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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Einnahmen erstatten  (Gelesen 3319 mal)

femi

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Einnahmen erstatten
« am: 13. September 2012, 17:21:42 »

Hallo,
ich habe Heute einen Brief von der Treuhänderin bekommen.
Der besagt dass das Restschuldbefreiungsverfahren dem Ende entgegen geht.
Die WVP endet am 13.09.2013.
Sie habe 10% der Einnahmen nach Ablauf des 4. Jahres nach Aufhebung (29.04.2008)
des Insolvenzverfahrens an mich zu erstatten.
Nun möchte sie mir 53,75€ zurückerstatten.
Mir wurde aber in dem entsprechendem Zeitraum wehsentlich mehr vom meinem Gehalt gepfändet.

Errechnet sich der Betrag nicht aus den gepfändeten Beträgen?

Es grüßt Euch herzlich Femi
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paps

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Re: Einnahmen erstatten
« Antwort #1 am: 13. September 2012, 17:50:29 »

Das schon, aber zunächst werden von den pfändbaren Beträgen die noch offenen Gerichts- und Treuhänerkosten abgezogen.
Die 10% beziehen sich auf den Zeitraum vom 30.04.12 -13.09.12 (?)
Sie bekommen also im nächsten Jahr sogar noch die 15%

Und 7,5 Monate Verfahrensdauer (bei Ihnen) dürfte wohl die Ausnahme bleiben.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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femi

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Re: Einnahmen erstatten
« Antwort #2 am: 13. September 2012, 19:35:32 »

Hallo paps,
erstmal vielen Dank für die rasche Antwort.
Ich bezahle zusätzlich 119,-€/Jahr an die Treuhänderin um
ihre Kosten abzudeken, und ich meine mich erinnern zu können,
dass sie mir sagte dass ich nach der WVP noch Gerichtskosten
von ca 1700,-€ zu bezahlen habe... komm grad nicht mit.

Die 10% beziehen sich auf den Zeitraum vom 29.04.2008 bis Heute.

Was meinen Sie mit den 7,5 Monaten Verfahrensdauer?

LG femi
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tomwr

Re: Einnahmen erstatten
« Antwort #3 am: 13. September 2012, 21:03:05 »

Was meinen Sie mit den 7,5 Monaten Verfahrensdauer?
Damit ist gemeint, dass das eigentliche Insolvenzverfahren hier wohl nur etwa 7,5 Monate gedauert hat und dann aufgehoben wurde und die WVP begonnen hat. Die meisten Schuldner profitieren nicht oder kaum von diesem Durchhaltebonus, weil das Insolvenzverfahren meist etwa 1 bis 2 Jahre dauert. Wenn das Insolvenzverfahren 2 Jahre dauert, gibt es keinen 10% Bonus für den Schuldner weil ab dem 5. Jahr dann die Abtretungserklärung abgelaufen ist.
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paps

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Re: Einnahmen erstatten
« Antwort #4 am: 14. September 2012, 20:58:10 »

Wenn pfändbare Beträge eingehen, sind daraus die Gerichtskosten zu zahlen.

Oder haben Sie für die WVP keine Kostenstundung?

Wenn sie Kostenstundung haben, wären die 119,- auch aus den pfändbaren Beträgen zu entnehmen.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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femi

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Re: Einnahmen erstatten
« Antwort #5 am: 16. September 2012, 16:30:33 »

Hallo Paps,

hab noch nichts von Kostenstundung gehört, die Treuhänderin ist nicht grad freundlich
deshalb vermeide ich möglichst jeden Kontakt.
Ich weiß nur dass sie mir vor Jahren sagte dass da noch Gerichtskosten auf mich zu kämen.
Die 119,- sind ein Vorschuss auf ihre Mindestvergütung, im Falle dass ich nicht zahlen würde,
würde sie von ihrem Recht gebrauch machen, mir die Restschuldbefreiung per Antrag ihrerseits zu versagen.

Mir sind jedenfalls mehrere Tausend Euro bereits gepfändet worden, deshalb die Nachfrage.

Einen sonnigen Sonntag noch und herzliche Grüße Femi
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tomwr

Re: Einnahmen erstatten
« Antwort #6 am: 16. September 2012, 18:22:32 »

Sofern pfändbare Beträge vorhanden sind, hat der TH daraus seine Beträge zu entnehmen. Die Mindestvergütung fällt generall nur an, wenn keine pfändbaren Beträge erwirtschaftet werden - das ist keine zusätzliche Einnahme für den TH. Und bei Verfahrenskostenstundung muss der Schuldner auch keine Midnestvergütung leisten.


Zitat
§ 298 Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders
(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders, wenn die an diesen abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht einzahlt, obwohl ihn der Treuhänder schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn dabei auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen hat. Dies gilt nicht, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a gestundet wurden.
(2) Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Die Versagung unterbleibt, wenn der Schuldner binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht den fehlenden Betrag einzahlt oder ihm dieser entsprechend § 4a gestundet wird.
(3) § 296 Abs. 3 gilt entsprechend.
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femi

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Re: Einnahmen erstatten
« Antwort #7 am: 18. September 2012, 08:27:28 »

Hallo tomwr,
danke für die Antwort. Wenn ich das richtig verstehe, müßte ich doch dann einiges mehr
als die 53,75€ bekommen und die 119,-- Mindestvergütung sollten doch dann auch durch die
gepfändeten Beträge zu bezahlen sein.
Aber ich muß dann wenigstens nach der Wohlverhaltensphase keine Gerichtskosten mehr bezahlen - oder?

Was kann ich tun um mehr Klarheit zu bekommen?
Wie gesagt die Treuhänderin ist nicht gerade freundlich.

Vielen Dank und herzliche Grüße Femi
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tomwr

Re: Einnahmen erstatten
« Antwort #8 am: 18. September 2012, 13:14:16 »

Was kann ich tun um mehr Klarheit zu bekommen?
Wie gesagt die Treuhänderin ist nicht gerade freundlich.

Ganz einfach, mal zum Insolvenzgericht gehen (oder fahren) und Akteneinsicht nehmen.
Die ist für den Schuldner kostenlos, man kann Abschriften von bestimmten Dokumenten (z.B. Bericht des TH) erhalten und natürlich Einblick in den aktuellen Verfahrensstand. Auch wie hoch die Verfahrenskosten sind und wieweit sie durch bisherige Pfändungsbeiträge und Verwertung von Insolvenzmasse (z.B. auch Erträge aus Anfechtungen) gedeckt sind. Da kann man manchmal staunen, was da so hinter den Kulissen vor sich geht.

Wenn die Verfahrenskosten gedeckt sind in den 6 Jahren (werden vorrangig bedient) dann muss man auch nach der Insolvenz nichts mehr zahlen.
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femi

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Re: Einnahmen erstatten
« Antwort #9 am: 18. September 2012, 14:08:09 »

Hallo tomwr,

vielen Dank für den Tipp, da werde ich mich mal erkundigen gehen.

Herzlichen Dank femi
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