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Autor Thema: kann mir jemand dieses schreiben erklären?  (Gelesen 2358 mal)

tinelo21

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kann mir jemand dieses schreiben erklären?
« am: 08. April 2011, 10:10:51 »

hallo haben heute mal wieder im internet deises schreiben gesehen kann mir jemand sagen was das zu bedeuten hat?


Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Frau xyz
AZ: xyz

In der Insolvenzsache der Frau xyz, xyz Str. 258, in xyz, soll die Schlussverteilung stattfinden. Der Schlusstermin wurde auf den 22.06.2011 bestimmt.

Bei der Verteilung sind Forderungen in Höhe von 1.319,73 € zu berücksichtigen. Für die Verteilung ist ein Betrag in Höhe von 0,00 € verfügbar.

Das Verzeichnis der zu berücksichtigenden Forderungen liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.



danke euch
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Insokalle

Re: kann mir jemand dieses schreiben erklären?
« Antwort #1 am: 08. April 2011, 11:16:31 »

Das Ende Ihres Insolvenzverfahrens naht und damit auch der Eintritt in die Wohlverhaltensphase.

Stehen in Ihrer Tabelle nur etwa 1.300,00 €?
Das schreit doch geradezu danach, sich um eine vorzeitige Beendigung des Verfahrens zu bemühen.
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tinelo21

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Re: kann mir jemand dieses schreiben erklären?
« Antwort #2 am: 08. April 2011, 13:51:53 »

hallo habe gerade meinen th am telefon gehabt. er hat mir das ganze auch nochm al erklärt ich kann leider nicht vorzeitig beenden da sonst die gläubiger die ihre vorderungen zurück geholt haben sptich also nicht angemeldet haben weil die beträge zu gering waren,wieder mit der vollen forderung auf mich zurkommen werden. von ca 9000 bin ich auf 1300 und 5 gläubiger
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Insokalle

Re: kann mir jemand dieses schreiben erklären?
« Antwort #3 am: 08. April 2011, 17:16:57 »

Ich weiß zwar nicht, was der Ihnen erklärt hat. Aber die Erteilung der vorzeitigen Restschuldbefreiung in der Wohlverhaltensphase ist bei Befriedigung der angemeldeten Forderungen und der Verfahrenskosten (also nach Verfahrensaufhebung) durchaus möglich. Fragen Sie das Insolvenzgericht, ob und unter welchen Voraussetzungen es dies vornimmt. Zur Not auf BGH-Bschluss vom 17.3.2005 verweisen.
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