Das Urteil nimmt ja darauf Bezug, dass ein Dritter (Bruder des Erblassrs) den vollen Betrag der LV erhalten hat.
Der erbberechtigte Sohn klagt seinen Pflichteilsanspruch ein.
Wird also die Schenkung angefochten, dann berechnet sich der Pflichtteilsanspruch aus dem RKW.
Aber zum Pflichtteilsanspruch bei Ausschlagung des Erbes wurde bereits geurteilt, dass dieser durch den TH nicht einforderbar ist.
Im vorleigenden Fall müßte zunächst die Schenkung angefochten werden.
Dann müßte, durch wen auch immer, ein Pflichteilsanspruch geltend gemacht werden.
Erst dann könnte der Pflichtteilsanspruch ev. als Erbe ausgelegt werden.
Wenn das alles erfüllt ist, macht ein Pflichtteilsanspruch aber noch lange nicht die Hälfte des Betrages aus.
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Zum anderen hatte ich an anderer Stelle bereits geschrieben:
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;..
Bei einer Lebensversicherung sieht es aber etwas anders aus.
(Kleiner Exkurs in Versicherungslehre):
-widerrufliches Bezugsrecht nach 166 Abs.2 VVG hat aufschiebende Wirkung bis zum Tod der Versicherten Person.
-Es ist also anders als beim Erbe noch keine Ansammlung von Werten vorhanden
-Hat der Versicherungsnehmer den Bezugsberechtigten von der Einräumung des Bezugsrechts in Kenntnis gesetzt, liegt i.d.R. eine Schenkung vor, die bei Eintritt
des Versicherungsfalles als vollzogen gilt.
- ist einem Lebensversicherungsvertrag ein Bezugsrecht vorgemerkt, zahlt die Versicherung die Versicherungssumme an den Bezugsberechtigten aus.
§ 330 BGB
Auslegungsregel bei Lebensversicherungs- oder Leibrentenvertrag
Wird in einem Lebensversicherungs- oder einem Leibrentenvertrag die Zahlung der Versicherungssumme oder der Leibrente an einen Dritten bedungen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern.
Wie bei allem gibt es aber auch gegenteilige Meinungen, nämlich dass die Kenntnis der Schenkung beim Bezugsberechtigten Voraussetzung für die Wirksamkeit ist.
Bliebe noch § 167 VVG
Bezugsberechtigung bei mehreren bezeichneten Personen
Dritter Abschnitt (Lebens- und Krankenversicherung (159 -178o))
Erster Titel (Lebensversicherung)
(1) Sind bei einer Kapitalversicherung mehrere Personen ohne Bestimmung ihrer Anteile als Bezugsberechtigte bezeichnet, so sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt; der von einem Bezugsberechtigten nicht erworbene Anteil wächst den übrigen Bezugsberechtigten zu.
(2) Soll bei einer Kapitalversicherung die Leistung des Versicherers nach dem Tode des Versicherungsnehmers erfolgen und ist die Zahlung an die Erben ohne nähere Bestimmung bedungen, so sind im Zweifel diejenigen, welche zur Zeit des Todes als Erben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt. Eine Ausschlagung der Erbschaft hat auf die Berechtigung keinen Einfluss.
Ich würde also meinen, dass die Leistung
nicht hälftig an den Th abzuführen ist.