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Autor Thema: Unterhaltspflichtig  (Gelesen 2444 mal)

Buzzy

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Unterhaltspflichtig
« am: 28. September 2010, 17:54:56 »

Wieviel darf eigentlich eine ehefrau verdienen , das ich ihr noch unterhaltspflichtig bin ?
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paps

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Re: Unterhaltspflichtig
« Antwort #1 am: 28. September 2010, 19:12:30 »

vom Sozialhilfebedarf bis zu 990,-.
Das liegt im Ermessen des Gerichtes unter Würdigung aller Umstände.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

malud

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Re: Unterhaltspflichtig
« Antwort #2 am: 28. September 2010, 21:30:26 »

Wenn Sie Ihrer Ehefrau tatsächlich Unterhalt gewähren, kann gemäß § 850c Abs. 4 ZPO bei der Berechnung Ihres Pfändungsbetrags Ihre Unterhaltsverpflichtung ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben, wenn Ihre Ehefrau über eigene Einkünfte verfügt. Aber es ist, wie paps gesagt hat: Leider gibt es dazu keine festen Regelungen.

Zum Teil geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein unterhaltsberechtigter Ehegatte bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens vollständig dann nicht zu berücksichtigen ist, wenn er über ein eigenes Einkommen verfügt, das über dem pfändungsfreien Betrag von EUR 989,00 liegt. Diese Rechtsprechung wäre für Sie günstig. Aus eigener Erfahrung kann ich berichten, dass ab einem eigenen Einkommen von EUR 700,00 die Unterhaltsverpflichtung nicht berücksichtigt wird. 
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Buzzy

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Re: Unterhaltspflichtig
« Antwort #3 am: 29. September 2010, 16:26:05 »

Danke für eure Antworten .
Ja meine Frau wird ganz gestrichen wegen ihrer 350 euro verdienst , wenn man dann noch fahrkarte ab zieht von 63,- euro bleibt nichts mehr übrig , weil jetzt mehr gepfändet wird als wie meine frau verdient .
Lg. Buzzy
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paps

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Re: Unterhaltspflichtig
« Antwort #4 am: 29. September 2010, 18:53:56 »

siehe anderer Thred:
Zitat von: paps
Grundsätzlich kann Ihr AG nicht rückwirkend korrigieren; zumindest nicht Ihnen gegenüber.

Der TH/IV ist nicht zuständig, zu entscheiden wie viel Personen nach §850c (4)ZPO zu berücksichtigen sind.
Dafür ist nach §36.4 Satz1 InsO das Insolvenzgericht zuständig.
Er ist aber nach §36.4 Satz2 zu einem entsprechenden Antrag berechtigt

Die Aufgabe des Insolvenzgerichts besteht darin, zu entscheiden, ob das Einkommen desjenigen, dem Unterhalt gewährt wird, ausreicht, ihm einen angemessenen Unterhalt zu gewähren oder nicht.
 - BGH IXa ZB 142/04  - BGH VII 24/05

oder

BGH Beschluss vom 04.10.2005 – VII ZB 24/05
Die nach 850c Abs.4  ZPO mögliche Ermessensentscheidung setzt voraus, dass der unterhaltsberechtigte über berücksichtigungsfähige eigene Einkünfte verfügt.

oder

auf § 1360 BGB verweisen, dort findet sich die gesetzliche gegenseitige Unterhaltspflicht von Ehepartner // Bedürftigkeit (§1602 BGB) Der Unterhaltsberechtigte muss außer Stande sein, den eigenen Bedarf durch Einsatz seines eigenen Vermögens, Einkommens und seiner Arbeitskraft zu decken.

Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet das/den korrekte/n  Gehalt/Lohn auszuzahlen. Dazu gehört auch, dass ohne Beschluss des Insolvenzgerichtes  nach  §36.4 Satz1 InsO Ihre Frau als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen ist.

Sollte das nicht fruchten, würde ich unter Anführung der obigen Argumente einen Antrag auf Festsetzung des pfändbaren Betrages unter Berücksichtigung ihres Einkommen beim Insolvenzgericht stellen.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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