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Autor Thema: Abführungspflicht nach § 295 II Inso  (Gelesen 2469 mal)

Just

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Abführungspflicht nach § 295 II Inso
« am: 27. Juni 2013, 15:22:51 »

Folgende Frage:

Bin seit fast fünf Jahren in der WVP. Bin selbständiger Propagandist und mache nebenbei mein Studium zu Ende.
Eine Ausbildung habe ich keine.

Ich habe am Anfang der WVP dem Treuhänder einen Auszug aus dem Tarifvertrag NRW zugeschickt mit der Aufstellung, was ein ungelernter Verkäufer ( das ist ja meine vergleichbare Berufsgruppe) verdienen würde. Das sind im höchsten Fall 2200 Euro Brutto. Dann muss ich noch ca. 10% wegen der Ungelerntheit abziehen und bin dann so bei 2000 Euro brutto gewesen.
Das ergab ein Nettoverdienst von ca. 1500 Euro. Steuerberater hat das auch ausgerechnet, habe ich mit dazu gelegt.
Ich bin verheiratet und habe ein Kind ....folglich bin ich zwei Personen unterhaltsverpflichtet.
Ich habe um Antwort gebeten, wenn meine Berechnungen falsch sein sollten ...es kam nix vom Treuhänder.

Ergebnis war dann, dass ich bei dem vergleichbaren Beruf des Verkäufers unterhalb der Pfändungsgrenze liege ...meine Selbständigkeit lief dementsprechend eines Verkäufers ....es waren so 16.000 Euro Gewinn im Jahr ...abgeführt habe ich dementsprechend nichts. Kann das Probleme geben? Bewerbungen habe ich keine geschrieben, da ja meine Selbständigkeit genehmigt worden ist ...
Gespeichert
 

eidechse

Re: Abführungspflicht nach § 295 II Inso
« Antwort #1 am: 02. Juli 2013, 16:25:02 »

Probleme könnte es nur geben, wenn ein Gläubiger einen Antrag auf Versagung der RSB stellt. Nach meiner Erfahrung würde ich jedoch schätzen, dass in 95% der Verfahren ein solcher Antrag nicht gestellt wird. Ausschließen kann man es jedoch nie.

Würde ein Versagungsantrag gestellt, kommt es letzten Endes darauf an, ob bei einer hypothetischen abhängigen Beschäftigung pfändbare Beträge angefallen wären. Was Sie zu einer hypothetischen abhängigen Beschäftigung schreiben, hört sich für mich nachvollziehbar an. Wenn das alles zu zutrifft und man könnte für Sie tatsächlich keine andere hypothetische Beschäftigung heranziehen, dürfte ein Versagungsantrag vermutich keinen Erfolg haben.

Der TH kann im Übrigen keine verbindlichen Auskünfe über die Abführungspflicht bzw. Höhe der Zahlungen geben. Letzten Endes entscheidet über einen möglichen Versagungsantrag das Insolvenzgericht.
Gespeichert
 

hurts

Re: Abführungspflicht nach § 295 II Inso
« Antwort #2 am: 04. Juli 2013, 07:37:31 »

Ich würde darüber nachdenken trotzdem einen symbolischen Betrag abzuführen.
Also z.Bsp. 50€.

Zum einen um die Gläubiger nicht unnötig anzuregen die Abführung , bzw Nichtabführung zu prüfen.
Das Nichtzahlen kann ja die Bedeutung haben dass der Schuldner sich nicht um seine Pflicht schert,
oder aber im positiven Fall, dass es nach korrekter Berechnung darauf hinauslief.

Zudem gibt das Spielraum, wenn ein Gläubiger ggf. mit anderen Berechnungsgrundlagen, also Tarifverträgen oder
ähnlichen ankommt.

Die 50€ (z.Bsp.) wären es mir Wert , verglichen mit dem Risiko, auch wenn es möglicherweise gering ist,  nach 6 Jahren
die RSB zu gefährden.

Das ist nur meine persönliche Meinung hierzu ...
Gespeichert
Regelinsolvenz seit Mitte 2010.
WVP seit Mitte 2012.
 
 

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