Klar, auch nach deiner Aussage Tomwr ist der § 196 ein Gummi § :fuchsteufelswild:
Was heißt hier Verwertung der Insomasse.
Das ist ja schon bei wie du sagst bei jedem unterschiedlich.
Es ist die Frage zu stellen,hat ein jeder eine Masse außer sein Einkommen ?
Ich denke wenn es sich nicht um eine Geschäftsinso handelt doch in den seltesten Fällen.
Nun habe ich schon zweimal den Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt.
Es wurde mir auch schon mal im laufe des Verfahrens so nach einem Jahr laufzeit die Restschuldbefreiung angekündigt.
Der Grund hierfür war, dass bis dahin nur ein Gläubiger seine Forderung es war der(Lohnsteuerhilfeverein 100,00 €uro) angemeldet hatte.
Dieser wäre mit den bis dahin von mir gepfändeten Pfändungsbeträgen zu 100 % zu befriedigen gewesen.
Seitens des TH wurde dem Gericht sogar schon die Schlussrechnung vorgelegt die ich in Kopie erhalten habe.
Dagegen gab es keine Einwendungen seitens des Gerichts.
Es handelte sich dabei um einen Betrag um fast 1500,00 €uro für TH.
Da, dass Verfahren bis dahin gestundet wurde, hätte TH das Geld ja aus den bisher gepfändeten Beträgen entnehmen können.
Dann wären noch die Gerichtskosten abgezogen worden und der Gläubiger befriedigt worden.
Der Rest hätte ich nach mündlicher Aussage der Sachbearbeiterin vor Gericht zurückfordern können.
Ich vermute aber heute, dass ganze ging ihnen dann für mich zu Reibungslos und vor allem zu billig.
Ich nehme nun an, dass man dann mit dem TH überein gekommen ist, seine Bemühungen nochmal anzukurbeln und hat das ganze immer wieder durch neuerliche Auslegungen seitens des Gerichts im Gericht für Betroffene zur Einsichnahme verzögert.
Das hatte dann im Januar 2012 erfolg.
Ein weiterer Gläubiger reichte also seine Unterlagen zur Forderung ein.
Daraufhin wurde mir die Restschuldbefreiung versagt bzw. abgelehnt.
Ich erhielt zwar ein Schreiben, dass ich den Beschluss als Beschwerde anfechten könnte, aber ich blicke erst jetzt durch wie die Zusammenhänge waren und sind.
Also auch hier wieder die Absage der Restschuldbefreiung an mich, vor der Stellungnahme der Gläubiger hierzu
Hier im Text.
Trotzdem erhielten alle Beteiligten (Glaübiger) nochmal die Gelegenheit bis zum 04.05.2012 diesen Jahres nochmal zu folgenden Punkten stellung zu nehmen.
1. Schlussrechnungslegung des TH. 2.Schlussverzeichniss.3 zu berücksichtigenden Forderungen zur Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insomasse. Dazu noch mein Antrag zur Restschuldbefreiung.
Hier wieder ein Wiederspruch in sich. Mir wurde nachdem nun ein weiterer Gläubiger seine Unterlagen eingereicht hatte sofort die Restschuldbefreiung versagt, aber Gläubiger sollten dazu bis Mai stellung nehmen zu folgenden Punkten.
Ich vermute aber nun, das dieses am 04.05.2012 nichts erbracht hat und ich erhielt zur Kenntnissnahme die Hinweise zur Überleitung in die Wohlverhaltensperiode.
Als nochmal, es wurde über den übgang zur Restschuldbefreiung verhandelt vor der Wohlfühlphase anderes als aus dem Merkblatt zu entnemen ist.
Dort steht nämlich
Hauptabschnitte,
Ankündigungsverfahren,Wohlverhaltenszeit, Erteilung der Restschuldbefreiung, Wiederrufverfahren.
Ich erhielt also ein weiters Schreiben.
In genauen Worten:
Nachdem nunmehr der Beschluss über die ankündigung der Restschuldbefreiung rechtskräftig ist, wurde das Insolvenzverfahren mit anliegenden Beschluss aufgehoben.
Es tritt die bei Antragsstellung abgegebene Abtretungserklärung in Kraft.
Die Laufzeit beträgt sechs Jahre.
Auf diese Zeit wird die Zeit angerechnet die seit der Eröffnung meines Verfahrens schon verstrichen ist.
Die restliche Laufzeit nennt man dann :thumbup: Wohlfühlphase.
Noch weitere vier Jahre.
Also anders als aus dem Merkblatt jetzt die Wohlfühlphase vor der Restschuldbefreiung.
Also es geht auch um Geld für TH und Gericht.
Für die restliche Laufzeit muss ich nun zussätzlich, weil es sich nun nicht mehr um ein gestundetes Verfahren handelt jedes Jahr an TH 120,00 €uro zusätzlich zur Pfändung abführen.Ja und dann brauch man sich nur mal die Vergütungsverortnung anzusehen was dann bei mir in den weiteren vier Jahren gepfändet wird. davon 15 %
Ich bin halt Leihe in dem ganzen Prozess womit TH und Gerichte bei dem Wust der § auch rechnen.
Nun nachdem ein Einspruch meinerseits wegen Ahnungslosigkeit nicht geschehen ist hatte man das erreicht was man wollte.
Da es seit Januar nun einen weiteren Gläubiger gab wurde mir mitgeteilt das TH weiter an meiner oder soll ich besser sagen, TH Gerichtsbarkeit und Gläubiger stehen haben.
Er kann also weiter Pfänden.
Damit aber verteuert sich das ganze Verfahren auch.
Zunächst einmal
Mir wurde dann mitgeteilt das ich die Restschulbefreiung nur dann erhalte, wenn in der Laufzeit der Abtretungertklärung von 02.06.2010 (der beginn meiner Inso) aller Obliegenheiten nachkomme und eine andere Voraussetzung für eine Versagung nicht vorliegen.
So nun möchte ich mal ein Beispiel geben wie schnell so etwas gehen kann.
Derzeit liegt mein Steuerantrag beim Lohnsteuerhilfeverein.
Ich werde bedingt durch zwei Renten eine Steuernachzahlung leisten müssen.
Kann ich das Geld trotz meiner Inso bis Ende 2012 nicht beibringen, schulde ich ja dem Finanzamt Steuerschulden und das ist ein Versagensgrund.
Zu beginn meiner Inso hatte ich ja außer Geld nichts verwertbares. Mein Auto war schon vor der Inso gepfändet worden.
Das aber ist schon ein Wiederspruch in sich.
Aus dem Merkblatt über das Verfahren zur Restschuldbefreiung geht hervor, dass eine Erteilung der Restschuldbefreiung erst nach dem ende der Wohlverhaltenszeit erfolgt.
Dann werde ich wohl ein drittes mal einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen müssen.
Was aber danach auch aus finanzieller Sicht auf mich zukommt weiß ich heute noch nicht.
Nach meiner Ansicht sind die Schulden eines Schuldners schon zu beginn der Inso bekannt.Bei mir war es so, dass ich die ganzen Unterlagen für die Kredite usw. schon bei der Schulnerberatung also vor, der eigentlichen Inso offengelegt hatte.
Da das ganze ein Schriftliches Verfahren seit Beginn der Inso bei mir war hat nun der TH sicherlich alle Gläubiger angeschrieben ihre Forderungen an mich bei ihm schriftlich anzumelden.
Dazu müssen ja auch alle Urkunden beigefügt und die Rangstelle bezeichnet werden oder aber auf den Nachrang hinweisen.
Aber was heißt schon Nachrangig. Ich hatte zwei Banken als Hauptgläubiger mit unterschiedlich Summen die ich ihnen noch schuldete und einen Gläubiger wie oben erwähnt mit 100,00 € der Lohnsteuerhilfeverein.
Wenn man das als nachrangig bezeichnen möchte, bitte.
Man benötigt die Angaben ja auch um zunächst einmal zu versuchen einen vergleich mit den Gläubigern zu erreichen.