Warum wollen Sie denn den 3. und 4. Schritt immer vor dem 1. und 2. machen?
Es ist zunächst zu klären, ob der Mieter überhaupt zur Durchführung von Schönheitsreparaturen und Ausbauen der Fliesen verpflichtet ist bzw. war. Wenn nicht, kann Ihnen eine Rechnung von denen doch völlig egal sein.
Fristen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen für die jeweiligen Räume sind zwar durchaus zulässig (für Küchen, Bäder und Duschen alle drei Jahre, für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und für andere Nebenräume sieben Jahre). Aber welche Worte werden im Zusammenhang verwendet? Eine starre oder feste Fristenregelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig. Wenn also im Mietvertrag die Worte „spätestens“ oder „mindestens“ gebraucht sind, hat der Vermieter Pech gehabt. Ist der Vertrag aber an die Rechtsprechung angepasst worden und finden die Worte „üblicherweise“, „regelmäßig“ oder „im allgemeinen“ Verwendung, sind die Klauseln nicht zu beanstanden. Lesen Sie bitte noch mal genau nach. Jedes Wort kann in dem Zusammenhang wichtig sein.
Der Zustand einzelner Wände ist wirklich nicht erbaulich. Es ist aber schwierig anhand der Fotos eine Diagnose zu stellen. Sind alle betroffenen Wände tatsächlich zugleich Außenwände, so dass Feuchtigkeit von dort hätte eindringen können? Oder Wasserrohrbruch irgendwo? Es scheint mir jedenfalls nicht ausgeschlossen. Vielleicht hat einer der zahlreichen Leser oder Betrachter in diesem Forum eine Idee. Ansonsten sollten Sie vielleicht doch meinen Vorschlag mit einem Architekten aufgreifen. Dann könnten Sie mögl. aus der Nummer schon mal rauskommen. Denn wenn der Vermieter die Wände erst selbst bearbeiten muss, weil der Schaden nicht auf das Verhalten des Mieters zurückzuführen ist, können Sie sich das Pinseln an der Stelle sparen.
Der Einbau der Kacheln sind Mietereinbauten, bauliche Veränderungen. Hat der Mieter die Fliesen denn nun eingebaut oder der Vermieter? Ich gehe mal davon aus, dass es der Mieter war. Wenn der Vermieter die Fliesen nicht übernehmen will, muss der Mieter sie grundsätzlich beseitigen. Die Zustimmung zu der baulichen Veränderung ist normalerweise kein Verzicht des Vermieters auf sein Recht, den Ausbau bei Auszug zu verlangen. Eine Rückbauverpflichtung entfällt aber, wenn der Vermieter auf diesen Anspruch ausdrücklich oder schlüssig verzichtet hat. Das scheint bei der Küche der Fall zu sein, wenn der Vermieter darauf bestand, dass diese Fliesen in der Wohnung bleiben sollen. Die Küche dürfte damit erst mal außen vor zu sein.
Bleibt das Bad. Wie sah es dort vor dem Einbau der weiß/grauen Fliesen aus? Waren andere drin? Oder gar keine? War der Einbau evtl. sogar im Mietvertrag festgeschrieben? Sind Wände und Boden betroffen, wurde also komplett neu gefliest? Meiner Meinung nach sind Fliesen in einem Bad notwendig. Wie stellt sich der Vermieter vor, soll es nach der Entfernung derselben aussehen? Ich halte die Entfernung aus dem Bad für rechtlich bedenklich.
Leider gibt es in der Rechtsprechung diesbezüglich regionale Unterschiede. Aber teilweise wird immerhin vertreten, dass die vorbehaltlose Zustimmung eines Vermieters zu einer Baumaßnahme, die objektiv eine Wertverbesserung der Wohnung darstellt (z.B. vollständiges Fliesen eines Bades), einen schlüssigen Verzicht des Vermieters auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands enthält. Das gilt wohl, wenn vorher keine Fliesen drin waren. Hier könnten also auch gute Chancen für Sie bestehen, trotz der vertraglichen Regelungen.
Sie können den mietrechtlichen Teil mögl. auch bei dem örtlichen Mieterbund oder Mieterverein kostengünstig prüfen lassen.
MfG