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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Endlich bin in der WHP !  (Gelesen 6508 mal)

Pippalu

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Re: Endlich bin in der WHP !
« Antwort #20 am: 24. August 2012, 15:00:47 »

Aber bei mir ist es leider auch so. Eine feste Regelung wäre gut.
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koelner84

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Re: Endlich bin in der WHP !
« Antwort #21 am: 24. August 2012, 15:34:05 »

Wenn ich das so lese bekomme ich schon den zwang den Atem gaanz lang werden zu lassen.

Bei mir wird nix zu holen sein, bis min. 08/2014 wenn meine Umschulung vorbei ist und ich dann Arbeiten gehen kann.
Weder Vermögen ist vorhanden, noch pfändbares Einkommen bis min. 08/2014.
Werde 05/06.09 den Antrag abgeben, angenommen 01.10 wird es eröffnet dann dauert es ja noch ganze 22Monate bis vorraussichtlich etwas zu holen sein wird.

Wenn ich mir jetzt vorstelle das der TH das Verfahren solange hinzieht bis eine "lohnenswerte" Summe zusammenkommt dann kann das ja ewig dauern.
Wie wahrscheinlich ist das denn?
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Nixmehrda

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Re: Endlich bin in der WHP !
« Antwort #22 am: 24. August 2012, 16:30:16 »

Wenn der IV/TH sieht das absolut nichts zu holen sein wird, dann geht es auch schneller.
Bei mir war das aber immer noch ein gutes Jahr ehe die WVP angekündigt werden konnte.
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tomwr

Re: Endlich bin in der WHP !
« Antwort #23 am: 24. August 2012, 23:59:19 »

Ich vermute, dass Gerichte und TH soviele Insos laufen hat, das da leicht der überblick für den Einzelfall verloren geht.
Ich frage mich warum es sonst möglich ist, dass der eine erst nach drei Jahre ich nach einem Jahr in die Restschuldbefreiung bzw. Wohlfühlperiode kommt.
Ich frage mich ob denen da keine Fehler unterlaufen.

Es gibt schon eine feste Regel, wie lange so ein Insolvenzverfahren dauert, §196 InsO.

Zitat
§ 196 Schlußverteilung
(1) Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist.
(2) Die Schlußverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden.

Da es unterschiedlich lange dauern kann, das Vermögen zu verwerten oder auch zu lokalisieren bzw. zu aktivieren (Anfechtung), ist die Dauer der Insolvenzperiode sehr individuell und bei jedem Schuldner etwas anders. Hängt auch vom IV/TH ab. Generell ist das Verfahren zu schließen, wenn das Vermögen verwertet ist.

Böse Zungen behaupten, dass IV/TH den Abschluss des Verfahrens ggf. etwas hinauszögern und sich mit der Verwertung Zeit lassen. Ich weiß aber nicht, ob der subjektive Vorwurf objektiv zu halten ist. Der IV/TH ist gehalten, das Insolvenzgericht regelmäßig über den Fortgang der Vermögensverwertung zu unterrichten. So wie es schwarze Schafe bei Schuldnern gibt, ist das sicher vereinzelt auch bei IV/TH möglich, ich würde das aber nicht verallgemeinern. Mein IV schreibt pünktlich alle 6 Monate (fast auf den Tag genau) einen Bericht über den Sachstand.


Nun ist mir ja jetzt trotzdem ein halbes Jahr später die Restschuldbefreiung erteilt und ich in die Wohlfühlphase entlassen worden.

Da liegt wohl ein Missverständnis vor, nach Beendigung des Insolvenzverfahrens wird die RSB angekündigt. Die Erteilung erfolgt erst nach Anhörung der Gläubiger nach Ablauf der Abtretungserklärung (6 Jahre ab Eröffnung, zum Ende der WVP).
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Prinz Eisenherz

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Re: Endlich bin in der WHP !
« Antwort #24 am: 25. August 2012, 10:39:56 »

Klar, auch nach deiner Aussage Tomwr ist der § 196 ein Gummi § :fuchsteufelswild:

Was heißt hier Verwertung der Insomasse.
Das ist ja schon bei wie du sagst bei jedem unterschiedlich.
Es ist die Frage zu stellen,hat ein jeder eine Masse außer sein Einkommen ?
Ich denke wenn es sich nicht um eine Geschäftsinso handelt doch in den seltesten Fällen.
Nun habe ich schon zweimal den Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt.
Es wurde mir auch schon mal im laufe des Verfahrens so nach einem Jahr laufzeit die Restschuldbefreiung angekündigt.
Der Grund hierfür war, dass bis dahin nur ein Gläubiger seine Forderung es war der(Lohnsteuerhilfeverein 100,00 €uro) angemeldet hatte.
Dieser wäre mit den bis dahin von mir gepfändeten Pfändungsbeträgen zu 100 % zu befriedigen gewesen.
Seitens des TH wurde dem Gericht sogar schon die Schlussrechnung vorgelegt die ich in Kopie erhalten habe.
Dagegen gab es keine Einwendungen seitens des Gerichts.
Es handelte sich dabei um einen Betrag um fast 1500,00 €uro für TH.
Da, dass Verfahren bis dahin gestundet wurde, hätte TH das Geld ja aus den bisher gepfändeten Beträgen entnehmen können.
Dann wären noch die Gerichtskosten abgezogen worden und der Gläubiger befriedigt worden.
Der Rest hätte ich nach mündlicher Aussage der Sachbearbeiterin vor Gericht zurückfordern können.
Ich vermute aber heute, dass ganze ging ihnen dann für mich zu Reibungslos und vor allem zu billig.
Ich nehme nun an, dass man dann mit dem TH überein gekommen ist, seine Bemühungen nochmal anzukurbeln und hat das ganze immer wieder durch neuerliche Auslegungen seitens des Gerichts im Gericht für Betroffene zur Einsichnahme verzögert.
Das hatte dann im Januar 2012 erfolg.
Ein weiterer Gläubiger reichte also seine Unterlagen zur Forderung ein.
Daraufhin wurde mir die Restschuldbefreiung versagt bzw. abgelehnt.
Ich erhielt zwar ein Schreiben, dass ich den Beschluss als Beschwerde anfechten könnte, aber ich blicke erst jetzt durch wie die Zusammenhänge waren und sind.
Also auch hier wieder die Absage der Restschuldbefreiung an mich, vor der Stellungnahme der Gläubiger hierzu
Hier im Text.
Trotzdem erhielten alle Beteiligten (Glaübiger) nochmal die Gelegenheit bis zum 04.05.2012 diesen Jahres nochmal zu folgenden Punkten stellung zu nehmen.
1. Schlussrechnungslegung des TH. 2.Schlussverzeichniss.3 zu berücksichtigenden Forderungen zur Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insomasse. Dazu noch mein Antrag zur Restschuldbefreiung.
Hier wieder ein Wiederspruch in sich. Mir wurde nachdem nun  ein weiterer Gläubiger seine Unterlagen eingereicht hatte sofort die Restschuldbefreiung versagt, aber Gläubiger sollten dazu bis Mai stellung nehmen zu folgenden Punkten.
Ich vermute aber nun, das dieses am 04.05.2012 nichts erbracht hat und ich erhielt zur Kenntnissnahme die Hinweise zur Überleitung in die Wohlverhaltensperiode.
Als nochmal, es wurde über den übgang zur Restschuldbefreiung verhandelt vor der Wohlfühlphase anderes als aus dem Merkblatt zu entnemen ist.
Dort steht nämlich
Hauptabschnitte,
Ankündigungsverfahren,Wohlverhaltenszeit, Erteilung der Restschuldbefreiung, Wiederrufverfahren.
Ich erhielt also ein weiters Schreiben.
In genauen Worten:
Nachdem nunmehr der Beschluss über die ankündigung der Restschuldbefreiung rechtskräftig ist, wurde das Insolvenzverfahren mit anliegenden Beschluss aufgehoben.
Es tritt die bei Antragsstellung abgegebene Abtretungserklärung in Kraft.
Die Laufzeit beträgt sechs Jahre.
Auf diese Zeit wird die Zeit angerechnet die seit der Eröffnung meines Verfahrens schon verstrichen ist.
Die restliche Laufzeit nennt man dann  :thumbup: Wohlfühlphase.
Noch weitere vier Jahre.
Also anders als aus dem Merkblatt jetzt die Wohlfühlphase vor der Restschuldbefreiung.
Also es geht auch um Geld für TH und Gericht.
Für die restliche Laufzeit muss ich nun zussätzlich, weil es sich nun nicht mehr um ein gestundetes Verfahren handelt jedes Jahr an TH 120,00 €uro zusätzlich zur Pfändung abführen.Ja und dann brauch man sich nur mal die Vergütungsverortnung anzusehen was dann  bei mir in den weiteren vier Jahren gepfändet wird. davon 15 %
Ich bin halt Leihe in dem ganzen Prozess  womit TH und Gerichte bei dem Wust der § auch rechnen.

Nun nachdem ein Einspruch meinerseits wegen Ahnungslosigkeit nicht geschehen ist hatte man das erreicht was man wollte.
Da es seit Januar nun einen weiteren Gläubiger gab wurde mir mitgeteilt das TH weiter an meiner oder soll ich besser sagen, TH Gerichtsbarkeit und Gläubiger stehen haben.
Er kann also weiter Pfänden.
Damit aber verteuert sich das ganze Verfahren auch.
Zunächst einmal
Mir wurde dann mitgeteilt das ich die Restschulbefreiung nur dann erhalte, wenn in der Laufzeit der Abtretungertklärung von 02.06.2010 (der beginn meiner Inso) aller Obliegenheiten nachkomme und eine andere Voraussetzung für eine Versagung nicht vorliegen.
So nun möchte ich mal ein Beispiel geben wie schnell so etwas gehen kann.
Derzeit liegt mein Steuerantrag beim Lohnsteuerhilfeverein.
Ich werde bedingt durch zwei Renten eine Steuernachzahlung leisten müssen.
Kann ich das Geld trotz meiner Inso bis Ende 2012 nicht beibringen, schulde ich ja dem Finanzamt Steuerschulden und das ist ein Versagensgrund.

Zu beginn meiner Inso hatte ich ja außer Geld nichts verwertbares. Mein Auto war schon vor der Inso gepfändet worden.
Das aber ist schon ein Wiederspruch in sich.
Aus dem Merkblatt über das Verfahren zur Restschuldbefreiung geht hervor, dass eine Erteilung der Restschuldbefreiung erst nach dem ende der Wohlverhaltenszeit erfolgt.
Dann werde ich wohl ein drittes mal einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen müssen.
Was aber danach auch aus finanzieller Sicht auf mich zukommt weiß ich heute noch nicht.


Nach meiner Ansicht sind die Schulden eines Schuldners schon zu beginn der Inso bekannt.Bei mir war es so, dass ich die ganzen Unterlagen für die Kredite usw. schon bei der Schulnerberatung also vor, der eigentlichen Inso offengelegt hatte.
Da das ganze ein Schriftliches Verfahren seit Beginn der Inso bei mir war hat nun der TH sicherlich alle Gläubiger angeschrieben ihre Forderungen an mich bei ihm schriftlich anzumelden.
Dazu müssen ja auch alle Urkunden beigefügt und die Rangstelle bezeichnet werden oder aber auf den Nachrang hinweisen.
Aber was heißt schon Nachrangig. Ich hatte zwei Banken als Hauptgläubiger mit unterschiedlich Summen die ich ihnen noch schuldete und einen Gläubiger wie oben erwähnt mit 100,00 € der Lohnsteuerhilfeverein.
Wenn man das als nachrangig bezeichnen möchte, bitte.
Man benötigt die Angaben ja auch um zunächst einmal zu versuchen einen vergleich mit den Gläubigern zu erreichen.
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Prinz Eisenherz

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Re: Endlich bin in der WHP !
« Antwort #25 am: 25. August 2012, 12:23:08 »

Hallo leute.
Ich erwarte nun nicht ob ihr auf Vermutungen in meinem Bericht antwortet.
Einiges kann man ja auch nicht beweisen.
Ich wollte damit nur meine persönliche Ansicht zum ausdruck bringen.
Ansonsten ist es aber so geschrieben wie ich es mit der Post bekommen habe.
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tomwr

Re: Endlich bin in der WHP !
« Antwort #26 am: 27. August 2012, 00:14:09 »

Es ist die Frage zu stellen,hat ein jeder eine Masse außer sein Einkommen ?
Ich denke wenn es sich nicht um eine Geschäftsinso handelt doch in den seltesten Fällen.

Die Aufgabe des IV/TH ist es, Insolvenzmasse zu generieren. Das hat nicht per se etwas mit Selbständigkeit oder Regelinsolvenz zu tun. Das können anfechtbare Handlungen / Zahlungen sein, Verwertung von Versicherungen, Wohneigentum, Grundeigentum usw.usw. Das alles kommt auch bei Verbraucherinsolvenzen vor. Und die Verwertungsmassnahmen können sich hinziehen, wenn der Anfechtungsgegner Rechtsmittel einlegt und ggf. prozessiert werden muss. Ein Blick in die Insolvenzakte könnte helfen, ggf. auch eine gezielte Rückfrage beim Insolvenzgericht mit dem Hinweis, ein zu verwertendes Vermögen sei nach Deiner Ansicht nicht vorhanden. Nach §58 InsO führt das Insolvenzgericht die Aufsicht über das Verfahren UND den IV / TH und muas für die Einhaltung des §196 InsO (Schlussverteilung) sorgen.

Ehrlich gesagt weiß ich aber gar nicht, warum so viele Schuldner das Verfahren schnellstmöglich beenden und in die WVP wollen. Mir persönlich wäre es durchaus recht, wenn die WVP gar nicht stattfindet. Ich habe ein P-Konto und kann mit dem Status Quo (Insolvenzverfahren) gut leben. Ich wüßte nicht, welche Vorteile aus der WVP erwachsen. Für einen Arbeiter/Angestellten sehe ich keine Vorteile, weil der Abführungsbetrag eh der gleiche beibt. Bei Selbständigen mit einer Freigabeerklärung sehe ich auch nicht wahnsinnig viele Vorteile durch die Beendigung des Verfahrens. Eine Selbständigkeit ohne Freigabeerklärung ist sowieso Harakiri.


Nun habe ich schon zweimal den Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt.
Es wurde mir auch schon mal im laufe des Verfahrens so nach einem Jahr laufzeit die Restschuldbefreiung angekündigt.
Der Grund hierfür war, dass bis dahin nur ein Gläubiger seine Forderung es war der(Lohnsteuerhilfeverein 100,00 €uro) angemeldet hatte.
Dieser wäre mit den bis dahin von mir gepfändeten Pfändungsbeträgen zu 100 % zu befriedigen gewesen.
Seitens des TH wurde dem Gericht sogar schon die Schlussrechnung vorgelegt die ich in Kopie erhalten habe.
Dagegen gab es keine Einwendungen seitens des Gerichts.
Es handelte sich dabei um einen Betrag um fast 1500,00 €uro für TH.
Da, dass Verfahren bis dahin gestundet wurde, hätte TH das Geld ja aus den bisher gepfändeten Beträgen entnehmen können.
Dann wären noch die Gerichtskosten abgezogen worden und der Gläubiger befriedigt worden.
Der Rest hätte ich nach mündlicher Aussage der Sachbearbeiterin vor Gericht zurückfordern können.
Ich vermute aber heute, dass ganze ging ihnen dann für mich zu Reibungslos und vor allem zu billig.
Ich nehme nun an, dass man dann mit dem TH überein gekommen ist, seine Bemühungen nochmal anzukurbeln und hat das ganze immer wieder durch neuerliche Auslegungen seitens des Gerichts im Gericht für Betroffene zur Einsichnahme verzögert.
Das hatte dann im Januar 2012 erfolg.
Ein weiterer Gläubiger reichte also seine Unterlagen zur Forderung ein.
Daraufhin wurde mir die Restschuldbefreiung versagt bzw. abgelehnt.

Also die Geschichte ist ziemlich widersprüchlich. Möglicherweise handelt es sich auch um Verständnisschwierigkeiten. Es gibt einen Unterschied zwischen Ankündigung der RSB (zu Beginn der WVP / Ende des Insolvenzverfahrens) und Erteilung der WVP (Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung). Man kann weder zweimal im Verfahren einen Antrag auf RSB stellen noch kann die RSB erst angekündigt und dann wieder versagt werden (oder andersrum). Außerdem kann das Gericht oder IV/TH die RSB überhaupt nicht versagen sondern nur ein Gläubiger und auch nur im Schlusstermin (oder bei schritlichen Verfahren 2 Wochen vor dem Schlusstermin schriftlich wenn das Insolvenzgericht dazu auffordert).

Sofern die RSB nach §290 InsO versagt wurde, kann frühestens nach Ablauf von 3 Jahren ein erneuter Insolvenzantrag gestellt werden.


Ich werde bedingt durch zwei Renten eine Steuernachzahlung leisten müssen.
Kann ich das Geld trotz meiner Inso bis Ende 2012 nicht beibringen, schulde ich ja dem Finanzamt Steuerschulden und das ist ein Versagensgrund.[/color]

Das ist falsch. Steuerschulden sind kein Versagungsgrund. Nach §290 Abs.1 Nr.2 InsO ist ein Versagungsgrund wenn man SCHRIFTLICH (!) FALSCHE (!) Angaben macht, um Leistungen an öffentlich Kassen zu vermeiden. Im Klartext heißt das, man kann die RSB versagt bekommen, wenn man die Steuererklärung falsch oder bewußt gar nicht abgibt. Das hat aber nichts mit der Zahlung zu tun. Hierbei handelt es sich dann um klassiche Neuschulden, die erst mit Abgabe der Steuererklärung entstehen, also nicht vom Insolvenzverfahren umfaßt sind (das alle Schulden bis zum Stichtag Insolvenzeröffnung erfaßt). Das Finanzamt kann man wenn man will munter vollstrecken lassen, ohne dass das in dem Fall ein Versagungsgrund wäre. So wie man übrigens auch jeden anderen Neugläubiger nach Belieben vollstrecken lassen kann.
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