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Autor Thema: angeordnete Nachtragsverteilung für Jahr des lfd Insoverfahrens *häää?*  (Gelesen 2038 mal)

timon28

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Hallo liebe Gemeinde,

hier zur Info erst die Kurzdaten:
Insoverfahren beendet März 2012
Beginn Wohlverhaltensphase also März 2012

Steuerbescheid mit Steuererstattung für Veranlagungsjahr 2011 in Sommer 2012
Steuerbescheid mit Steuererstattung für Veranlagungsjahr 2012 in März/April 2013

Nun zum Sachverhalt:
Im Herbst 2012 also erhielt ich die Steuererstattung für das Jahr 2011. Der Erstattungsbetrag wurde vom Fa an mich ausgezahlt und in voller Höhe an den Insolvenzverwalter weitergeleitet (Nachweislich)

Heute erhielt ich den Beschluss des Gerichts, dass für den Steuererstattungsbetrag des Veranlagungsjahres 2011 Nachtragsverteilung angeordnet wurde. *häää?* Was soll das denn?
Denn, da ich bis März 2012 noch im Insoverfahren war, ist eine Nachtragsverteilung doch vällig überflüssig. Sehe ich doch richtig.
Hat da jemand eine Erklärung? Diesen Beschluss kann ich also ruhigen Gewissens ignorieren.

Im März/April 2013 erhielt ich die Steuererstattung für das Jahr 2012. Der Erstattungsbetrag war natürlih ein anderer, als der im Beschluss genannte. Da das Insoverfahren im März 2012 endete, habe ich auch den auf die ersten 3 Monate entfallenden Betrag anteilig an den Inso ausgezahlt (inclusiv Kopie Steuerbescheid). Und den mir zustehenden Betrag behalten *freu* Im übrigen hatte ich seitens des Insoverwalters/Treuhänders im Herbst 2012 die schriftliche Info, dass der anteilige Erstattungsbetrag der Steuererstattung mir zusteht, d.h. ab Beginn Wohlverhaltensphase die Steuererstattung mir zustünde.

Wieso jetzt also eine überflüssige Nachtragsverteilung? Hoffentlich ist da nicht noch ein Fehler passiert und die wollten Nachtragsverteilung für das Veranlagungsjahr 2012 anordnen.............

Den Beschluss jedenfalls kann ich ignorieren, bei Bedarf auch die Auszahlung nachweisen.

Hat jemand eine Erklörung?

Schönes Wochenende und viele Grüße
Timon28
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Verbraucherinso Beginn Januar 2011
Ankündigung RSB Februar 2012
Aufhebung Inso-verfahren März 2012
Beginn WVP März 2012
Laufzeit Abtretung 14. Jan 2011 - Jan 2017
 

Insokalle


Zitat
Denn, da ich bis März 2012 noch im Insoverfahren war, ist eine Nachtragsverteilung doch vällig überflüssig. Sehe ich doch richtig.

Nein, das sehen Sie falsch.
Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens haben Sie wieder die Verfügungsgewalt über ihr Vermögen. Das bedeutet, Sie ziehen die Steuererstattungsansprüche ein.
Und zwar alle, auch die, die eigentlich zur Insolvenzmasse gehören würden. Die Anordung der Nachtragsverteilung über diese Ansprüche ist also notwendig, wenn der TH sie haben will.

Für die Steuererstattung 2012 muss es daher auch einen Beschluss geben, der aber nur die Erstattung bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens umfassen darf. Denn für 2012 muss eine Aufteilung der Erstattung gemacht werden, das ist richtig. Diese Aufteilung macht das FA, die einfache Zwölftelung führt nicht immer zum korrekten Ergebnis.
Gleichwohl, ohne Nachtragsverteilung hätten Sie den Teil nicht weiterleiten brauchen. Über den Anspruch auf die Steuererstattung 2012 kann eine Nachtragsverteilung nicht mehr angeordnet, weil sie schon an Sie ausgezahlt wurde.
Wenn aber alle Beteiligten damit leben können, dann würde ich es trotzdem so belassen. Immerhin zahlen Sie vielleicht so einen Teil der Verfahrenskosten, sofern gestundet.
Gespeichert
 

timon28

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@Insokallo

Danke, jetzt hab ichs verstanden mit dieser Nachtragsverteilung.

Für 2012 könnte theoretisch also auch noch eine kommen. Das hiesige Gericht hier macht was es will, d.h. ich trau denen auch noch zu, dass sie Nachtragsverteilung für das ganze Jahr 2012 anordnen.

Die Verfahrenskosten sind gestundet, das war beschlossen. Ich wusste übrigens gar nicht, dass ich ohne die Anordnung der Nachtragsverteilung gar nicht an den TH anteilig auszahlen musste. Das haben mir Gericht und auch TH scheints wohlweisslich verschwiegen

Ich habs aber trotzdem getan, weil mir auch ohne Erklärung des TH klar war, dass der Anteil aus der Steuererstattung ihm zusteht (nach Ihrer Antwort jetzt also spätestens mit der Nachtragsverteilung). Und nun kann dieser Anteil auch auf die Verfahrenskosten gebucht werden. Oder in die Tilgung?

Den Anteil der Steuererstattung hat das FA übrigens gar nicht ausgerechnet (mir wurde die volle Steuererstattung ausgezahlt), den hab ich anteilig taggenau ausgerechnet.
Ich kann damit leben, einen Anteil an den TH ausgezahlt zu haben, ist schliesslich genug übrig geblieben

Gruß
Timon28
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Insokalle


Verfahrenskosten gehen vor, § 292 InsO.

Die Auszahlung des FA der vollen Steuererstattung 2012 an Sie war richtig, weil sie nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgte und es keinen Beschluss über eine Nachtragsverteilung gab. Deswegen brauchte es die Erstattung auch nicht aufzuteilen.

Die Anordnung der Nachtragsverteilung für 2012 wäre anfechtbar mit der sofortigen Beschwerde, § 204 InsO.
Gespeichert
 
 

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