2) Greift § 290 inso Abs. 6 auch bei einer Regelinsolvenz?
Nein.
§290 Abs.6 bezieht sich eindeutig auf §305 Abs.3 InsO, welcher nur in Verbraucherinsolvenzverfahren anwendbar ist.
HambKInsO §290 Rz. 39, bezieht sich auch auf ein Urteil des AG Hamburg ZInsO 2004,330.
Der Grund für die Ungleichbehandlung von Regelinsolvenzen oder Verbraucherinsolvenzen dürfte in der Systematik des Insolvenzrechts liegen. Im Regelinsolvenzverfahren hat nämlich der TH ein Widerspruchsrecht gegen angemeldete Forderungen (wenn diese z.B. nicht glaubhaft belegt sind). Das Widerspruchsrecht wird in Verbraucherinsolvenzverfahren auf die Gläubiger übertragen (sofern diese sich am Insolvenzverfahren aktiv beteiligen).
Dazu hat der BGH in einem etwas anders gelagerten Fall folgenden Kommentar zur Anwendung des §290 Abs.6 InsO abgegeben:
BGH, Beschluss vom 23. 7. 2004 - IX ZB 174/ 03 (Lexetius.com/2004,1823) (auszugsweise)
Rn. 15)
Wäre die Versagung der Restschuldbefreiung von einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger abhängig, müßte das Insolvenzgericht das Vorliegen dieser Voraussetzung stets prüfen. Insofern kann das Insolvenzgericht jedoch in vielen Fällen keine verbindlichen Entscheidungen treffen. Ein häufig vorkommender Anwendungsfall des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO ist das Erfinden von Forderungen durch den Schuldner (MünchKomm-InsO/ Stephan, § 290 Rn. 77 a. E.; Kübler/ Prütting/ Wenzel, aaO § 290 Rn. 21). Streitige Forderungen festzustellen, bleibt dem Gläubiger im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten vorbehalten (§§ 179, 180 InsO). Verbindlich zu beurteilen, ob eine Anfechtung (§§ 129 ff InsO) durchgreift, ist ebensowenig Sache des Insolvenzgerichts, vielmehr des Prozeßgerichts. Davon abgesehen widerspräche es dem Grundgedanken des Gesetzes, wenn das Insolvenzgericht im Zusammenhang mit der Restschuldbefreiung die Anfechtbarkeit bestimmter Vorgänge eingehend zu prüfen hätte. In § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO ist die Sanktion für den Verstoß des Schuldners gegen seine Mitwirkungspflicht an leicht feststellbare Kriterien geknüpft. Nur eine schriftliche unzutreffende Angabe in den vorzulegenden Verzeichnissen ist ein Versagungsgrund. Eine mündliche oder schriftliche unzutreffende Angabe außerhalb dieser Verzeichnisse führt nicht zu einer Versagung der Restschuldbefreiung. Während des Gesetzgebungsverfahrens wurde diskutiert, ob die Versagung der Restschuldbefreiung "von der Schwere der Schuld oder Beeinträchtigung" abhängig zu machen sei. Dies ist verworfen worden, weil "eine Abwägung der Umstände des Einzelfalles die Gerichte zu stark belasten würde" (BT-Drucks. 12/ 7302 S. 188, zu § 346k).
Dennoch muss man auch in Regelinsolvenzen korrekte Angaben machen, ansonsten greift u.U. auch §290 Abs. 5 InsO (Auskunfts- und Mitwirkungspflichten). Hier besteht aber insbesondere ein Unterschied weil dieser Verstoß heilbar ist (durch nachträgliche Angaben). Dennoch greift er aber auch recht weit und kann neben reinen Auskunftspflichten auch Offenbarungspflichten beinhalten, wenn IV oder Gläubiger aufgrund Unkenntnis zu bestimmten Sachverhalten keine Fragen stellen können.
Die Korrektur falscher Angaben in dem nach §305 Abs.3 abzugebenden Verzeichnissen kann dagegen nicht geheilt werden weil der Wortlaut des Gesetzes auf die abgegebenen bzw. abzugebenden Verzeichnisse abzielt.