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Autor Thema: Untermiete bei Insolvenz  (Gelesen 3835 mal)

kessi77

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Untermiete bei Insolvenz
« am: 24. November 2010, 14:59:05 »

Hallo,

freue mich, ein so ausführliches Forum gefunden zu haben. Jedoch sind noch ein paar Fragen offen geblieben.

Zu meiner Situation: mein Mann und ich sind seit einem knappen Jahr in Insolvenz. Für meinen Mann wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren nach mittlerweile einem Jahr jetzt eingestellt und er befindet sich in der Wohlverhaltensphase. Mein Regelinsolvenzverfahren (Eröffnung 12/09) ist bei diesem Verfahrensstand noch nicht angekommen. In diese Sitution sind wir aufgrund der schweren chronischen Erkrankung meines Mannes gekommen, der 2008 zwangsberentet wurde und kaum noch zum Familieneinkommen beitragen kann. Er bezieht eine EU-Rente von netto 340 €, von dem nichts von seinem Verwalter einbehalten wird. Von meinem Einkommen aus nichtselbständige Tätigkeit werden monatlich die pfändbaren Beträge unter Berücksichtigung von zwei unterhaltsberechtigen Personen (mein Mann sowie meine volljährige bei uns lebende Tochter) an den Inso-Verwalter abgeführt. Aufgrund der Kosten, die uns aufgrund der Erkrankung meines Mannes jeden Monat entstehen, hat mein Insolvenzverwalter im Rahmen der Erstellung des Insolvenzgutachtens festgestellt, dass ich ihm in voller Höhe unterhaltsverpflichtet bin und somit sein Einkommen von der Berechnung freigestellt.

Nun zu unserem Anliegen: Wir haben im Sommer diesen Jahres eines Mieterhöhung i.H.v. 20% bekommen (im gesetzlichen Rahmen nach Mietspiegel). Da die Wohnung nunmehr eine hohe Belastung darstellt, haben wir überlegt, einen Teil der Wohnung unterzuvermieten. Untermieter wird der Freund meiner Tochter, der als Praktikant auch kein Erwerbseinkommen hat. Er bezieht jedoch soziale Leistungen. Die Untermiete soll 200 € zzgl. 50 € Nebenkostenpauschale betragen.

Nach den Informationen hier im Forum ist mir bekannt, dass die Untermiete für uns Einkommen darstellt.

Meine Fragen lauten daher:

1) Wird die gesamte Untermiete inkl. vereinbarter Nebenkostenpauschale als Einnahme angerechnet, obwohl ein höherer Aufwand durch die Aufnahme einer weiteren Person für Wasser, Heizung usw. entsteht?

2) Ausgehend davon, dass mein Vermieter nach Genehmigung des Untermietvertrages von seinem Recht der Mieterhöhung um 10% Gebrauch macht, entsteht hier ein durch die Untervermietung erhöhter Aufwand. Kann man diesen gegenrechnen?

3) Da sowohl mein Mann als auch ich Hauptmieter sind, steht uns jedem 50% der Untermiete zu. Da das Einkommen meines Mannes schon sehr gering ist, gehe ich davon aus, dass er seinem Verwalter zwar Mitteilung von der zusätzliche Einnahme machen muss, aber nichts davon abführen muss. Besteht jetzt jedoch die Gefahr, dass er nicht mehr zu 100% als unterhaltsberechtigt anzusehen ist, da er einen Teil seiner Lebenshaltungskosten aus seinem Einkommen bestreiten kann? Wie hoch sind da die Grenzen?

4) Nach meinen Informationen ist die Untermiete als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu werten und unterliegt damit auch den Pfändungsvorschriften der §§ 850ff ZPO. Das aus der Untermiete erzielte Einkommen ist daher zu weiterem Einkommen hinzuzurechnen. Der pfändbare Anteil ergibt sich dann nach dem Gesamtbetrag des Einkommens aus der Lohnpfändungstabelle. Da mein Arbeitgeber ja schon einen Teil abführt, müsste ich dann nach der Pfändungstabelle den höheren Betrag ermitteln und selbst an den Verwalter abführen?

5) Alles soll korrekt ermittelt werden, damit mir die Restschuldbefreiung nicht versagt wird. Was ist jedoch, wenn der Verwalter die Angelegenheit großzügig handhabt?

6) Der Verwalter muss (nach meinen Informationen) einen Antrag nach §850i ZPO stellen. Inwieweit wird das Gericht sich mit mir in Verbindung setzen, um Informationen hierzu einzuholen? Muss ich die von mir errechneten Beträge lieber vorerst parken, um sie dann gesammelt zu überweisen, wenn das Gericht entschieden hat?

7) Unser bisheriges unpfändbares Einkommen liegt unter Berücksichtigung der hohen Miete unter dem Satz für Hartz IV - Empfänger. Kann es sein, dass das Gericht ermittelt, dass von der Untermiete kein pfändbares Einkommen übrig bleibt (Gleichbehandlungsgrundsatz)?

Herzlichen Dank für die Antworten schon mal


Kessi77
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horst69

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Re: Untermiete bei Insolvenz
« Antwort #1 am: 24. November 2010, 15:34:22 »

Hallo !

Grundsätzlich ist die Nettokaltmiete, also dir reine Kaltmiete ohne Betriebs.- und Nebenkosten, als Einküfte anzusehen !

Die Einküfte werden euch zu je 50% angerechnet.

Bei deinem Mann wird auch in zukunft nichts pfändbar sein ! Und nein, dein Mann wird auch nicht als unterhaltspflichtige Person bei dir raus fallen. Es gibt hierzu keine konkrete Rechtssprechung, das Gericht hat Ermessensspielraum zwischen 369€(Hartz4)+20% und 990€(pfändungsfrei ohne unterhaltsberechtigte Person).
Wichtig ist zu wissen, das NUR das Gericht einen Beschluss erlassen kann, das dein Mann als unterhaltsberechtigt raus fällt. Der IV/TH kann dieses zwar beantragen, aber nicht eigenmächtig entscheiden !

Was du in Zukunft an den Verwalter abführen musst, kannst du aus der Tabelle entnehmen, nach Absprache dürfte es kein Problem sein, dem IV das selbst zu überweisen.

Zu dem Thema Gleichbehandlungsgesetz kann ich leider keine Auskünfte geben.
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