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Autor Thema: Teilzeitjob und selbständige Nebentätigkeit  (Gelesen 3582 mal)

Planlos

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Teilzeitjob und selbständige Nebentätigkeit
« am: 06. Dezember 2012, 13:53:59 »

Hallo,

habe folgende Frage, ich werde aus (gesundheitlichen)Gründen statt 8 nur noch 6 Stunden arbeiten. Nun habe ich evt. die Möglichkeit eine Nebentätigkeit anzunehmen (ist leichter auszuführen als meine Haupttätigkeit, daher gesundheitlich möglich).

Eine Variante wäre ja ein 400 Euro Job, würde aber gepfändet und da ich nicht mehr Vollzeit arbeite würde vielleicht sogar mehr als 50% davom dem pfändbaren Einkommen hinzugerechnet werden. Also für mich sinnlos.

Variante 2 ich melde ein Nebengewerbe an und über diese Tätigkeit selbständig aus. Ich habe in der Abtretungserklärung doch nur zugesichert Einkommen aus nichtselbständer Arbeit anzugeben. Oder? Wie sieht es hier mit der Meldepflicht und Pfändbarkeit aus?

Viele Grüße Planlos
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Insokalle

Re: Teilzeitjob und selbständige Nebentätigkeit
« Antwort #1 am: 06. Dezember 2012, 17:07:05 »

Mit Bauernschläue kommt man hier nicht weit. Bei selbständigen ist ein Betrag an die Masse abzuführen, der nach § 295 Abs. 2 InsO ermittelt wird. Das ist eine Obliegenheit, deren Nichterfüllung zur Versagung der RSB führen kann.
Einzelheiten bei Nebentätigkeiten sind unklar, ggf. hier im Forum mittels Suchfunktion nachlesen.

Variante 1 ist erheblich leichter zu händeln. Ich halte es nicht für sinnlos.
Vielleicht besteht sogar eine Obliegenheit dazu? Wenn Sie bei der bisherigen Tätigkeit nicht 8h arbeiten können, könnte man ja sagen, Sie müssen sich eine Tätigkeit suchen, bei der das geht.
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Planlos

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Re: Teilzeitjob und selbständige Nebentätigkeit
« Antwort #2 am: 06. Dezember 2012, 18:33:10 »

Hallo,

nein das trifft alles gar nicht zu, auf Grund meiner Krebserkrankung werde ich nur noch 6h arbeiten bis jetzt also davor habe ich ja 8 Stunden gearbeitet.
Die Nebentätigkeit könnte ich von zu Hause aus durchführen. ca 2 Std die Woche, also kein Vergleich. Und wenn ich diese als stelbständige Nebentätigkeit ausführe, nicht anzeigepflichtig.

Hab jetzt auch gute Diskussionen hier zu dem Thema gefunden, folge da der Argumentation von "der Alte" und der Beckschen Kommentierun die er zitiert hat.

Viele Grüße

Planlos
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Paula41

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Re: Teilzeitjob und selbständige Nebentätigkeit
« Antwort #3 am: 07. Dezember 2012, 13:18:17 »

Hallo,

Und wenn ich diese als stelbständige Nebentätigkeit ausführe, nicht anzeigepflichtig.
Wie kommen Sie denn auf das schmale Brett?

Die nachfolgende Abtretung umfasst alle Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an
deren Stelle tretende laufende Bezüge, also:
-...
- alle sonstigen, den genannten Bezügen rechtlich oder wirtschaftlich gleichstehenden
Bezüge.
Soweit Sie nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine selbständige Tätigkeit ausüben,
sind Sie verpflichtet, während der Laufzeit der Abtretungserklärung die Insolvenzgläubiger
durch Zahlungen an den gerichtlich bestellten Treuhänder so zu stellen, wie wenn Sie ein
angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wären (§ 295 Abs. 2 InsO).

Woraus kann man da schlussfolgern, dass Einkommen aus einer nebenberuflichen Selbständigkeit nicht anzugeben wären?

mfg
Paula41
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Insokalle

Re: Teilzeitjob und selbständige Nebentätigkeit
« Antwort #4 am: 07. Dezember 2012, 16:53:47 »

Woraus kann man da schlussfolgern, dass Einkommen aus einer nebenberuflichen Selbständigkeit nicht anzugeben wären?

Eine selbständige Tätigkeit kann nicht unter die Abtretungserklärung des § 287 InsO fallen (das sind Löhne, Arbeitlosengeld, Renten usw.), deswegen gibt es § 295 Abs. 2 InsO. Der Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit ist also kein Einkommen, dass zu der Mitteilungspflicht des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO gehört. Der BGH hat das vor ein paar Jahren bestätigt.
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tomwr

Re: Teilzeitjob und selbständige Nebentätigkeit
« Antwort #5 am: 09. Dezember 2012, 22:56:29 »

Ja in der WVP sind Einnahmen aus Selbständigkeit (egal ob haupt- oder nebenberuflich) nicht anzugeben und auch nicht abzuführen. Bleibt das prinzipielle Problem, das Insokalle angesprochen hat. Man könnte eine Verletzung der Erwerbsobliegenheiten prinzipiell vorwerfen. Ob das gerechtfertigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Man kann auch freiwillig aus den Erlösen die möglicherweise entgangenen Pfändungsbeträge abführen oder in der Höhe ausgleichen.

Krebs ist sicherlich eine ernst zu nehmende Erkrankung und im Zweifel würde ich sogar eine Nebentätigkeit eher nicht ausüben und mich auf die Gesundung konzentrieren. Ggf. würde ich dafür sogar die mögliche Versagung der RSB in Kauf nehmen. Besser als ein frühes Ableben.

Aber die Entscheidung kann letztendlich nur Jeder selbst treffen. Wünsche trotz allem baldige und vollständige Genesung.
 :hi:
« Letzte Änderung: 09. Dezember 2012, 22:59:03 von tomwr »
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