"Natürlich wird das Gehalt vor der Pfändung als Berechnungsgröße genommen"
das ist m.W. bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden, bspw ...
Sozialgericht Berlin S 128 AS 14550/10 ER 20.05.2010 , Beschluss
Als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II sind nur diejenigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, die jemandem zufließen , abgetretene Forderungen an den Treuhändler nach § 287 Abs. 2 InsO mindern das Einkommen .
Als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II sind nur diejenigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, die jemandem "zufließen". Dabei spielt es keine Rolle, ob der Zufluss dieser Mittel beansprucht werden kann. Es kommt nur darauf an, ob die Mittel tatsächlich zum Bestreiten des Lebensunterhalts eingesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung bislang ungeklärt, ob und inwieweit gepfändetes oder abgetretenes Einkommen tatsächlich zur Verfügung steht oder ob es jedenfalls dann nicht berücksichtigt werden kann, wenn die Abwehr der Pfändung aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder allenfalls im Wege eines langwierigen Rechtsmittelverfahrens möglich ist. Das BSG hat im Urteil vom 19. September 2008 (B 14/7b AS 10/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 18) ausdrücklich offen gelassen, ob die Vorschrift des § 11 Abs. 2 SGB II für den Bereich des SGB II abschließend ist, oder ob aus anderen Gründen bestehende und titulierte Ansprüche oder gepfändete oder auf andere Weise zur Disposition bezogene Einkommensteile das zu berücksichtigende Einkommen mindern. Das Bayerische LSG meint, ohne dass es dies indes abschließend klären musste, es spreche Vieles dafür, den gepfändeten Einkommensbetrag weiterhin nach dem Grundsatz in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen, um den unberechtigten Bezug von steuerfinanzierten Leistungen zu verhindern; dies nicht zuletzt, nachdem durch die mit der Pfändung einhergehenden Schuldentilgung insgesamt das Vermögen eines Schuldners sich zu seinem Gunsten verändert (Urteil vom 28. Januar 2010 - L 7 KG 8/08 - ; Revision hiergegen anhängig unter B 14 KG 1/10 R). Das SG Stuttgart ist demgegenüber der Ansicht, im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändetes Arbeitseinkommen stehe nicht im Sinne des Einkommensbegriffs des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zur Verfügung und sei damit in Höhe der vorgenommenen Pfändung nicht anzurechnen (Urteil vom 26. Juni 2006 - S 3 AS 1088/05 - ).
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=130133&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= ---- oder -------
Sozialgericht Stuttgart
Az. S 3 AS 1088/05
Einkommensanrechnung bei Arbeitslosengeld II
Datum: 07.07.2006 - Kurzbeschreibung: Im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändetes Arbeitseinkommen steht nicht im Sinne des Einkommensbegriffs des § 11 Abs.1, S.1 SGB II zur Verfügung und ist damit in Höhe der vorgenommenen Pfändung nicht anzurechnen.