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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: EV der Frau trotz Anmeldung der Forderung in meiner Insolvenz  (Gelesen 3659 mal)

1980er

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Hallo zusammen,

Frage... ein Gläubiger von mir und meiner Frau hat seine Forderung bei mir in der Insolvenz in voller Höhe angemeldet und versucht jetzt die gleiche Summe per GV bei meiner Frau "reinzuholen" oder eben ne Abgabe der EV zu erzwingen, zur Not auf per Haftbefehl (Frau ist im 7. Monat schwanger mit den üblichen wehwehchen, etc.).

Geht dies so? Der Vertrag wurde zum einen vor der Ehe von beiden unterzeichnet, zum anderen, wie ich denke wichtigeren, wurde die Forderung in voller Höhe bei mir angemeldet, doppeltes abkassieren wäre ja nicht zulässig.

Ich möchte dem zuständigen GV nun ein Fax aufsetzen im Namen meiner Frau. Reicht es diesem die Gründe zu erläutern und eine Kopie von Eröffnung der Insolvenz und dem entsprechenden Eintrag des Gläubigers in der Tabelle zu schicken? Es liegt auch kein Einspruch des Gläubigers vor bezügl. einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.

Meine Frau befindet sich nicht in der Insolvenz und ist davon auch meilenweit entfernt.

Danke und Grüß, sowie einen schönen, nicht zu heißen Sonntag
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Feuerwald

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Re: EV der Frau trotz Anmeldung der Forderung in meiner Insolvenz
« Antwort #1 am: 19. August 2012, 11:33:03 »

Es liegt ein vollstreckbarer Titel gegen Ihre Frau vor. Das Sie persönlich ein Insolvenzverfahren durchlaufen, hindert den Gläubiger leider nicht daran, die Forderung auch von Ihrer Frau einzufordern und die Zwangsvollstreckung zu bereiten.
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1980er

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Re: EV der Frau trotz Anmeldung der Forderung in meiner Insolvenz
« Antwort #2 am: 19. August 2012, 11:39:28 »

Hallo,

Sie könnte natürlich die EV abgeben, da in Elternzeit und kein eigenes Einkommen würde da eh nicht passieren.... ausser dem Umstand, daß unser Auto, welches ich nutze um zur Arbeit zu kommen, etc. von Ihr gekauft wurde.

Im Falle einer EV wäre dies doch dann "weg" oder gäbe es da Möglichkeiten? Ausweichen für mich auf öffentlichen Beförderungsmöglichkeiten tendiert eher gg. 0, da ich nicht 2 Stunden pro Weg unterwegs sein kann und auch gar nicht möchte.

Ein Widerspruch würde aber erstmal Zeit verschaffen, nehme ich an, oder?

Wie wäre der weitere Weg? Beschäftigt sich das Vollstreckungsgericht damit?
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Feuerwald

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Re: EV der Frau trotz Anmeldung der Forderung in meiner Insolvenz
« Antwort #3 am: 19. August 2012, 12:10:17 »

Ich weiss ja nicht welche Forderungshöhe zu grunde liegt und wie die Einkommenslage ist. Zu prüfen wäre ggf. ein vergleich mit dem Gläubiger. Da Sie bereits im Insolvenzverfahren sind, könnte eine „drohen“ mit der Insolvenz Ihrer Frau ausnahmsweise mal hilfreich sein.

Sie können aber auch

Ratenzahlung vereinbaren oder
im EV Termin Glaubhaft machen, dass die Forderung in 6 Monaten bereinigt werden kann 

Ein  Pkw, den der Ehepartner zur Ausübung der Erwerbstätigkeit benötigt, kann durchaus unpfändbar sein.

So hat der BGH entscheiden, dass  § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO auch dann greift, wenn der beim Schuldner zu pfändende Gegenstand von seinem Ehegatten für eine eigene Erwerbstätigkeit benötigt wird.

Sollte der GV den PKw im Auftrag des Gläubigers tatsächlich pfänden, müssten Sie beim Amtsgericht eine sog. Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen und begründen, dass der Pkw für Erwerbszecke benötigt wird.

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1980er

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Re: EV der Frau trotz Anmeldung der Forderung in meiner Insolvenz
« Antwort #4 am: 19. August 2012, 12:20:26 »

Vielen Dank für die Info.

Ich werde erstmal nen Widerspruch für meine Frau einlegen, um Zeit herauszuholen und dann den GL anzugehen, zwecks einer für mich machbaren Ratenzahlung im Namen meiner Frau. Hier dann nebenbei fallen lassen, daß bei meiner Frau nichts zu holen ist und ein Antrag auf PI in der Schublade liegen würde, man aber im Namen der Frau eine Ratenvereinbarung machen könnte, andernfalls...

Wichtig ist eben die PKW Sache, da ich sonst meinen Job nicht ausüben könnte, was in keinem Verhältnis stünde.
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Der_Alte

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Re: EV der Frau trotz Anmeldung der Forderung in meiner Insolvenz
« Antwort #5 am: 19. August 2012, 16:20:40 »

Ich würde anders vorgehen:

Ehefrau soll die EV abgeben und darin bereits vermerken, dass der Pkw nach § 811 ZPO unpfändbar ist, da er vom Ehemann für die Fahrt zur Arbeit benötigt wird (Verweis auf BGH-Urteil kann sicher nicht schaden).
Eine Insolvenz Ihrer Frau werden Sie auf Sicht ohnehin nicht aufhalten können, denn der Gläubiger kann auch warten, bis irgendwann Ihre Frau wieder verdient. Und sollte es noch weitere gemeinsame Gläubiger geben, wird es umso mehr erforderlich sein.

Eine Ratenzahlung würde ich dem Gläubiger nicht anbieten. Es ist, weil Ihre Frau über kurz oder lang ohnehin in die Insolvenz gehen wird, rausgeschmissenes Geld.

Je früher Ihre Frau den eigenen Antrag abgiebt, umso besser. Eine Erwerbsobliegenheit dürfte sie wegen des Kindes nicht haben, zumindest nicht in den ersten sechs Lebensjahren des Kindes. Und danach dürfte sie mit dem Verfahren komplett durch sein.

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1980er

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Re: EV der Frau trotz Anmeldung der Forderung in meiner Insolvenz
« Antwort #6 am: 19. August 2012, 16:28:09 »

Hallo,

der gemeinsame Gläubiger ist der einzigste meiner Frau, diese ist ansonsten frei von Schulden, daher auch sehr weit entfernt einer Insolvenz. Mir ging es lediglich drum, eine Drohkulisse aufzubauen, für denn, daß man nicht auf "Ihre" Forderungen eingehen würde, soll ja hin und wieder hilfreich sein.

Mal sehen, ob sich der Gläubiger auf eine Rate einlässt, diese wäre trotz meiner Insolvenz problemlos zu entrichten.
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GelberHai

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Re: EV der Frau trotz Anmeldung der Forderung in meiner Insolvenz
« Antwort #7 am: 20. August 2012, 00:36:57 »

Aufpassen! Ich beziehe mich auf Ihren Plan dem Gläubiger Raten zu zahlen. Sie bfinden sich damit auf dem Gebiet der Gläubigerbevorzugung und riskieren, die RSB versagt zu bekommmen. Denn er ist auch Ihr angemeldeter Gläubiger und einen Gläubiger allein zu befriedigen und die anderen bekommen nichts ist Gläubigerbevorzugung. Nach § 294 Abs. 2 InsO ist jedes Abkommen des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Insolvenzgläubigern, durch das diesen ein Sondervorteil verschafft wird, nichtig. Und nach § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO obliegt es dem Schuldner Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.
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1980er

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Re: EV der Frau trotz Anmeldung der Forderung in meiner Insolvenz
« Antwort #8 am: 20. August 2012, 07:17:17 »

Hallo,

der Gedanke kam mir jetzt auch, danke dafür. Die Sache ist eben, meine Frau und ich (ich in der Regelinsolvenz) sind für diese im privaten entstandene Schuld gemeinschaftlich "dran", auch wenn der Vertrag von uns beiden vor der Ehe unterzeichnet wurde. Ich ging davon aus, dadurch das diese Forderung im vollen Umfang in meiner Insolvenz zur Tabelle angemeldet wurde, meine Frau Ruhe hat.

Scheinbar leider nicht. Ich würde die Raten auch nicht offiziell Zahlen, auf der andere Seite hat meine Frau aktuell auch kein eigenes Einkommen... Also im Umkehrschluß könnte das zum tragen kommen. Ich denke gar dies ist sogar gewollt, daß ich hier einen Fehler mache... Meine Insolvenz läuft bisher in ruhigen Bahnen und ich habe erhlich gesagt keinen Stress damit.

Was wäre die beste Option? EV Abgeben und Ruhe? Oder verweigern mit Hinweis, daß die Forderung in meiner Tabelle eh zu finden ist und so oder so eine Verteilung stattfinden wird und es nicht sein kann, daß man doppelt Geld kassiert?

Termin ist "erst" in 4 Tagen, evtl. Aufschub verlangen mit Hinweis auf sämtlichen §.
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Der_Alte

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Re: EV der Frau trotz Anmeldung der Forderung in meiner Insolvenz
« Antwort #9 am: 20. August 2012, 17:51:06 »

Die EV muss Ihre Frau ohnehin abgeben, da wird auch ein Widerspruch nichts bringen. Also kann sie ruhig hingehen. Damit ist der Gläubiger erst einmal zufrieden gestellt.

Doppelt kassieren darf der Gläubiger ohnehin nicht. Was er z.B. von Ihrer Frau bekommt, muss er auf die Gesamtforderung anrechnen. Könnte z.B. die Forderung durch Ihre Frau durch glücklichen Umstand sofort zur Hälfte befriedigt werden, müsste der Gläubiger den Treuhänder darüber in Kenntnis setzen. Und der Treuhänder würde ihn dann auch nur noch entsprechend berücksichtigen.
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Insokalle

Re: EV der Frau trotz Anmeldung der Forderung in meiner Insolvenz
« Antwort #10 am: 20. August 2012, 19:27:46 »

Der Gläubiger ist zu dieser Mitteilung nicht verpflichtet, § 43 InsO. Meines Wissens gibt es dazu auch schon Gerichtsentscheidungen.
Erst bei voller Befriedigung bekommt er keine Quote mehr, damit er nicht über 100% bekommt.

"Oder verweigern mit Hinweis, daß die Forderung in meiner Tabelle eh zu finden ist und so oder so eine Verteilung stattfinden wird und es nicht sein kann, daß man doppelt Geld kassiert? "
- Damit brauchen Sie einem GV gar nicht erst zu kommen. Der fühlt sich womöglich veräppelt.

Zahlungen an den Gläubiger sollte bei einer Vereinbarung Ihre Frau leisten, das würde ich auch so machen.
Was die EV angeht, müssen Sie sich zwischen den Optionen von feuerwald und dem alten entscheiden. Hängt halt u.a. von der Höhe der Forderung, von den Zahlungsmöglichkeiten usw. ab. Zinsverzicht oder ein geringer Satz u.a. wären zusätzliche Möglichkeiten, um einen tragbaren Vergleich auszuhandeln.
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Der_Alte

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Re: EV der Frau trotz Anmeldung der Forderung in meiner Insolvenz
« Antwort #11 am: 20. August 2012, 22:23:38 »

So habe ich es auch gemeint, war missverständlich ausgedrückt.
Der Gläubiger ist letztlich dafür verantwortlich, dass er nicht mehr bekommt als seine angemeldete Forderung. Insoweit ist er dem Treuhänder gegenüber über Zahlung von Dritten auf die Forderung berichtspflichtig.
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