Hallo, zum Urlaubsgeld habe ich noch einen "Schwank"
email an IV
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Hallo Frau xxxx,
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ich bitte höflich um Information und ggf. Änderung.
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1. Nach meiner Information ist das Urlaubsgeld nicht pfändbar,
soweit es im Rahmen ist (siehe Auszug unten).
In Ihrem Schreiben vom Datum.09 wird jetzt eine Höhe von 500€ angesetzt,
(Urlaubsgeld in Lohnabrechnung ist gleich 615€)
Urlaubsgeld wird doch anders behandelt wie etwa Weihnachtsgeld, dort
kenne ich den 500€ - Ansatz.
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Vom Arbeitgeber gewährtes Urlaubsgeld ist in der Regel nicht pfändbar (§ 850a, Ziff.
1 ZPO) - Allerdings darf die Höhe nicht das übliche Maß überschreiten. Als Richtwert
für eine angemessene Höhe des Urlaubsgeldes wird meistens der Tarifvertrag
zugrunde gelegt. Andernfalls orientieren sich die Gerichte an den
Urlaubsgeldzahlungen vergleichbarer Betriebe. Als grober Richtwert gilt, das das
Urlaubsgeld angemessen ist, wenn es die Höhe eines Monatsgehaltes nicht
überschreitet.
Der Arbeitgeber ist zwar verpflichtet, den pfändbaren Betrag richtig auszurechnen
und abzuführen, jedoch ist es immer empfehlenswert, die Abrechnung vor allen
Dingen in solchen Sonderfällen wie Urlaubsgeld oder auch Weihnachtsgeld etc. auf
die Richtigkeit zu überprüfen.
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Ich bitte um entsprechende Korrektur, ggf auch via email damit ich den entspr. Betrag zügig zu Ihnen
überweisen kann. (falls ich das AG zzzz fragen soll, bitte ich ebenfalls um Info)
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Antwort vom IV, Treuhänder
Hallo Herr yyyyy!
Zu Frage 1:
Die Insolvenzverwalter nehmen normalerweise die Urlaubsgeldzahlungen vergleichbarer Betriebe als Richtwert
für unpfändbares Urlaubsgeld an. Derzeit sind Urlaubsgeldzahlungen jedoch schon fast Ausnahmen.
Die Berücksichtigung von € 500,00 übersteigt somit "das übliche Maß". Aufgrund dessen wurde von uns vergleichsweise
dem Weihnachtsgeld € 500,00 als unpfändbar angesetzt. Dementsprechend entsteht als pfändbarer Betrag € eee.
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meine Antwort
Hallo Frau xxxxx
zu 1. - das ich bezahlen muss weil „etwas schief gelaufen“ ist, sehe ich ja ein ;-)
aber das ich jetzt auch noch „bestraft“ werde, weil andere Firmen kein Urlaubsgeld mehr zahlen,
verschließt sich mir ein klein wenig … und §850a, Ziff 1 ZPO sagt ja auch was anderes aus,
aber Recht haben und Recht bekommen …
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Antwort vom TH
Sehr geehrter Herr yyyyy,
zur Ihrer Email vom Datum möchte ich nach erneuter Prüfung der Angelegenheit noch folgendes anmerken.
Wie ich bereits mitteilte, ist die Üblichkeit an Unternehmen in der gleichen Branche zu messen.
Dies allein von der Zugehörigkeit zu einem Tarifvertrag festzumachen, würde somit zu einer Privilegierung
tarifgebundener Arbeitnehmer im Rahmen des Pfändungsschutzes führen. Dies kann im Ergebnis nicht richtig sein.
Nach zutreffender Ansicht wird somit davon ausgegangen, das § 850a Nr. 4 ZPO entsprechend anzuwenden ist
(Henze, Rpfleger 80, 456). Dieser geht von einer Pfändungsfreigrenze in Höhe von € 500,00 aus.
Ich gehe davon aus, dass hiermit eine für die Beteiligten tragbare Lösung gefunden wurde und sich die Angelegenheit somit
erledigt hat.
Mit freundlichen Grüßen
gez. uuuuuuuu
Rechtsanwältin
für den Treuhänder
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Für diese Jahr habe ich mal das AG im Vorfeld von Zahlung von Urlaubsgeld gefragt, die sehen es genau nach §850a ZPO
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Bin mal gespannt, mein Arbeitskollege bekommt bei einem anderen IV, alles korrekt nach §850a
Man muss nicht alles verstehen :mad2:
MfG Sunny