"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zur Suchfunktion:
Unser Forum bildet mit der Vielzahl der Beiträge seiner Teilnehmer eine umfangreiche Wissensdatenbank zum Thema "Schulden & Co.". Nutzen Sie daher die Suchfunktion (nur für registrierte Mitglieder), um festzustellen, ob Ihr Problem schon mal besprochen und gelöst wurde. Das ist oftmals der schnellste und effektivste Ansatz, um zu einer Lösung zu gelangen. Die erweiterten Suchoptionen bieten die Möglichkeit, Suchbegriffe zu verknüpfen oder gezielt nur bestimmte Bereiche zu durchsuchen.

Autor Thema: Kurzfristige Lohnerhöhung  (Gelesen 2434 mal)

Timme22

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6
Kurzfristige Lohnerhöhung
« am: 06. Juli 2007, 17:01:21 »

Hallo ,

mein Insolvenzverfahren wurde Anfang 2003 eröffnet , seit Anfang 2006 befinde ich mich in der Wohlverhaltensphase. Ich seit 2004 wieder berufstätig , bislang lag mein Einkommen aber unter der Pfändungsgrenze. Ich bin unterhaltspflichtig für einen seit 2 Monaten 18 jährigen Sohn der sich in der Ausbildung befindet. Wie hoch liegt eigentlich mein Freibetrag , in diesem Fall ?
Da ich für den Zeitraum von drei Monaten , ab der nächsten Gehaltszahlung eine Prämie von 500 € brutto bekomme , stellt sich für mich diese Frage ?  Vielen Dank

Gruß Timme22
Gespeichert
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471
Re: Kurzfristige Lohnerhöhung
« Antwort #1 am: 06. Juli 2007, 20:16:10 »

Grundsätzlich besteht die Unterhaltsverpflichtung nach §1601 BGB ein Leben lang.
Der Feibetrag liegt somit bei 1 unterhaltsberechtigten Person. Wenn Sie verheiratet sind bei 2.
Ändern könnte dies nur ein Beschluß des Insolvenzgerichtes.

BGH Beschluss vom 04.10.2005 – VII ZB 24/05
-Die nach 850c Abs.4  ZPO mögliche Ermessensentscheidung setzt voraus, dass der unterhaltsberechtigte über berücksichtigungsfähige eigene Einkünfte verfügt.
- das Kindergeld ist kein Einkommen im diesem Sinne 

Darüber hinaus hat der BGH mit Beschluss vom 21.12.2004 IXa ZB 142/04
Dass 222 Unterhalt + Kindergeld für einen 11-jährigen nicht ausreichen einen angemessenen Lebensunterhalt zu sichern.
Demgegenüber hat das Interesse der Gläubigerin an geringfügig höheren Pfändungsbeträgen zurückzustehen
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz