Hallo Leutele :
Hab mal wieder was vom Amtsgericht bekommen , und wollte eure Meinung dazu, Wo stehe ich jetzt ?
Bin ich nun in der WVP mit Restschuldversicherung.?
Wennn ja, Wie sieht es mit der Steuererstattung für 2008 aus gehört sie mir alleine oder muß ich eien teil an den TV abführen.
Hier dei Schreiben :
Amtsgericht XXXXXXXXX- Insolvenzgericht -
Az.: X IK XXX/0X
Gegenwärtig:
Niederschrift über den auf 02.09.2008 anberaumten Schlusstermin im schriftlichen Verfahren
In dem vereinfachten Insolvenzverfahren über das Vermögen des xxxxxx
wurde die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren gem. §§ 5 Abs. 2, 196, 197 InsO angeordnet.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss mit den entsprechenden weiteren Tagesordnungspunkten rechtzeitig im Internet veröffentlicht wurde.
Die Schlussrechnung der Treuhänderin sowie ihr Schlussverzeichnis und der Vergütungs-festsetzungsbeschluss wurden rechtzeitig auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Nachdem keine schriftlichen Einwendungen gegen die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis bis zum Stichtag eingegangen sind, gelten beide somit als anerkannt.
Insolvenzgläubiger und Treuhänderin wurden zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung gehört (§ 289 Abs. 1 InsO). Versagungsgründe gegen den Antrag auf Restschuldbefreiung sind innerhalb der Frist nicht eingegangen.
Anträge zur Beauftragung der Treuhänderin mit der Überwachung des Schuldners im Verfahren zur Restschuldbefreiung liegen bis zum heutigen Stichtag nicht vor.
Die Treuhänderin teilte mit, verwertbares Vermögen sei nicht vorhanden, Barmasse besteht nicht.
XXXXXX Rechtspfleger
Amtsgericht
Beschluss vom 0x.09.2008
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Xxxxxxxxxxxxxx
Xxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxx
wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt (§ 291 InsO):
Der Schuldner erlangt Restschuldbefreiung, wenn er in der Laufzeit seiner Abtretungserklärung vom 21.06.2007 den Obliegenheiten nach §295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 InsO nicht vorliegen.
Der bisherige Treuhänder xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx nimmt kraft Gesetzes die Aufgaben des Treuhänders nach § 291 Abs. 2, § 292 InsO wahr (§ 313 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Auf die Treuhänderin gehen die pfändbaren Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge nach Maßgabe der oben genannten Abtretungserklärung für die Dauer ihrer Laufzeit über. Die Laufzeit der Abtretung beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 27.07.2007 und beträgt sechs Jahre.
Dieser Beschluss kann von dem Schuldner innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mit der sofortigen Erinnerung angefochten werden.
Die Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens einschließlich der Vergütungsansprüche des Treuhänders werden nicht gestundet, da das schuldnerische Vermögen voraussichtlich ausreichen wird, diese Kosten zu decken, § 4a Abs. 1 S. 1 InsO.
gez. xxxxxxxxx
Wäre super wenn ihr mir sagen könntet wo ich nun stehe.
Mfg Heidelberg