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Autor Thema: Mietnebenkostennachforderung in der Inso  (Gelesen 5063 mal)

oioi

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Mietnebenkostennachforderung in der Inso
« am: 12. Juli 2007, 20:33:36 »

Hallo, habe folgendes Problem ,
seit dem Februar 2006 ist das Insolvenzverfahren eröffnet. Ab November 2004 war ich ein neues Mietverhältnis eingegangen und bekam meine erste Nebenkostenabrechnung mit einer Nachforderung für das Jahr 2004 im Januar 2006. Ich muss dazu sagen, dass mich der Vermieter übers Ohr gehauen hatte und 4mal soviel NK geltend machte, als im Mietvetrag festgelegt wurde. Im März 2006 bekam ich dann die NK-Abrechnung für 2005 mit einer enorm hohen Nachforderung. Leider konnte ich erst im Dezember 2006 ausziehen, weil ich aufgrund meiner Negativauskunft so schnell keine neue Wohnung fand. Ich bin dann im Laufe des Jahres 2006 gerichtlich gegen diese Nachforderung angegangen, musste aber im Gerichtsverfahren im April 2007  ein Anerkenntnisurteil eingehen, weil die Vorsitzende mir keinerlei Erfolgsaussicht im Verfahren einräumte. Wenn jetzt hier jemand meint, die NK-Forderung 2005 unterliegt der Insolvenz, da das Verfahren ja im Februar 2006, also dnach, eröffnet wurde, so täuscht er. Das Gericht begründete das damit, dass die Abrechnungsspitze der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2005 einforderbar wäre, weil ich im Kalenderjahr 2005 die abgemachten NK in voller Höhe bezahlt habe und somit nur die Differenz zwischen den vertragsgemäß geschuldeten NK-Vorauszahlungen und den tatsächlich angefallen NK gefordert würden. Obwohl der TH dem Gericht schriftlich mitgeteilt hatte, dass die Forderung der Inso unterliegt, musste sich der TH und auch ich durch das Gericht eines besseren belehren lassen. Also kam dann auch noch nach Abschluss des Verfahrens die NK-Forderung für das Jahr 2007. Auch wieder immens überhöht. Mittlerweile hat der Vermieter eine Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, nachdem die Zwangsvollstreckung in meiner Wohnung negativ verlief. Ja, nun steh ich da mit meiner Insolvenz. Mein TH meldet sich überhaupt nicht auf meine Anfragen, obwohl er im Mai 2007 seine festgesetzten Auslagen und Vergütungen noch aus der Insolvenzmasse ausgezahlt bekommen hat. Deshalb möchte ich Euch fragen, ob jemand ähnliches erlebt hat und ob mir jemand sagen kann, ob mir nun die Restschuldbefreiung verwirkt wird. Grüße OiOi
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Feuerwald

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Re: Mietnebenkostennachforderung in der Inso
« Antwort #1 am: 12. Juli 2007, 21:39:18 »

"ob mir nun die Restschuldbefreiung verwirkt wird"

Nein, die Restschuldbefreiung ist sicher nicht in Gefahr. Die Argumentation des Gerichts erscheint sonderlich.  Haben Sie die erneute Nebenkostenforderung 2007  ebenso gerichtlich titulieren lassen ?

Die Pfändung in Lohn ist nicht dennoch nicht möglich.

Gruss
Feuerwald

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oioi

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Re: Mietnebenkostennachforderung in der Inso
« Antwort #2 am: 12. Juli 2007, 22:16:17 »

Danke, das wäre gut, wenn das die Rechtschuldbefreiung nicht gefährden würde.

Die Antwort meines TH auf die Begründung des Gerichtes: " Das ist halt so, genau so wie die es begründen."

Die weitere NK-Nachforderung ist noch nicht tituliert, ich schätze mal, das das in den nächsten Tagen noch vom Ex-Vermieter durchgeseztzt wird.

Von meinem Lohn kann zur zeit nicht weiter gepfändet werden, weil nicht nur schon Beträge nach § 850 d ZPO, sondern auch Beträge nach § 850 c ZPO einbehalten werden. Also einmal Kindesunterhalt ( Kind ist gut, 22 Jahre alt ) und zum anderen Vorfälligkeitszinsen für den Hausverkauf meiner Ex-Frau ( Forderung nicht in der Inso angemeldet ).

OiOi
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Feuerwald

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Re: Mietnebenkostennachforderung in der Inso
« Antwort #3 am: 12. Juli 2007, 23:20:12 »

Also einmal Kindesunterhalt ( Kind ist gut, 22 Jahre alt ) und zum anderen Vorfälligkeitszinsen für den Hausverkauf meiner Ex-Frau ( Forderung nicht in der Inso angemeldet ).

"das ist halt so..." ist meist eine Armutseingeständnis der Juristen. Das Anerkenntnisurteil lässt leider keinen weitere Vertiefung zu, weil die Begründung für den Stuss fehlt.

Unklar ist, was das für Forderungen der Vorfälligkeitsentschädigung sind. Warum sind das keine Insolvenzforderungen ? Bei dem Unterhalt, der nach § 850d ZPO auch nicht in den Vorrechtsbereich gepfändet wird, handelt es sich um laufenden Unterhalt ?


Gruss
Feuerwald

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oioi

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Re: Mietnebenkostennachforderung in der Inso
« Antwort #4 am: 13. Juli 2007, 14:45:16 »

Hallo Mod,

also der Unterhalt ist laufender Unterhalt für meine erwachsene Tochter aus 1. Ehe.

Zum anderen wurde während der Trennung von meiner Frau aus 2. Ehe, das im Eigentum von ihr stehende Haus verkauft ( war erst 2 Jahre alt ). Das Haus wurde ohne Verlust verkauft und die BHW hat Ihren kompletten Darlehenspreis zurückbekommen. Leider liefen durch den Verkauf 36.000 € Vorfälligkeitszinsen auf, welche ich als Gemeinschuldner natürlich mittragen muss ( in diesem Fall trage ich diese aber alleine, weil die Ex ebenfalls in der Inso ist und die BHW die Abtretungserklärung auf meinen Verdienst hat). Da ich arbeite, pfänden die natürlich nach § 850 c und brauchen deshalb auch die Forderung nicht in der Inso anmelden, was sie auch nicht getan haben. Das ganze hat nur zum Nachteil, dass mein jüngster Sohn aus der 2. Ehe durch diese Pfändung keinen Unterhalt von meinem Verdienst bekomt, da die Pfädungsgrenzen ausgeschöpft sind. Das heißt, sollte die Inso irgend wann postiv beendet werden, dann fange ich mit den aufgelaufenen Unterhaltsschulden wieder von vorne an. Die Inso kostet mich letztendlich nur Geld und nützt mir eigentlich kaum was.

OiOi
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paps

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Re: Mietnebenkostennachforderung in der Inso
« Antwort #5 am: 13. Juli 2007, 17:22:40 »

Also aus meiner Sicht:

Die Lohnabtretung der BHW wird noch bis Februar 2008  laufen (2 jahre nach Eröffnung)
Sollte die BHW die Forderung nicht angemeldet haben; wäre sie somit befriedigt .

Wiso können sie den laufenden Unterhalt nicht zahlen?
Sollte der Betrag zu hoch angesezt sein, hilft eine Abänderungsklage / Mangel.

Wenn ich das jetzt richtig verstehe, sind Sie mind. 2 Personen unterhaltsverpflichtet. Ihre Freigrenze dürfte entsprechend hoch sein.

Der Unterhalt wäre dann aus dem verbleibenden Gehalt zu zahlen oder es müßte halt eine Herabsetzung der Titel her.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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oioi

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Re: Mietnebenkostennachforderung in der Inso
« Antwort #6 am: 14. Juli 2007, 10:38:29 »

Hallo Paps,

ja das wäre natürlic möglich, aber zur sicherung des Unterhaltes für den Sohn und für meine EX kam während der Trennung die Rechtsanwältin der EX auf die Idee , doch vor der Scheidung eine Abtretungserklärung von meinem Verdienst auszuhandeln, damit während der Inso wenigstens der Unterhalt gesichert ist. Das haben wir dann auch gemacht., natürlich auch für beide, also EX und den Sohn.  So bin ich nun an diese Abtretungen gebunden. Diese werden zwar nicht gezahlt, weil die BHW vorrangig pfändet. Mal schau, was nach den 2 Jahren passiert, wenn die BHW rausfällt ? Musste deswegen auch schon mit dem Jugendamt vor Gericht ziehen. Die wollten an meinen verdienst. Da der  Unterhalt aber tituliert ist  hat das Gericht zugunsten von mir entschieden. Würde ich jetzt Unterhalt zahlen, dann würde ich zweimal zahlen. einmal jetzt und später nochmal aus der Abtretung. Die Herabsetzung der titel sollte der TH versuchen, denn schert das alles aber einen .......

Gruß OiOi
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Feuerwald

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Re: Mietnebenkostennachforderung in der Inso
« Antwort #7 am: 14. Juli 2007, 12:01:58 »

"Die Herabsetzung der titel sollte der TH versuchen, denn schert das alles aber einen ......."

Das ist auch nciht die Aufgabe des TH.

"Mal schau, was nach den 2 Jahren passiert, wenn die BHW rausfällt ?"

Dann rückt der Treuhänder mit seiner Abtretung an die Stele der BHW. Wegen laufender Unterhaltsforderungen könnten Kind oder EX in den Vorrechtsbereich pfänden (§ 850d ZPO), also eine sog. Kahlpfändung bis auf Hartz-IV Niveau. Hier sollte eine Lösung her, sonst wird es eng.

Wann wurde denn die Immo verkauft ? Vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ? Ich vermute doch wohl vor Eröffnung ? Somit wäre die Bank Insolvenzgläubiger und die Forderungen nach Erteilung der Restschuldbefreiung "erledigt".

Bei der Abtretung kommt es auf das „Datum“ an. Wurde der Lohn an die Bank früher abgetreten als an Kind und Frau, hat die Bank vorrang und erhält bis zu 2 Jahre nach Eröffnung den pfändbaren Lohnanteil. Nach den 2 Jahren rückt, wie schon geschrieben, der Treuhänder an die Stelle der Bank. Kind und Frau können dann mit deren Lohnabtretungen nicht mehr viel anfangen.

Was mich wundert, die Bank hat tatsächlich keine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet ? Eigentlich hätte die schon müssen, § 190 InsO. 

Gruss
Feuerwald
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Re: Mietnebenkostennachforderung in der Inso
« Antwort #8 am: 14. Juli 2007, 13:08:38 »

Die Immo wurde vor der Inso verkauft. Habe den TH angeschrieben, warum die BHW ihre Forderung nicht angemeldet hat. Antwort: Weil sie es nicht getan haben. Mehr wurde nicht erläutert.

Die Abtretung an die Bank war vor der Abtretung an Frau und Kind, deshalb wird die auch vorrangig behandelt.

Das Jugendamt hat ja bereits einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt mit dem Ziel der Zwangsvollstreckung beim AG gestellt. Da der Unterhalt aber bereits durch meine Abtretung tituliert ist, wurde diesem Antrag nicht stattgegeben.

Ich hoffe ja, das nach den 2 Jahren, wenn der Treuhänder nachrückt, das dann Zahlungen an das Jugendamt laufen. Unterhaltsforderungen der EX sind zur Zeit nicht aktuell, da diese hartz-IV empfängt und somit eigene einkünfte hat und somit nicht unterhaltsberechtigt ist ( hat das AG in meiner letzten Verhandlung mit der erwachsenen Tochter aus 1. Ehe entschieden.
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oioi

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Re: Mietnebenkostennachforderung in der Inso
« Antwort #9 am: 19. Juli 2007, 17:16:23 »

Hallo, wollte mich nochmals kurz mit Infos melden, da ich einen regen Informatiosaustausch mit dem TH hatte, nachdem ich diesem unzählige Faxe geschickt hatte.  Seine Antworten sind wie folgt:

Die BHW hat erst diesen Monat Ihre Forderung beim AG nachträglich angemeldet.  Fällt, wie von Euch schon gesagt, nach dem 2.  Jahr aus der Abtretung heraus und der TH rückt nach.  Alle anderen Pfändungsbeschlüsse sind dann nachrangig.

Die Nachforderungen Nebenkostenabrechnung, auch wenn diese tituliert sind, gefährden nicht die Restschuldbefreiung.

Was den Unterhalt angeht, so ist man sich nicht so richtig einig.  Die Sozietät ( mehrere TH ) sagen, dass der laufende Unterhalt gezahlt werden muss und das Rückstände während der Inso wie normale Tabellenforderungen behandelt werden.   

Auf die Unterhaltsabtretungen meines Verdienstes an die Ex und meinen Sohn reagieren die TH noch nicht, vmtl.  weil man sich da keinen rechtlichen Rat weiß.  Der Grund ist auch, dass die Festsetzung des Unterhaltes durch das Jugendamt vom AG abgelehnt wurde, weil rechtsgültige Abtretungserklärungen tituliert sind.

Erbitte Eure Meinung für folgendes :

Die Abtretungserklärungen hinsichtlich der Unterhaltsbeträge von meinem Verdienst sind ja Jahrzehnte wirksam.  Sollte ich jetzt Unterhalt an das Jugendamt zahlen, dann bliebe trotzdem die komplette titulierte Forderung bestehen und sobald Beträge zur Abtretung vom Verdienst frei wären, würden diese dann ebenfalls gezahlt.  Also würde ich doch doppelt zahlen oder ?

Grüße OiOi
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