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Autor Thema: Stundung aufheben. Einstellung des Verfahrens.  (Gelesen 3259 mal)

Everlost

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Stundung aufheben. Einstellung des Verfahrens.
« am: 25. September 2010, 20:18:18 »

Hallo zusammen!

Meine Insolvenz hat im Juni 2008 angefangen.

Ich habe jetzt eine Mail vom TH bekommen und habe da eine Verständnisfrage.

"...Amtsgericht anregen, die Ihnen gewährte Stundung aufzuheben. Dies bedeutet in der Regel die Einstellung des Verfahrens. Restschuldbefreiung wird in diesem Fall nicht erteilt."

Was genau ist hier gemeint mit Einstellung des Verfahrens? Ist die Insolvenz als solches gemeint oder das Verfahren der Stundung vom Gericht?
Eigentlich wäre ich 2015 fertig mit der Insolvenz. Da ich aber seit kurzem in der Lage bin Monatliche Zahlungen zu leisten wonach nach ca. 2 Jahren die Gesamte Schuld abgetragen wäre, bin ich natürlich schon vorher fertig.

Ist es möglich ein Insolvenzverfahren weiter zu führen auch ohne Restschuldbefreiung am Ende?
Wenn ich die Offizielle Schuld die zu beginn des Verfahrens festgestellt wurde abtragen kann noch vor Ende der 7 Jahre und Entsagung der Restschuldbefreiung durch das Gericht, muss ich dann noch Zahlungen leisten an evtl. Gläubiger die sich vor dem Verfahren nicht angemeldet haben und sich dann wieder melden weil die Restschuldbefreiung nicht gewährt wurde?

Hoffe das irgendwie verständlich rübergebracht zu haben(Meine Frage). ;-/

Vielen Dank schon mal.

MfG
SP
« Letzte Änderung: 25. September 2010, 20:21:46 von Everlost »
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Feuerwald

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Re: Stundung aufheben. Einstellung des Verfahrens.
« Antwort #1 am: 25. September 2010, 20:36:07 »

...Amtsgericht anregen, die Ihnen gewährte Stundung aufzuheben. Dies bedeutet in der Regel die Einstellung des Verfahrens. Restschuldbefreiung wird in diesem Fall nicht erteilt."

-> was soll denn das? Warum und weshalb will der Th das anregen?


Was genau ist hier gemeint mit Einstellung des Verfahrens? Ist die Insolvenz als solches gemeint und das Verfahren der Stundung vom Gericht?
Eigentlich wäre ich 2015 fertig mit der Insolvenz.

-> wenn die Stundung aufgehoben wird und keine (sic)) die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist und der Schuldner auch nicht fristgerecht einen Kostenvorschuss leistet, würde es zu einer Einstellung des Insolvenzverfahrens führen. In diesem Fall wäre die Überleitung in die sog. Wohlverhaltensphase und die Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr möglich.


§ 207 InsdO - Einstellung mangels Masse ... (1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.



Da ich aber in der Lage bin Monatliche Zahlungen zu leisten wonach nach ca. 2 Jahren die Gesamte Schuld abgetragen wäre, bin ich natürlich schon vorher fertig.

- zahlen Sie derzeit Beträge an den TH?


Ist es möglich ein Insolvenzverfahren weiter zu führen auch ohne Restschuldbefreiung am Ende?

- das ist doch unsinnig.


muss ich dann noch Zahlungen leisten an evtl. Gläubiger die sich vor dem Verfahren nicht angemeldet haben und sich dann wieder melden weil die Restschuldbefreiung nicht gewährt wurde?

- ja, deshalb ist die RSB sinnvoll.
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- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

Everlost

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Re: Stundung aufheben. Einstellung des Verfahrens.
« Antwort #2 am: 25. September 2010, 22:30:33 »

Erstmal danke für die Antwort.

Ist es möglich ein Insolvenzverfahren weiter zu führen auch ohne Restschuldbefreiung am Ende?

- das ist doch unsinnig.

#Na ganz so unsinnig finde ich es nicht, da doch im bestehenden Insolvenzverfahren Pfändungsschutz herrscht und ich dadurch keine Lohpfändung fürchten muss.

> wenn die Stundung aufgehoben wird und keine (sic)) die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist und der Schuldner auch nicht fristgerecht einen Kostenvorschuss leistet, würde es zu einer Einstellung des Insolvenzverfahrens führen. In diesem Fall wäre die Überleitung in die sog. Wohlverhaltensphase und die Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr möglich.

#Heisst das das wenn der TH dem Gericht anregt die Stundung auf zu hebenund ich garnichts zahlen kann die Insolvenz dann beendet wird? Muss dieser Kostenvorschuss eine bestimmte Summe sein?(%?) Oder reicht es wenn der Vorschuss eine Regelmässige Abführung vom Gehalt ist.


Ich war/bin Freelance. Das Unternehmen für welches ich viel Arbeite möchte mich jetzt festanstellen.(ab 1 Nov.).

Gruß
SP
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paps

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Re: Stundung aufheben. Einstellung des Verfahrens.
« Antwort #3 am: 25. September 2010, 23:45:23 »

Interessant wäre die Begründung, warum der TH diese Anregung geben will.
Zahlen Sie nicht?

Sie  sind derzeit freiberuflich für das Unternehmen tätig.
Wurde diese Tätigkeit durch den IV freigegeben ($35 Inso) oder wie rechnen Sie/er ab?
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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