Mt einem Wechsel der Steuerklassen sollten sie sehr vorsichtig sein. Derzeit hat Ihre Frau als Alleinverdiener Steuerklasse 3. Wechseln sie jetzt einfach in 4, verringert sich ihr Nettolohn und somit auch der pfändbare Betrag!!1 Das könnten ihnen dann einige übel nehhmen.
Ob einem das einer Übel nimmt oder in Hamburg platzt ein Kaffeesack ...
Der Wechsel kann allenfalls in der Wohlverhaltensphase problematisch werden, wenn er ungerechtfertigt oder unbillig ist und damit ein Gläubiger benachteiligt wird. Dann könnte ein Gläubiger mit einem Versagensantrag evtl. die Restschuldbefreiung kippen.
Während des laufenden Verfahrens kann der Gläubiger gern murren, aber es ist keine Verletzuung irgendeiner Obliegenheit, wenn man die ungünsigere Steuerklasse 4 wählt.
Solange der TH keinen Gerichtsbeschluss vorweisen kann, dass Tochter und Ehemann nicht mehr zu berücksichtigen sind, ist bei der Berechnung des Pfändungsbetrages von zwei Unterhaltsberechtigten auszugehen.
Hat der Arbeitgeber abgeführt und ohne Gerichtsbeschluss einzelne Personen nicht mehr berücksichtigt, ist er schadenersatzpflichtig.
Wenn man selbst abgeführt hat (was ich persönlich für den falschen Weg halte, weil man immer in der Haftung ist), hat man Pech gehabt. Aber für die Zukunft würde ich mich auf das Spiel nicht einlassen und, auch wenn der TH knurrt und droht, bis zu dem Zeitpunkt, an dem ein entsprechender Beschluss vorliegt, Tochter und Ehemann berücksichtigen.
Das ist im Übrigen vom BGH entschieden, man ist also in einer sehr guten Rechtsposition.