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Autor Thema: Ehefrau im Moment als unterhaltsberechtigte Person; Rückforderung durch TH mögli  (Gelesen 2574 mal)

der_fragende

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Hallo Zusammen,

es stellt sich mir mal wieder eine Frage, die ich auch nach Durchsuchen der Foren nicht beantworten konnte.

Folgender Sachverhalt:

Ich befinde mich in der WVP und habe im Mai diesen Jahres geheiratet. Meine Frau (eigenes Einkommen mit ca. 1900,00 Euro netto) wird bis dato als Unterhaltsberechtigte Person bei der Berechnung der Pfändungsbeträge berücksichtigt.

Nun hat mein TH, wie zu erwarten, beim Insogericht die Streichung meiner Frau beantragt. (Damit habe ich auch gerechnet, nachdem ich ihm einen Gehaltsnachweis meiner Frau zukommen lassen habe)

Jetzt zu meiner Frage....

Angenommen das Insogericht streicht auf Beschluss meine Frau und das Urteil wird z. B. im September 2012 gültig, kann dann der TH den zuwenig abgeführten Pfändungsbetrag von Mai bis September 2012 von mir zurückfordern oder gilt die Berechnung der neuen Pfändungsgrenze erst ab Beschlussfassung???

Danke für die Antworten!

Gruss der Fragende




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doktor mabuse

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Hallo,

meines Erachtens gilt die neue Berechnung ab Beschlußfassung und nicht rückwirkend, es sei denn, es geht ausdrücklich aus dem Schreiben hervor.

Hatte auch Post vom Gericht bekommen in Sachen Erhöhung des unpfändbaren Betrages und da gilt auch ab Datum der Beschlussfassung und nicht ab Datum der Antragsstellung.


Gruß,
Doktor Mabuse
« Letzte Änderung: 16. August 2012, 14:42:04 von doktor mabuse »
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Claus123

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Claus-seit 5 Wochen mit erteilter RSB

Eigentlich geht den TH das Einkommen Deiner Frau nichts an.Ich denke,nur dem Gericht ist Deine Frau auskunftspflichtig.
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der_fragende

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Hallo,

Danke für Eure Antworten! :-)

@doktor mabuse

ok... dann muss ich wohl warten, was der Beschluss des Gerichts aussagt. Oder hat vielleicht hier jemand noch ne grundsätzliche Antwort/Meinung zu meiner Frage!?!?   :gruebel:

@claus123

naja... das mag sein, aber darum geht mir es jetzt vorrangig nicht, sondern um die Frage ob Rückbelastungen zu erwarten sind, wenn meine Frau raus fällt... :-)

gruss der Fragende
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Insokalle


Ich würde sagen, die Nichtberücksichtigung gilt ab Antragstellung.
Ich gehe davon aus, näheres dazu wird in dem Beschluss stehen.
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