Also ich würde da erstmal abwarten ob überhaupt eine Anzeige erfolgt. Falls ja, würde ich mir einen Fachanwalt für Strafrecht nehmen zur weiteren Bearbeitung, auf keinen Fall irgendwelche Aussagen gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft ohne Anwalt. Nichts aber auch gar nichts. Die meisten reden sich nämlich in ihrer Unschuldssicherheit bei den ersten Befragungen um Kopf und Kragen was auch der beste Anwalt hinterher nicht mehr ohne Weiteres gerade stellen kann.
Gläubigerbegünstigung ist im Prinzip schon ein Straftatbestand, §283c StGB.
§ 283c Gläubigerbegünstigung
(1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.
Jetzt stellt der Tatbestand auf verschiedene Merkmale ab.
1.
Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit - das wird sicher zutreffen
2.
ein Gläubiger der eine Zahlung nicht zu beanspruchen hat - wird sicher nicht zutreffen
(ich gehe mal stark davon aus, dass der Kredit mit dem Haus abgesichert wurde mit Grundbucheintrag)
3.
ein Gläubiger der eine Zahlung nicht IN DIESER ART zu beanspruchen hat - wird auch nicht zutreffen
(Beispiel: ein Gläubiger hat einen Geldbetrag zu beanspruchen und wird mit einem wertvollen Sachgegenstand abgegolten)
4.
ein Gläubiger der eine Zahlung nicht zu diesem Zeitpunkt zu beanspruchen hat - wird hier auch nicht zutreffen da der Gläubiger über den Grundbucheintrag bereits eine Sicherung an dem Haus hatte
(typischer Fall ich bezahle eine Rechnung die noch gar nicht fällig war)
Da Insolvenzstraftaten die RSB unmöglich machen, würde ich die Angelegenheit zur Bewertung auf jeden Fall auch mit dem Anwalt besprechen, der jetzt den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan erstellt. Ich würde aber im Falle einer konkreten Ermittlung seitens der Behörden dringend anraten zu einem Fachanwalt für Strafrecht zu wechseln.
Meiner Meinung nach hatte die Bank schon immer (zumindest deutlich länger als die Hausverwaltung) eine Kreditsicherung an dem Haus und war damit auch zur Verwertung berechtigt. Zumindest solange der Kreditbetrag höher war als der Erlös des Hauses (hier ist allerdings zu berücksichtigen welche Kreditsumme tatsächlich mit dem Haus abgesichert wurde und welche anderweitig zugestanden wurde, z.B. ein Dispo). Hier sollte man eventuell nochmals die Kreditverträge durchsehen.
Im Falle der Insolvenzeröffnung wäre das Haus unter diesen Gesichtspunkten vermutlich sowieso nicht in die Insolvenzmasse gefallen, da der Gläubiger (die Bank) ein Absonderungssrecht hat. Dann ist es auch keine Gläubigerbegünstigung.