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Autor Thema: Pfändungfreibetrag u. Altersvorsorge  (Gelesen 5072 mal)

sommerwind

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Pfändungfreibetrag u. Altersvorsorge
« am: 19. Dezember 2007, 10:34:53 »

wie hoch ist der Pfändungsfreibetrag bei Ehepaaren, keine unterhaltspflichtigen Personen.

Ich habe gehört, daß beide Ehepartner auch getrennt veranlagt werden können, s0 daß jeder ca 900 Euro frei hat.  Stimmt das?

PS beide müssen Insolvenz anmelden.

Ich habe noch eine Frage kann man vom Lohn noch eine Altervorsorge abziehen? ich meine einen neuen Vertag abschließen,
ohne daß dies auf gepfändet wird.
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Feuerwald

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Re: Pfändungfreibetrag u. Altersvorsorge
« Antwort #1 am: 19. Dezember 2007, 11:05:14 »

wie hoch ist der Pfändungsfreibetrag bei Ehepaaren, keine unterhaltspflichtigen Personen.

-> zunächst sind sich Ehepaare gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Entsprechend würde der Loh jeweils gem. Spalte 1 der Lohnpfändungstabelle der Pfändung unterliegen, d.h. jeder für sich würde erst ab einem monatlichen Nettolohn von über 1.359,99 Euro anteilig der Pfändung unterliegen.

Nur gibt e noch folgende Vorschrift:

§ 850c ZPO .. (4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt

Will heißen, wenn beide Ehepartner existenzsichernde Einkünfte haben, bleibt der Ehepartner auf Antrag ganz/teilweise unberücksichtigt. Das kann dazu führen, dass nicht Spalte 1 sondern Spalte 0 anzuwenden ist.


Ich habe gehört, daß beide Ehepartner auch getrennt veranlagt werden können, s0 daß jeder ca 900 Euro frei hat.  Stimmt das?

- öhm, was meinen Sie mit getrennt veranlagt ? Das gibt es im Steuerrecht. Bzgl. der Lohnpfändung wird ja ohnehin jedes Einkommen für sich herangezogen. Es wird kein Haushaltseinkommen berechnet. Jedes Einkommen unterliegt alleine der Pfändung.

Beispiel:

Ehepartner 1 hat ein Netto von 1.400 Euro
Ehepartner 2 hat ein Netto von 1.200 Euro

Der Treuhänder stelle einen Antrag gem. § 850c Abs. 4 ZPO auf Nichtberücksichtigung (da ja beide existenzsichernde Einkommen haben) und kommt damit bei Gericht auch durch.

Nun würde jedes Einkommen der Spalte 0 der Lohnpfändungstabelle unterliegen.

Ehepartner 1 hätte folglich 290,40 Euro abzuführen
Ehepartner 2 hätte folglich 150,40 Euro abzuführen.

 
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sommerwind

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Re: Pfändungfreibetrag u. Altersvorsorge
« Antwort #2 am: 19. Dezember 2007, 11:16:19 »

Danke Feuerwald für die schnelle Antwort.

Einkommen Ehemann ca.  1100,-- netto
Einkommen Ehefrau              835,00 Rente

was kann gepfändet werden?

Kann ehemann noch ca 100 E für Alterssicherung anlegen?
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Feuerwald

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Re: Pfändungfreibetrag u. Altersvorsorge
« Antwort #3 am: 19. Dezember 2007, 11:23:30 »


Einkommen Ehemann ca.  1100,-- netto
-> gem. Spalte 0 kann ein Betrag von 80,40 Euro gepfändet werden
-> gem. Spalte 1 wäre hingegen nichts pfändbar.
Man kann aber davon ausgehen, dass der Treuhänder einen Antrag gem. § 850c Abs. 4 ZPO stellen wird und dann gem. Spalte 0 gepfändet wird. Daher würde ich mal von der Spalte 0 ausgehen. 

Einkommen Ehefrau  835,00 Rente
-> bis 989,- Euro ist alles unpfändbar



Kann ehemann noch ca 100 E für Alterssicherung anlegen?

-> man kann, das ist aber nen Thema für sich. Man kann spätestens in der sog. Wohlverhaltensphase nach Aufhebung des Insolvenzverfahren ganz regulär wieder Vermögen bilden. Von Riester + Co halte ich persönlich nicht sonderlich viel. Solche Verträge sind jedoch in der Ansparzeit unpfändbar.


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sommerwind

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Re: Pfändungfreibetrag u. Altersvorsorge
« Antwort #4 am: 19. Dezember 2007, 11:29:58 »

erstmal vielen Dank,

ich meine wenn die Altersvorsorge direkt bei der Lohnabrechnung abgebucht wird.  Wenn diese vom Arbeitgeber direkt
bezahlt werden würde, wäre dies möglich.

Mein Mann war bis jetzt selbständig und hat nur eine kleine Rente zu erwarten.  Es wäre schon sinnvoll noch etwas zu machen.
bis jetzt war das finanziell nicht möglich.
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Feuerwald

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Re: Pfändungfreibetrag u. Altersvorsorge
« Antwort #5 am: 19. Dezember 2007, 11:33:37 »


zum Thema Versicherungen schreibt sicher später "paps" noch etwas.
Man kann - wie gesagt - in der Wohlverhaltensphase wieder regulär Vermögen bilden.

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paps

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Re: Pfändungfreibetrag u. Altersvorsorge
« Antwort #6 am: 19. Dezember 2007, 18:59:49 »

Wenn Sie einen Altersvorsorgevertrag über den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer machen wollen, wäre es vor der Insolvenz sinnvoll.
Durch die Bruttoabführung wird das pfändbare Netto ja gesenkt.
Das könnte nach Eröffnung zu Problemen führen, wenn dadurch der pfändbare Betrag reduziert wird.

Für beide gilt wenn neue Verträge, dann nach 851cZPO pfändungssicher oder Riester.

In der Wohlverhaltensphase wäre die Ansparung ohne Probleme, sofern es aus dem Pfändungsfreien geschiet.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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