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Autor Thema: BREAKING NEWS! Höherer Mindestsatz?  (Gelesen 4010 mal)

Berliner1175

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BREAKING NEWS! Höherer Mindestsatz?
« am: 07. Oktober 2008, 05:21:18 »

Hallo,

zunächst mal viele Dank für die Antworten auf meine bisherigen Fragen. Aber es gibt auch hier Neuigkeiten.

Bezüglich der Problematik mit meiner Bahncard100, neues Arbeitsverhältniss und Umsrukturierung der Gehaltsbestandteile, dem Umzug und der Formulierung "Sie erhalten die Verfügung über die gesamte Insolvenzmasse zurück." gibt es jetzt eine interessante Wendung.

Nach meinem letzten Gespräch mit meinem Treuhänder, welcher mich begrüßte mit den Worten "Ihr Verfahren ist doch abgeschlossen. Sie sind in der Wohlverhaltensphase. Eigentlich brauchen Sie hier nicht mehr herzukommen.", bin ich wissender denja heraus gekommen. Denn auf sein anraten, kann ich wohl bei Gericht den Antrag stellen, das mein Grundbedarf von neunhundertundÄpfelstückchen, mit Begründung auch um 300-500 Euro herauf gesetzt werden kann. Ich war verblüfft.

Jetzt wollte ich gerne einmal fragen, wer davon schon mal was gehört hat. In der Praxis (in meinem Fall) soll ich einen höheren Mehrbedarf dadurch begründen, das ich wegen des Arbeitgeberwechsels und der damit verbundenen Probezeit, bzw. der Fusionsgespräche zwischen den meinem neuen Arbeitgeber und einem anderen Unternehmen (frühestens Wirksam in 2-3 Jahren), noch nicht gleich von Berlin nach Karlsruhe umsiedeln möchte, sondern per doppelter Haushaltsführung meinen Hauptwohnsitz in Berlin vorerst belassen möchte (Ziel: 12-24 Monate). Da hier die zweite Miete (ca. 300 Euro) und die Bahncard100 (ca. 350 Euro) einen direkten Mehraufwand bedeuten, dies aber durch das höhere Einkommen mehr als gedeckt wäre, sollte ich einen solchen Antrag bei Gericht durchaus stellen.

1. Frage: Hat das schon mal einer von euch gehört, oder sogar gemacht?
2. Frage: Gibt es weitere Gründe, oder vielleicht ein passendes Aktenzeichen, o.ä.?!

Einzige "Anmerkung" die mein Treuhänder gebracht hat, war der Satz "Das müssen aber Sie ganz allein machen. Ich bin da völlig außen vor."

Und nun seit Ihr dran mir entweder alle Hoffnungen zu nehmen, oder aber mich weiter zu beflügeln.  :juchu:

Da mein Fall etwas komplizierter ist, durch meine einmalige berufliche Situation, bin ich auch gerne bereit direkte Nachfragen zu beantworten. Allerdings würde das hier jetzt in seiner Gesamtheit wirklich den Rahmen sprengen. Man möge es mir nachsehen.

Vielen Dank und Grüße aus Berlin
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Feuerwald

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Re: BREAKING NEWS! Höherer Mindestsatz?
« Antwort #1 am: 07. Oktober 2008, 10:42:59 »

 "Das müssen aber Sie ganz allein machen. Ich bin da völlig außen vor."

- natürlich muss man das selber machen, der Treuhänder ist kein Vormund und auch kein Berater des Schuldners.

Grundlage ist § 850f ZPO

Änderung des unpfändbaren Betrages

(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn 

a)  der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz (zu § 850c) der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist,

b)  besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder

c)  der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern

und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.


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- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

ThoFa

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Re: BREAKING NEWS! Höherer Mindestsatz?
« Antwort #2 am: 07. Oktober 2008, 11:31:39 »

Hallo,

um es kurz zu machen: Ja, schon etliche Male beantragt und auch "durchbekommen".

MfG

ThoFa
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Berliner1175

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Re: BREAKING NEWS! Höherer Mindestsatz?
« Antwort #3 am: 08. Oktober 2008, 04:54:06 »

Ok, das sind ja schon mal gute Nachrichten.  :wow:

Aber wie geht denn das genau? Muss man spezielle Nachweise bringen? (Angebote für Wohungen, Kostenvoranschlag Bahncard100, Vorvertrag etc.) Gibt es irgendwelche Richtlinein, welche ich zu beachten habe? Wie lange dauert das in der Regel? Sind denn alle Mehraufwendungen aufwendbar? Ich hätte ja ca. 650 Euro netto mehr Aufwand, wovon mir aber 500 Euro höherer Grundsatz durchaus reichen würden. Da die Anpassung ja das Grundgehalt betrifft, stellt sich denn noch die Frage, ob die Regelung über die Unpfändbarkeit/Teilpfändbarkeit der Zuschläge davon mitbetroffen ist, also angerechnet wird, oder ob die gesetzliche Regelung bestehen bleibt?!

Bis jetzt habe ich eben nur Angebote zu kleinen Zimmern und Wohnungen, sowie das Regelangebot zur Bahncard? Leider habe ich zwar bereits das mündliche O.K. meines neuen Arbeitgebers, der Betriebsrat hat zugestimmt, aber was den Vertrag angeht haben die dort einen sehr langen Atem, wobei der wohl unterwegs ist. Wenn es mich denn trifft, dann hab ich nur ca. vier Wochen.

Besten Dank im voraus
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