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Autor Thema: Rückzahlungsforderung und Fahrkosten  (Gelesen 1981 mal)

Steckruebe

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Rückzahlungsforderung und Fahrkosten
« am: 12. August 2013, 11:08:27 »

Hallo,

bis Herbst nächsten Jahres befinde ich mich noch in der WVP. Ich habe ab November diesen Jahres eine Vollzeitstelle und musste bisher mit Hartz IV aufstocken.

Ich würde mich sehr freuen, wenn mir folgende 2 Fragen beantwortet werden könnten.

1. Vor einigen Jahren überzahlte mir die ARGE Leistung, leider war ich damals noch sehr dumm und unerfahren, da ich mich ansonsten mit guter Aussicht auf Erfolg gegen die Rückforderung hätte wehren können. Bis heute wurde mir der Betrag von ARGE gestundet.
Bis zum Zeitpunkt meiner RSB könnte ich diesen Betrag zurückzahlen, wenn eine Möglichkeit bestünde, dass mir andererseits dieser Betrag an meinem ab Nov. 2013 nicht pfändbaren Einkommen berücksichtigt werden könnte.
Gibt es solch eine Möglichkeit?

2. Um zu meinem Arbeitsplatz zu gelangen, benötige ich ÖPNV-Ticket, welches als Jahresticket über 500 EUR kostet. Bestünde hier die Möglichkeit, diese ca. 600 EUR im Nov. zum nicht-pfändbares Einkommen hinzuzuzählen, welche ich unter dieser Bedingung dann auch von meinem Gehalt zahlen könnte?????
Ich kann mir ansonsten dieses Ticket nicht "aus der Rippe schnitzen", da ich ja keine finanziellen Rücklagen besitze. Ausserdem hat es ja auch lediglich den Sinn, zu meiner Arbeit zu kommen und damit meiner Obliegenheit als Schuldnerin nachzukommen.

Und da das Finanzamt ja auch jegliche Steuerrückerstattungen einbehält, habe ich nicht den Vorteil, Fahrtkosten zumindest im Nachhinein über die Steuererklärung geltend zu machen. Somit wäre man ja dann doppelt "bestraft".

Könnte dieser Betrag unter Änderung des unpfändbaren Betrages nach § 850f I b) ZPO "besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen"... fallen????? Zumindest wäre dies ja nur einmalig?
Wenn nicht, was sind dann besondere Bedürfnisse????

Herzlichsten Dank im voraus.

Steckrübe
Gespeichert
 

eidechse

Re: Rückzahlungsforderung und Fahrkosten
« Antwort #1 am: 12. August 2013, 11:39:28 »

Für die Berücksichtigung der Rückzahlungen an die ARGE sehe ich keine Chancen. Wieso sollen die Gläubiger für Ihre Versäumnisse einstehen. Das sind keine besonderen Bedrüfnisse aufgrund derer man den unpfändbaren Betrag anheben könnte.

Fahrtkosten zur Arbeit können ein Grund sein, um eine Erhöhung des unpfändbaren Einkommens nach § 850f Abs. 1 b) ZPO zu begründen. Es wird allerdings darauf ankommen, wie weit weg die Arbeit von der Wohnung ist und ob es sich um eine übliche Entfernung handelt, die ja bereits bei den Pfändungsfreigrenzen eingepreist ist.

Zudem wird wohl kaum der Betrag für eine Jahresfahrkarte auf einmal berücksichtigt werden. Gibt es denn keine Monatskarten?

Und warum wird denn die Steuererstattung nicht ausgezahlt? In der WVP geht die Steuererstattung zumindest nicht mehr an den TH. Hatte das FA evtl. Insolvenzforderungen?
Gespeichert
 
 

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