§ 290 - Versagung der Restschuldbefreiung
regelt die Versagungsgründe:
(1) In dem Beschluß ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlußtermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn
6. der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.
Der Absatz kann bei Ihnen gar nicht zu Anwendung kommen, weil Sie keinen Antrag nach § 305 InsO gestellt haben (machen nur "Verbraucher").
Für Regelinsolvenzen existiert weder ein amtlicher Vordruck, noch gibt es gesetzliche Vorschriften zur Form. Es kommt dem Gesetzgeber bei der Regelinsolvenz ja darauf an, durch die Möglichkeit der zeitnahen Eröffnung die Interessen der Gläubiger (Gleichbehandlungsgrundsatz) zu schützen.
Bezüglich falscher Angaben im Antrag ist wohl in erster Linie darauf abzustellen, ob durch falsche Angaben die Gläubigerinteressen ernsthaft gefährdet werden.
Wegen der gerichtlichen Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen zur Tabelle anzumelden (§ 28 InsO - Aufforderungen an die Gläubiger und die Schuldner), dürfte die Gefährdung hier eingegrenzt sein.
Wenn wir den Vorsatz, die bewusste und zielgerichtete Falschangabe, außen vor lassen, bleibt noch die grobe Fahrlässigkeit.
Im Zusammenhang mit § 290 InsO liegt sie dann vor, wenn falsche Angaben trotz größter Gewissensanspannung getätigt wurden, gleichsam als unentschuldbare Pflichtverletzung..
Bezüglich des Regelinsolvenzantrags sehe ich hier etwa eine Problematik im
Weglassen von Forderungen/Gläubigern..