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Autor Thema: wenn man % hat, Einbusen der Gesundheit u. Kinder  (Gelesen 2095 mal)

Gina210

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wenn man % hat, Einbusen der Gesundheit u. Kinder
« am: 01. November 2007, 13:13:54 »


Hallo liebes Team,

noch einmal ich, diesmal mit der Anfrage, habe ich ein Anrecht, dass meine 30% nicht vom TH geschluckt werden?
Falls ja, was muss ich da machen?

Ich habe meiner Kinder, die schon über 18 J.  alt sind aber in Ausbildung sind, den TH angegeben.  Es kam nie eine Forderung vom ihm, dass er Geburtsurkunden braucht oder Ausbildungsnachweise.  Mir wurde gesagt, dass ich lt.  Tabelle mit 3 zu berücksichtigte Kinder falle.  Jetzt hatte der TH doch eine Gehaltspfändung gemacht, seitdem versuche ich etwas raus zu bekommen.  Nach dem neuesten Stand, denkt der TH und meine Arbeit, obwohl ich 3 Kinder angab, dass ich nur 2 Kinder habe! ?

Vielen Dank für eine AW

mfg Gina
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paps

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Re: wenn man % hat, Einbusen der Gesundheit u. Kinder
« Antwort #1 am: 01. November 2007, 21:46:41 »

Der TH/IV ist nicht zuständig, zu entscheiden wie viel Personen nach §850c (4)ZPO zu berücksichtigen sind.

Dafür ist nach §36.4 Satz1 InsO das Insolvenzgericht zuständig.

Er ist aber nach §36.4 Satz2 zu einem entsprechenden Antrag berechtigt
---------------------------------------
- BGH vom 21.12.2004 IXa ZB 142/04  - BGH VII 24/05
Die Aufgabe des Insolvenzgerichts besteht darin, zu entscheiden, ob das Einkommen desjenigen, dem Unterhalt gewährt wird, ausreicht, ihm einen angemessenen Unterhalt zu gewähren oder nicht.

Dass 222,- Unterhalt und Kindergeld für einen 11-jährigen nicht ausreichen einen angemessenen Lebensunterhalt zu sichern.
Demgegenüber hat das Interesse der Gläubigerin an höheren Pfändungsbeträgen zurück zustehen
----------------------------------------
BGH Beschluss vom 04.10.2005 – VII ZB 24/05
Die nach 850c Abs.4  ZPO mögliche Ermessensentscheidung setzt voraus, dass der unterhaltsberechtigte über berücksichtigungsfähige eigene Einkünfte verfügt.
---------------------------------------

Der Arbeitgeber ist verpflichtet ihnen das korrekte Gehalt/Lohn auszuzahlen. Dazu gehört auch, dass ohne Beschluss des Insolvenzgerichtes  nach  §36.4 Satz1 InsO alle unterhaltsberechtigten Person zu berücksichtigen sind.
Sollte das nicht fruchten, würde ich unter Anführung der obigen Argumente einen Antrag auf Festsetzung des pfändbaren Betrages unter Berücksichtigung ihrer Einkommen bein Insolvenzgericht stellen.
« Letzte Änderung: 01. November 2007, 21:49:20 von paps »
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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