So wie Maurice Garin es schon schrieb, die Steuerklassenwahl ist bei Arbeitnehmern wichtig, nicht bei dir als Selbständiger!
Bei Selbständigen in der WVP ist nicht der wirtschaftliche Erfolg wichtig für die Abführung von Beträgen an den TH, sondern er/sie muss Beträge an den TH abführen, als wenn er/sie angestellt wäre.
Ein Selbständiger, der Verlust macht, muss dennoch an den TH Beträge abführen, als wenn er abhängig beschäftigt wäre. Umgekehrt, ein Selbständiger der irre Gewinne macht, muss den TH nur füttern als wenn er angestellt wäre.
Beispiel: Ein gelernter Suppenverkäufer, der in seinem erlernten Suppenverkäuferberuf kein pfändbares Einkommen erzielen würde, muss als erfolgreicher Geschäftsmann nichts an den TH abführen, auch nicht, wenn er als Edelsuppenverkäufer im Frankfurter Bankenviertel die dortigen Großverdiener mit überteuerten Edelsuppen füttert und sich eine goldene Nase verdient
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Wenn aber ein gelernter Ingenieur ín einer Branche freiberuflich arbeitet, wo er als Angestellter mit Kusshand genommen werden würde und 5000 Euro Nettoeinkommen hätte, dann müsste er als Selbständiger seine pfändbaren Beträge danach berechnen. Auch wenn er in Kuhdorf freiberuflich tätig ist und am Hungertuch nagt.
E-Mails sind für mich Kommunikationsmittel 2. Wahl. Wenn es um wichtige Dinge geht, schreibe ich generell klassische Briefe und schicke die Einwurfeinschreiben oder ich mache Faxen
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Ein Selbständiger ohne Faxgerät? Das geht? Ein Multifunktionsgerät (Laser) kostet heute wohl so um die 200 Euro. Ich kann damit drucken, kopieren, einfache Scans durchführen und eben auch faxen. Ohne mein Allzweckgerät könnte ich mir mein Büro gar nicht vorstellen. Und preislich kommt da kein Tintenstrahler gegen an. Ich füttere mein Brother MFC mit kompatiblem Toner und komme dadurch auf ca. 1 Cent Druckkosten pro Blatt. Als Flatrat-Telefonierer schicke ich meine Faxe auch noch kostenlos. Kein Porto, kein Briefumschlag, und ich habe meine Empfangsbestätigung, die ich abheften kann. Aber das nur am Rande.
Ich denke, man kann es verantworten dir zu sagen, dass Entwarnung angesagt ist. Wenn deine selbständige Tätigkeit allerdings auch als Angestellte möglich wäre und die Tätigkeit als Angestellte dann ein pfändbares Einkommen erwirtschaften würde, dann wäre evtl. noch einmal nachzudenken.
FG Achdujeh