hallo tomwr,
eine gute Antwort, so sehe ich es auch, kein Gewerbe anmelden, gut ist. Die Regelinsolvenz des Mannes läuft reibungslos, Schlusstermin folgt jetz!
Wenn die Einnahmen irgendwann mal zur Sprache kommt. z.B. durch querverweise oder so, was wollen die dann machen? Die Frau, so sehe ich das, konnte und durfte keine Erklärung machen, also passiert da wohl nichts, denn falsch erklärt hat sie sich ja nicht, wenn sie sich gar nicht erklären brauchte. Bleibt das Nichtanmelden das Gewerbes zu der Zeit, wo sie für das Weiterreichen von Kundeninteressenten Geld verdient hat, njur wer kontrolliert dann seitens des Finanzamtes später bei einer insolventen Frau, ob ein Gewerbe abgemeldet wurde?
Was noch etwas Kummer bereitet ist die Tatsache, dass die Frau Einnahmen hatte und diese dem Insolvenzverwalter des Mannes nicht mitgeteilt worden sind, aber dieser ist auch nie danach gefragt worden. Die Frau zählt als Person für den Personenhaushalt bezüglich der Pfändungsbeträge dazu, kann es da Ärger für den Mann geben???? Hätte man die nicht rausrechnen müssen??? Spielt das überhaupt eine Rolle, wenn der Mann eh nur knapp 700 Euro netto hat? Wovon die beiden gelebt haben, dürfte schnell jeden klar werden, von den Einnahmen der Frau und da sehe ich evtl. noch etwas Ungemach aufkommen.
Bleibt ja auch die Frage, ob die Einnahmen überhaupt auftauchen müssen bzw. benannt werden müssen, bzw. ob das negativ ist, wenn die verschwiegen werden und dann später doch auftauchen! Vielleicht spielt das gar keine Geige, dann bräuchte man die ja wirklich nicht angeben und wenn das Finanzamt später dahintre kommt, ist die Frau wie oben beschrieben ja eh schon in der Insolvenz, ohne sich vorher falsch erklärt zu haben!!! Oder gibt man das Einkommen an, um die Steuerschuld ( dann wohl geschätzt ) zur Tabelle melden zu lassen? Was ist, wenn die Steuerschuld später festgestellt wird, ist sie dann trotzdem Restschuld befreit?
Also Frage bleibt, Einnahmen dem Insolvenzberater melden ja oder nein. Einnahmen dem Finanzamt melden, ohne Gewerbe angmeldet zu haben ( denn ohne Gewerbeanmeldung kommt das Finanzamt da ja gar nicht drauf )oder Gewerbe nachträglich anmelden, um dann daraus zwangsläufig die geschätze Steuerschuld und die Gewerbesteuerschuld zur Tabelle melden zu lassen. Dabei wird riskiert, dass das Gewerbeamt feststellt, dass das falsche Gewerbe angemeldet wurde, bzw. die Verhältnismäßigkeit ( Tipgeberin hat 60 % des Provisionserlöses erhalten nicht gewahrt war, es also dem 34c bedarf, wenn gleich die Ehefrau gar keine Beratungen durchgeführt hat. Nur wer verbietet jemanden, viel Geld für einen Tipgeber auszuschütten, während ein Angstellter der Firma ( der Ehemann ) die die Finanzierungen platziert hat, die Beratungen durchgeführt hat! Auch weiß ich nicht, ob daraus dann überhaupt eine Restschuldbefreiung riskiert wird, bzw. daraus überhaupt Versagensgründe entstehen. Es lässt sich ja immer nachvollziehen, dass die Zwangsversteigerung im Januar einer ordnungsgemäßen und sachgerechten Anmeldung ( wenn auch nachträglich ) dazwischen kam und auch wenn der Termin lange bekannt war, so könnte man ja immer noch sagen, die ZV hätte man abwenden wollen mittels Eltern ( wovon man dann abstand genommen hat ) oder der Eerlös hätte ja da sein können aus der ZV, so dass dann wiederum das Gewerbe rückwirkend hätte angemeldet werden können!
Übrigens der Grund für die Insolvenzeröffnung liegt klar auf der Hand, 70.000 Euro Restforderung nahc vollzogener Zwangsversteigerung!