"Versagungsgründe in dem Sinne kann ich mir also nicht vorstellen, da die eine Forderung zum Zeitpunkt des Antrages noch nicht rechtskräftig, die andere noch gar nicht gestellt war."
ob Forderungen bereits rechtskräftig festgestellt (tituliert) sind, ist erscheint unerheblich. Insolvenzgläubiger sind alle persönlichen Gläubiger, die "einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben"
Man hätte auch nach dem AEV diese Forderungen noch in den Verzeichnissen nachtragen können, meinetwegen auch mit einem vermerkt „Forderung ist srittig“.
Da noch nicht eröffnet wurde, wäre eine Rücksprache mit dem Schuldnerberater evtl. angebracht. Man kann ggf. jetzt noch vor Eröffnung diese Insolvenzgläubiger nachtragen. Zumindest die Gläubiger, die offensichtlich bereits bei der Antragstellung berechtigte Forderungen hatten.
Prob ist, nach Eröffnung haben Sie gleich zwei theoretische Risiken
a) die Gläubiger, die sich wohlmöglich betrogen fühlen und Ihnen böse Absicht unterstellen könnten, da so kurz vor einem Insolvenzverfahren noch Verpflichtungen eingegangen wurden und nicht erfüllt wurden, ganz gleich ob Sie nun vorsätzlich gehandelt haben. Unterstellt ist schnell etwas.
b) das (Rest-)Risiko des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO
Ich vermute durch Zahlung ließen sich diese Forderungen auch nicht aus der Welt schaffen ?
Ob der Treuhänder (einen Insolvenzverwalter gibt’s nur im Regelinsolvenzverfahren) nochmals eine Auflistung verlangt, ändert nichts an § 290 Abs. 1 Nr.6 InsO. Ein bösegesonnener Insolvenzgläubiger (insb. denn der sich noch betrogen fühlt), könnte in Kenntnis eines falschen/unvollständigen Verzeichnisses einen Versagungsantrag stellen. Das muss natürlich nicht passieren und wie die Sache dann ausgeht, welche Argumente vorgebracht werden, bspw. das die Forderung bestritten wurden oder gar nicht bestand oder erst nach Abgabe des Antrags entstanden ist, ist natürliche eine andere Frage. Nur sollte an dieser Stelle auf das Risiko hingewiesen werden. Ich neige manchmal dazu etwas penibel zu sein. Eine zweite oder dritte Meinung kann nie schaden. Das Nachmelden von Forderungen ist sicherlich keine Seltenheit. Nur hin und wieder knallt es dennoch.
Zum § 290 Abs. 1 nr. 6 InsO gibt es gegensätzliche Rechtssprechung und noch mehr gegensätzliche Meinungen. Mal so, mal so. Es erscheint immer der sichererste Weg, Fragen und Probleme erst gar nicht entstehen zu lassen. Das jetzt noch Richtigstellen der Verzeichnisse vor Eröffnung (mit kurzer Begründung, bspw. ein GL hat sich zeitnah noch gemeldet) könnte m.E. nicht verkehrt sein, wenn davon auszugehen ist, dass Gläubiger die bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannt waren ins Insolvenzverfahren rutschen, sprich nicht beseitigt werden können, also ohnehin nach Eröffnung entweder gemeldet werden müssen oder nach Kenntnis der Eröffnung selbst zur Tabelle anmelden. Es ist ja nicht davon auszugehen, das diese Gläubiger Ruhe geben und still halten ?
Wie gesagt, eine weitere Meinung kann nicht schaden, fragen Sie Ihren Schuldnerberater was der Ihnen raten würde.
In dieser Sache gibt es leider keine finale Antwort, sondern nur eine persönliche Meinung.
MfG
Feuerwald