:31:10 »

Ich bins nochmal: Unser Anwalt wurde nicht im Februar 2010 erneut tätig sondern IM FEBRUAR 2011. Die 6 Monate waren ja rum und er musste nochmal von neuem starten. sorry
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tomwr

Re: Vorwurf Insolvenzbetrug
« Antwort #2 am: 08. Juli 2011, 14:00:31 »

Also ich würde da erstmal abwarten ob überhaupt eine Anzeige erfolgt. Falls ja, würde ich mir einen Fachanwalt für Strafrecht nehmen zur weiteren Bearbeitung, auf keinen Fall irgendwelche Aussagen gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft ohne Anwalt. Nichts aber auch gar nichts. Die meisten reden sich nämlich in ihrer Unschuldssicherheit bei den ersten Befragungen um Kopf und Kragen was auch der beste Anwalt hinterher nicht mehr ohne Weiteres gerade stellen kann.

Gläubigerbegünstigung ist im Prinzip schon ein Straftatbestand, §283c StGB.

Zitat
§ 283c Gläubigerbegünstigung
(1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.

Jetzt stellt der Tatbestand auf verschiedene Merkmale ab.

1. Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit - das wird sicher zutreffen
2. ein Gläubiger der eine Zahlung nicht zu beanspruchen hat - wird sicher nicht zutreffen
(ich gehe mal stark davon aus, dass der Kredit mit dem Haus abgesichert wurde mit Grundbucheintrag)
3. ein Gläubiger der eine Zahlung nicht IN DIESER ART zu beanspruchen hat - wird auch nicht zutreffen
(Beispiel: ein Gläubiger hat einen Geldbetrag zu beanspruchen und wird mit einem wertvollen Sachgegenstand abgegolten)
4. ein Gläubiger der eine Zahlung nicht zu diesem Zeitpunkt zu beanspruchen hat - wird hier auch nicht zutreffen da der Gläubiger über den Grundbucheintrag bereits eine Sicherung an dem Haus hatte
(typischer Fall ich bezahle eine Rechnung die noch gar nicht fällig war)

Da Insolvenzstraftaten die RSB unmöglich machen, würde ich die Angelegenheit zur Bewertung auf jeden Fall auch mit dem Anwalt besprechen, der jetzt den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan erstellt. Ich würde aber im Falle einer konkreten Ermittlung seitens der Behörden dringend anraten zu einem Fachanwalt für Strafrecht zu wechseln.

Meiner Meinung nach hatte die Bank schon immer (zumindest deutlich länger als die Hausverwaltung) eine Kreditsicherung an dem Haus und war damit auch zur Verwertung berechtigt. Zumindest solange der Kreditbetrag höher war als der Erlös des Hauses (hier ist allerdings zu berücksichtigen welche Kreditsumme tatsächlich mit dem Haus abgesichert wurde und welche anderweitig zugestanden wurde, z.B. ein Dispo). Hier sollte man eventuell nochmals die Kreditverträge durchsehen.

Im Falle der Insolvenzeröffnung wäre das Haus unter diesen Gesichtspunkten vermutlich sowieso nicht in die Insolvenzmasse gefallen, da der Gläubiger (die Bank) ein Absonderungssrecht hat. Dann ist es auch keine Gläubigerbegünstigung.
« Letzte Änderung: 08. Juli 2011, 14:02:24 von tomwr »
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Insoman

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Re: Vorwurf Insolvenzbetrug
« Antwort #3 am: 08. Juli 2011, 14:50:50 »

§ 263 StGb Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

wird man Ihnen kaum unterstellen können..

§ 283c StGb Gläubigerbegünstigung
1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt..

..dito..

Sicherlich könnte man eine Analogie aus der  2007 geänderten Gesetzeslage zum Zwangsvollstreckungsgesetz herzuleiten versuchen (in der Zwangsversteigerung genießen rückständige Hausgelder Vorrang vor den gesicherten Bankschulden), dies dürfte allerdings bei vorliegendem Sachverhalt schwierig sein.
immerhin hat die Hausverwaltung, in Kenntnis der Rückstände, einem Freihandverkauf zugestimmt, wohl ohne die Bedingung der Befriedigung Ihrer Ansprüche, sonst hätten Sie das ja mitbekommen!?
Gerade auch durch die seinerzeit bestehende anwaltliche Vertretung hätten Sie im Zweifelsfall auf bestehende Rangfolgen aufmerksam gemacht werden müssen.

@tomwr
Zitat
Ich würde aber im Falle einer konkreten Ermittlung seitens der Behörden dringend anraten zu einem Fachanwalt für Strafrecht zu wechseln.
ja, unbedingt..

Ich denke allerdings, dass Sie strafrechtlich nichts zu befürchten haben..
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FamilieImBrennpunkt

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Re: Vorwurf Insolvenzbetrug
« Antwort #4 am: 11. Juli 2011, 21:45:21 »

Danke für die Antworten.
1. Die Hausverwaltung wusste von meinen Verkaufsabsichten: Deutliche Schilder eines Maklers waren angebracht, Der GF der HV hat sogar vom Hausmeister über den anstehenden Verkauf Auskunft erhalten
2. Der GF der HV hat schriftlich dem Verkauf zugestimmt.
3. Die Anwälte der HV haben unmittelbar nach Erhalt der Quotierung mit Anzeige gedroht...aber bislang keine erstattet.
4. Die Anwälte haben in ende 2010 bereits mit Mahnverfahren und Zwangsversteigerung gedroht, aber weder Mahnverfahren noch sonst irgendwas eingeleitet und bis zur Quotierung keine Maßnahmen veranlasst

Na ja, die HV ist hier bei uns sehr bekannt für ihre fragwürdigen machenschaften.. Sehr viele Makler lehnen die Zusammenarbeit mit denen ab...auch unserer Bank ist die HV samt Bauträger bekannt und lehnt finanzierungen von denen ab. Die meiste zeit verbringt die HV und der Bauträger sowieso bei Gericht und verliert eine Klage nach der anderen
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FamilieImBrennpunkt

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Re: Vorwurf Insolvenzbetrug
« Antwort #5 am: 11. Juli 2011, 21:48:38 »

Noch zu erwähnen: Mit den ersten Anschreiben unseres Anwaltes anfang 2010 war uns noch nicht klar, das wir Zahlungsunfähig sind...wir wollten nur eine Übersicht und Klärung unserer Verbindlichkeiten um zu schauen, wie wir am besten die Situation meistern können. Erst anfang 2011, nachdem klar wurde, dass ich nicht mehr arbeiten kann, war uns dieses bewust und wir haben die Inso ganz schnell durchgezogen.
es sind zwar 2010 schon einige Rückstände auch bei anderen angelaufen, aber wir konnten noch etliche Verbindlichkeiten bezahlen....Zahlungunfähigkeit sieht anders aus!!!
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FamilieImBrennpunkt

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Re: Vorwurf Insolvenzbetrug
« Antwort #6 am: 11. Juli 2011, 21:54:36 »

Ergänzung: Die Bank stand im Grundbuch, die HV nicht! Es waren noch 90% der Finanzierung zu begleichen.
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Insoman

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Re: Vorwurf Insolvenzbetrug
« Antwort #7 am: 11. Juli 2011, 23:26:05 »

Zitat
Na ja, die HV ist hier bei uns sehr bekannt für ihre fragwürdigen machenschaften..

Nun ja..so deutet einiges darauf hin, dass Sie mit Drohgebärden eingeschüchtert werden sollten.
Trotzdem muss man den  Verlauf im Auge behalten..
Auch von der Höhe der ausstehenden H-Gelder wird es abhängen, ob die HV noch weitere Register zieht.

Zitat
Ergänzung: Die Bank stand im Grundbuch, die HV nicht!
Dies allerdings spielt in der Zwangversteigerung keine Rolle (war's ja bei Ihnen nicht).
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FamilieImBrennpunkt

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Re: Vorwurf Insolvenzbetrug
« Antwort #8 am: 11. Juli 2011, 23:54:25 »

Die forderungen belaufen sich auf ca 3500€...wobei zusagen ist, dass mir seitens der HV keine Abrechnung vorgelegt wurde, sondern nur der gesammtbetrag vom Anwalt mitgeteilt wurde.
Desweiteren behauptete der GF der HV in der Eigentümerversammlung im November 2010 ich sei in der privatinsolvenz und deshalb wurde ich als Verwaltungsbeirat von der Belegprüfung ausgeschlossen!!!! Ich wurde auch nicht abgewählt...es wurde einfach ein neuer Beirat gewählt. Alleine schon die Behauptung ich wäre in der Insolvenz ist eine unverschämtheit...Ach so, eine Einladung zur Eigentümerversammlung habe ich nicht erhalten, nur das Protokoll!!!!!...Die hatten vermutlich Angst, dass ich mal ausplaudere wie es wirklich mit der Verwaltung aussieht und die anderen Eigentümer erfahren das das Objekt systematisch runtergewirtschaftet wird...ist bei denen so: Die eine Firma kauft oder baut, und die 2. firma (Hausverwaltung) verwaltet und kann so die ganzen Mängel auf grund der schlampigen Baumaßnahmen schön vertuschen...ach so, die haben noch ein drittes Unternehmen, welches sich um die Finanzierungen kümmert. Alle sitzten im selben Büro und NUR EINER entscheidet letzendlich!!!!
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tomwr

Re: Vorwurf Insolvenzbetrug
« Antwort #9 am: 12. Juli 2011, 21:43:48 »

es sind zwar 2010 schon einige Rückstände auch bei anderen angelaufen, aber wir konnten noch etliche Verbindlichkeiten bezahlen....Zahlungunfähigkeit sieht anders aus!!!

Zur Zahlungsunfähigkeit und dessen Definition hat der BGH schon des Öfteren Stellung bezogen.

Leitsatz des BGH vom 24.05.2005

Zitat
a) Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend.

b) Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, daß die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird.

c) Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.

Danach gab es nochmal ein korrigierendes Urteil des BGH (oder weiter klarstellenden, je nach Definition) vom 19.07.2007, dass die Forderung vom Gläubiger ernstlich eingefordert werden muss um darauf eine Zahlungsunfähigkeit zu begründen. Sofern die offene Forderung mehr oder weniger still gestundet oder geduldet wird, führt ein Zahlungsverzug trotz Fälligkeit nicht zur Zahlungsunfähigkeit.
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FamilieImBrennpunkt

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Re: Vorwurf Insolvenzbetrug
« Antwort #10 am: 12. Juli 2011, 21:52:39 »

Danke...soetwas hab ich auch mal irgendwo gelesen.....Die HV hat ja nach dem "normalen" Forderungsschreiben nichts weiter unternommen und Ihre Forderung nicht tituliert. Selbst bei der Verkaufszustimmung hat ja wie schon geschrieben der GF der HV keine Forderung als Bedingung zum Verkauf auferlegt.

Habe heute mit dem Treuhänder gesprochen und auch der sagte, das die HV zu viele Fehler gemacht hat und derzeit sogar der gemeldetet Betrag in frage gestellt werden sollte, da keinerlei Abrechnungen vorgelegt werden können!!!!!!!...auch unser Anwalt hat heute nochmal entwarnung gegeben und angekündigt, uns im falle einer Anmeldung "aus unerlaubter Handlung" gerne kostenlos zu vertreten.

desweiteren waren wir in der Lage, fast alle Forderungen zu bedienen...Arbeitseinkommen etc lag bis Mitte 2010 immerhin bei rund 2200Euro netto. Erst nachdem die Wohnung verkauft wurde und noch die Restfinanzierung zu bewältigen war und ich Berufsunfähig wurde, war klar, dass nichts von den "alten" Belastungen mehr zu bewältigen ist.

Danke
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tomwr

Re: Vorwurf Insolvenzbetrug
« Antwort #11 am: 12. Juli 2011, 22:03:35 »

Bei der Betrachtung der Zahlungsunfähigkeit spielt jetzt mal die Forderung der HV sicherlich nicht die erste Geige, da es vermutlich eine deutlich geringere Forderung ist als die im Vergleich der Bank. Man muss daher diese Regeln auf die Summe alle Forderungen oder zumindest auf die Hauptforderungen anwenden.

Für die Zahlungsunfähigkeit stellt sich die Frage daher eher, wann die Bank ihre Forderung ernstlich eingefordert hat.  :wink:
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FamilieImBrennpunkt

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Re: Vorwurf Insolvenzbetrug
« Antwort #12 am: 12. Juli 2011, 22:05:46 »

Der Kreditvertrag wurde erst kurz vor Insoeröffnung gekündigt und bis auf eine zahlungsaufforderung haben die nichts unternommen!!!

Die Forderung der HV stammt aus Oktober 2010..ohne weitere Maßnahmen.
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tomwr

Re: Vorwurf Insolvenzbetrug
« Antwort #13 am: 13. Juli 2011, 14:42:31 »

Naja unter den Umständen sehe ich jetzt auch nicht unbedingt eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit. Selbst wenn man ein Jahr vorher bereits die Gläubiger wegen eines Vergleichs anschreibt begründet das allein noch keine Zahlungsunfähigkeit. Die kann man auch irrtümlich annehmen bzw. können sich die Gegebenheiten auch ändern. Eine irrtümliche Annahme man sei zahlungsunfähig wäre in Analogie mit einem Wahndelikt im Strafrecht vergleichbar (man irrt in der Annahme man hätte sich strafbar gemacht) und müsste folgenlos bleiben.

Also unter den Umständen würde ich die Sache entspannt sehen.  :wink:
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