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Autor Thema: Urteil  (Gelesen 2496 mal)

Heidelberg

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Urteil
« am: 13. Januar 2009, 11:10:57 »

Lest euch das mal durch
OLG Frankfurt 24 U 146/07 vom 04.07.2008
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paps

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Re: Urteil
« Antwort #1 am: 13. Januar 2009, 20:10:42 »

ja und?  :biggrin:

Ist doch seit Jahren mein Reden, dass auch eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft einen Antrag nach 850f stellen sollte.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Heidelberg

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Re: Urteil
« Antwort #2 am: 13. Januar 2009, 20:19:21 »

Ich kapiers nicht

Hat er nun Recht bekommen ?????????
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paps

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Re: Urteil
« Antwort #3 am: 13. Januar 2009, 20:49:03 »

m.E. ja.
Wurde aber nicht weiter verhandelt, da der Widerspruchsgrund entfallen war.


"handelt es sich ... um eine planwidrige Nichtregelung seitens des Gesetzgebers",

"Mit zutreffenden Überlegungen, denen sich das Berufungsgericht zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat das Landgericht als Verfügungsanspruch § 850 f Abs. 1 analog ZPO als Bemessungsgrundlage zur Sicherung des individuellen Sozialhilfebedarfs aufgrund faktischer Unterhaltspflicht nach SGB II angesehen."

"Gemäß den Feststellungen des Landgerichts im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung lebt der Verfügungskläger in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit Frau A, die seinerzeit arbeitslos war. Ebenfalls ist durch das Landgericht festgestellt, dass der Verfügungskläger wesentlich auch für den Lebensunterhalt von Frau A aufkommen muss, da er gemäß SGB II bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II als Bedarfsgemeinschaft mit dieser angesehen wird, was entsprechende Auswirkungen auf die an ihn geleisteten Zahlungen hat. Diese Sachlage kann bei einer Gesamtschau der gesetzlichen Regelungen zum Schuldnerschutz nicht unberücksichtigt bleiben, weshalb eine analoge Anwendung des § 850 f ZPO zwingend geboten ist, um zumindest den notwendigen Lebensunterhalt für den Verfügungskläger und seiner Lebenspartnerin sicherzustellen. Nur mit einer derartigen Anwendung kann dem offensichtlichen gesetzgeberischen Zweck des § 850 f ZPO Rechnung getragen werden und eine systemwidrige Ungleichbehandlung vermieden werden. Insofern handelt es sich,,, um eine planwidrige Nichtregelung seitens des Gesetzgebers, die dazu geführt hat, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht im engeren Sinne für den Verfügungskläger nicht besteht."

"Nach alledem erwies sich der Erlass der einstweiligen Verfügung seitens des Landgerichts als ursprünglich begründet, weshalb die Berufung zurückzuweisen war.!
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