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Autor Thema: Zusätzlich auftauchende Forderungen im Inso Verfahren  (Gelesen 3011 mal)

Amrod

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Hallo Ihr...

Nur mal angenommen, wenige Wochen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens flattern noch 2 oder 3 kleinere Forderungen ins Haus. Forderungen, denen teilweise widersprochen wurde, die aber selbst noch nicht tituliert sind. Im Ergebnis dessen wurden die Forderungen auch nicht im Antrag auf Insolvenz eingetragen.
Eine andere Forderung wäre zwar berechtigt, scheint aber auf Grund der bevorstehenden Insolvenzeröffnung mäßig zu begleichen.  ( Klingt blöd, ich weiß... )

Wie darauf reagieren? Antworten oder Ignorieren? Auf das Insolvenzverfahren verweisen? Mahnbescheid abwarten?

Was ist überhaupt mit Forderungen von Gläubigern, die nicht im Gläubigerverzeichnis des Insolvenzantrages benannt wurden? Gehen die automatisch mit in die Insolvenz? Und wie sieht das mit offenen Rechnungen aus, die auf Grund einer vollzogenen Kontopfändung nicht mehr beglichen werden konnten?

Liebe Grüße
Amrod
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Feuerwald

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Re: Zusätzlich auftauchende Forderungen im Inso Verfahren
« Antwort #1 am: 16. Mai 2007, 16:27:59 »

Hallo Arnold,

die Reaktion hängt wohl maßgeblich von der Art und den Stand des Insolvenzverfahrens ab.

Im Verbraucherinsolvenzverfahren wäre angesichts der Tatsache, dass diese (Insolvenz)Gläubiger sich kurz vor dem Insolvenzantrag noch in Erinnerung gerufen haben und man nicht von einem versehentlichen "die hab ich ganz vergessen" sprechen kann und der Tatsache, dass die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers im Schlusstermin gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO versagt werden kann,

wenn – Zitat -  der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.

Jeder Rechtsanwalt oder Schuldnerberater wird und muss seinen Mandanten entsprechend belehren !

Sollte der Schlusstermin absehbar sein, könnte eine Strategie einfach das Stillschweigen und Aussitzen sein. Sollte das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet sein, könnte man versuchen den Antrag zurückzuziehen oder zu ergänzen.

Ansonsten ist es ein Spiel mit dem Feuer. In vielen Foren wird lapidar empfohlen, einfach solche vergessenen Forderungen an den Treuhänder nachzumelden und oftmals passiert wohl uch nichts weiter. Dennoch besteht die Gefahr der Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO im Verbraucherinsolvenzverfahren im Schlusstermin.

Ganz anders im Regelinsolvenzverfahren, da greift der § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO nicht.

Ansonsten: Insolvenzforderung, die im Insolvenzverfahren nicht zur Tabelle angemeldet werden, werden ebenso von der Restschuldbefreiung erfasst.

“Und wie sieht das mit offenen Rechnungen aus, die auf Grund einer vollzogenen Kontopfändung nicht mehr beglichen werden konnten?“

Das müssten Sie genauer schildern.


Ich hoffe nun habe ich Sie nicht all zu sehr erschreckt.

Gruss
Feuerwald
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Amrod

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Re: Zusätzlich auftauchende Forderungen im Inso Verfahren
« Antwort #2 am: 16. Mai 2007, 17:23:49 »

Hallo Feuerwald...

Danke schon mal für die doch sehr ausführlich kompetente Antwort.
Nun ja, was die offenen Rechnungen betrifft, so geht es schlicht und einfach darum, dass von einem auf den anderen Tag eine Kontopfändung durch einen der Gläubiger vollzogen wurde, nachdem die Schuldnerberatung im Zuge des notwendigen Einigungsversuch ihre Anschreiben verschickt hatte.
Fazit? Es konnte nicht mehr über den kompletten Betrag verfügt werden, und dadurch sind einige Rechnungen offen geblieben. Nichts lebensnotwendiges wie Miete, Strom und dergleichen, aber halt Rechnungen welche von diesem bis dato vorhandenen Guthaben beglichen werden sollten. Der Eröffnungsbeschluss des zuständigen Insolvenzgerichts wird für die kommenden 2 bis 3 Wochen erwartet.

Jetzt mal rein theoretisch ist es ja so, dass die eine Forderung dem Grunde nach eh bestritten wird. Sie ist also noch nicht einmal rechtskräftig in dem Sinne. Die andere Forderung wurde zwar eingegangen nachdem der Antrag auf Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens unterschrieben wurde, doch war es keine böse Absicht, da ja davon ausgegangen wurde, dass der betrag beglichen werden kann. Wenn natürlich plötzlich ein paar Hunderter wech sind, schaut es da schon eher mager aus in der Situation.
Versagungsgründe in dem Sinne kann ich mir also nicht vorstellen, da die eine Forderung zum Zeitpunkt des Antrages noch nicht rechtskräftig, die andere noch gar nicht gestellt war.

Mhmm..., schwierig.

Ein anderes Problem ist, dass der Antrag ( erstellt durch die Schuldnerberatung ) einige Fehler aufweist. Zu hoch angesetzter Betrag beim Einkommen, Kosten für Versicherungen, Vorhandensein eines älteren zweiten Kfz nicht berücksichtigt usw...  Diese Fehler habe ich in einem formlosen Schreiben dem zuständigen Insolvenzgericht mitgeteilt und richtiggestellt. Zwar mit Kopie, aber ohne Einschreibebeleg. Sollte doch dennoch ausreichen. Oder? Der IV wird doch eh nochmal eine genaue Aufstellung haben wollen. Oder?

LG Amrod
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Feuerwald

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Re: Zusätzlich auftauchende Forderungen im Inso Verfahren
« Antwort #3 am: 16. Mai 2007, 19:54:14 »


"Versagungsgründe in dem Sinne kann ich mir also nicht vorstellen, da die eine Forderung zum Zeitpunkt des Antrages noch nicht rechtskräftig, die andere noch gar nicht gestellt war."


ob Forderungen bereits rechtskräftig festgestellt (tituliert) sind, ist erscheint unerheblich.  Insolvenzgläubiger sind alle persönlichen Gläubiger, die "einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben"

Man hätte auch nach dem AEV diese Forderungen noch in den Verzeichnissen nachtragen können, meinetwegen auch mit einem vermerkt „Forderung ist srittig“.

Da noch nicht eröffnet wurde, wäre eine Rücksprache mit dem Schuldnerberater evtl. angebracht.  Man kann ggf. jetzt noch vor Eröffnung diese Insolvenzgläubiger nachtragen.  Zumindest die Gläubiger, die offensichtlich bereits bei der Antragstellung berechtigte Forderungen hatten.

Prob ist, nach Eröffnung haben Sie gleich zwei theoretische Risiken

a) die Gläubiger, die sich wohlmöglich betrogen fühlen und Ihnen böse Absicht unterstellen könnten, da so  kurz vor einem Insolvenzverfahren noch Verpflichtungen eingegangen wurden und nicht erfüllt wurden, ganz gleich ob Sie nun vorsätzlich gehandelt haben. Unterstellt ist schnell etwas.
b) das (Rest-)Risiko des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO

Ich vermute durch Zahlung ließen sich diese Forderungen auch nicht aus der Welt schaffen ?

Ob der Treuhänder (einen Insolvenzverwalter gibt’s nur im Regelinsolvenzverfahren) nochmals eine Auflistung verlangt, ändert nichts an § 290 Abs. 1 Nr.6 InsO.  Ein bösegesonnener Insolvenzgläubiger (insb. denn der sich noch betrogen fühlt), könnte in Kenntnis eines falschen/unvollständigen Verzeichnisses einen Versagungsantrag stellen. Das muss natürlich nicht passieren und wie die Sache dann ausgeht, welche Argumente vorgebracht werden, bspw. das die Forderung bestritten wurden oder gar nicht bestand oder erst nach Abgabe des Antrags entstanden ist, ist natürliche eine andere Frage. Nur sollte an dieser Stelle auf das Risiko hingewiesen werden.  Ich neige manchmal dazu etwas penibel zu sein. Eine zweite oder dritte Meinung kann nie  schaden.  Das Nachmelden von Forderungen ist sicherlich keine Seltenheit. Nur hin und wieder knallt es dennoch.

Zum § 290 Abs. 1 nr. 6 InsO gibt es gegensätzliche Rechtssprechung und noch mehr gegensätzliche Meinungen. Mal so, mal so. Es erscheint immer der sichererste Weg, Fragen und Probleme erst gar nicht entstehen zu lassen.  Das jetzt noch Richtigstellen der Verzeichnisse vor Eröffnung (mit kurzer Begründung, bspw. ein GL hat sich zeitnah noch gemeldet) könnte m.E. nicht verkehrt sein, wenn davon auszugehen ist, dass Gläubiger die bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannt waren ins Insolvenzverfahren rutschen, sprich nicht beseitigt werden können, also ohnehin nach Eröffnung entweder gemeldet werden müssen oder nach Kenntnis der Eröffnung selbst zur Tabelle anmelden.  Es ist ja nicht davon auszugehen, das diese Gläubiger Ruhe geben und still halten ?
Wie gesagt, eine weitere Meinung kann nicht schaden, fragen Sie Ihren Schuldnerberater was der Ihnen raten würde.

In dieser Sache gibt es leider keine finale Antwort, sondern nur eine persönliche Meinung.

MfG
Feuerwald


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