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Autor Thema: 3einhalb Jahre noch – fehlende Ausschüttungen und Verfahrenskosten  (Gelesen 2625 mal)

timon28

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Hallo an alle,

Wie ihr in meiner Signatur sehen könnt, begann meine WVP im März 2012, die Abtretung endet im Januar 2017, Beginn der Inso war im Jan 2011, Aufhebung derselben im März 2012

Ich stellte grade über einen anderen Fred im Inso-Unterforum fest, dass es bis zum Ende meiner Inso/WVP noch 3einhalb Jahre sind. Beruhigt zwar irgendwie (denn diese wenigen Jährchen krieg ich auch noch rum), auf der anderen Seite klingt das immer noch als dauerte das ewig.

Jetzt ist für mich folgendes aufgetaucht:
Bis jetzt sind also über Abtretung und ähnlichem (Steuererstattungen) ein paar Tausend an den TH geflossen, ca. 25% der Schuldsumme (dies zur Information)
Die Verfahrenskosten sind gestundet.

Im Januar dieses Jahres ist ein Gläubiger angeschrieben worden, zwecks Bekanntgabe der Bankverbindung, diese sollte aufgegeben werden, da eine Ausschüttung anstünde. Im Laufe der Monate passierte diesbezüglich nichts.
Beim letzten Versand meiner Gehaltsabrechnung (ich versende die  Abrechnung immer als Mail) habe ich nebenbei gefragt, ob es in diesem Jahr eine Ausschüttung gegeben hat.

Man antwortete mir folgendes: eine Ausschüttung hat es nicht gegeben, da die Gerichtskosten beglichen sein müssen. Eine entsprechende Abrechnung läge auch nicht vor, man wolle diese vom Gericht anfordern.

Heißt das jetzt, dass man, sobald die Abrechnung vorliegt, diese Kosten begleichen will und dann eine Ausschüttung vornehmen könnte?
Ich hab jedenfalls nicht verstanden, warum man beim Gläubiger die Bankverbindung erfragt und sich dann nicht mehr rührt. (Und nicht nur ich) Nach der Frage nach der Bankverbindung hätte man doch die fehlende Abrechnung feststellen können und diese entsprechend vom Gericht anfordern können (was man eben nicht getan hat, und den Gläubiger im unklaren gelassen hat)

Wer kann etwas zu dieser Taktik des TH sagen?

Weitere Frage: Ich weiss zwar, dass von den eingenommenen Geldern erst die Verfahrenskosten beglichen sein müssen, aber da diese ja gestundet sind……
Müssen diese Kosten also von denen durch Abtretung eingenommenen Geldern beglichen werden? Um dann also danach tatsächlich eine Ausschüttung vorzunehmen. Oder sollte die Abrechnung über die Kosten erst nach Erteilung der RSB in Rechnung gestellt werden?
Nach einer Theorie aus der Antwort, könnte das ja auch bedeuten, dass niemals eine Ausschüttung vorgenommen wird und die Gelder bis zum Ende der WVP, bzw. Abtretung auf dem Treuhandkonto verbleiben (was ich mir beim besten Willen nicht vorstellen kann)
Mir würde es ja nützen, wenn diese Kosten von den eingenommenen Geldern bezahlt werden, dann entstünden ja keine neuen Schulden (wobei man diese Kosten auf Antrag ja weiterhin
stunden lassen kann)

Ich werde auf jeden Fall in meinem anstehenden Urlaub zum Gericht und Einsicht in die Akte nehmen.

Wer kann hier Antworten geben?

Vielen Dank
Timon28
« Letzte Änderung: 04. Juli 2013, 22:08:40 von timon28 »
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Verbraucherinso Beginn Januar 2011
Ankündigung RSB Februar 2012
Aufhebung Inso-verfahren März 2012
Beginn WVP März 2012
Laufzeit Abtretung 14. Jan 2011 - Jan 2017
 

Der_Alte

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Von dem, was bei Ihnen einbehalten wird, werden zunächst die Verfahrenskosten beglichen. Der Treuhänder und das Gericht werden also zuerst bedient. Von dem, was dann übrig bleibt, erhalten die Gläubiger anteilig.

Ich würde mir darum wenig Gedanken machen, weil es dem Schuldner letztlich egal sein kann, wohin das Geld fließt. Hauptsache am Ende wird die RSB erteilt.
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timon28

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@der_Alte

stimmt schon ;-)
und trotzdem hatte mich diese Frage beschäftigt

Ansich denke ich auch schon so, dass es im Prinzip egal ist, ob und vieviel Geld am Ende an die Gläubiger geflossen ist. Denn: am Ende der WVP in 3einhalb Jahren wären rechnerisch rund 65% der Schuldsumme an den Th geflossen. Wenn man die Verfahrenskosten mal ausser Acht lässt.
Ob man bei Erreichen eines niedrigeren Prozentsatzes noch vor offiziellem Ende einen Antrag auf Erteilung der RSB stellen kann? Also ohne sich mit den Gläubigern (bei mir sinds 2) vergleichen zu müssen? Dass die Verfahrenskosten bezahlt sein müssen, ist mir ja bekannt.

Timon28
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Der_Alte

  • Gast

Einen Antrag auf vorzeitige RSB kann man nur stellen, wenn alle Verfahrenkosten beglichen und die angemeldeten Gläubiger befriedig sind.
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