Vielleicht hilft diese BGH-Entscheidung, fast noch druckfrisch, weiter:
a) Über den Antrag auf Restschuldbefreiung ist nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung von Amts wegen zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden kann.
b) Ist über die Restschuldbefreiung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens zu entscheiden, muss den Beteiligten wie bei einem Schlusstermin Gelegenheit zu Versagungsanträgen nach § 290 InsO und zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ankündigung der Restschuldbefreiung, die Wohlverhaltensphase und die dort sonst zu beachtenden Obliegenheiten des Schuldners entfallen.
c) Wird dem Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren nach Ablauf der Abtretungserklärung Restschuldbefreiung erteilt, entfällt der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung.
d) Bis zur Rechtskraft der Entscheidung, mit der im laufenden Verfahren Restschuldbefreiung erteilt wird, hat der Insolvenzverwalter den pfändbaren Neuerwerb einzuziehen und für die Masse zu sichern. Wird Restschuldbefreiung erteilt, hat er den eingezogenen Neuerwerb, der danach nicht in die Masse gefallen ist, an den Schuldner auszukehren.
BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08 - LG Dresden, AG Dresden
Der BGH hat allerdings offen gelassen, ob dies (dürfte Punkt c) betreffen und mit Folgewirkung dann wohl auch d)) für jeden Neuerwerb gilt oder nur für die der Abtretung unterfallenden Bezüge. Die Anwendung auf Selbständige könnte also fraglich sein.
Wenn allerdings die selbständige Tätigkeit vom IV freigegeben wurde und § 295 Abs. 2 InsO angewendet wird, wüsste ich nicht, warum die Entscheidung dann keine entsprechende Anwendung finden sollte. Diese Fälle wären m.E. vergleichbar.
Dies würde ich in Ihrem Verfahren einfließen lassen.