Auch noch recht neu ist diese Entscheidung vom BGH (IX ZB 91/12). Dabei ging es um die Umwandlung eines normalen Kontos in ein P-Konto nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Die Daten:
15.03.2012 Eröffnung des Insolvenzverfahrens
30.03.2012 Antrag des Schuldners auf Umwandlung des normalen Kontos in ein P-Konto
Die Bank ist der Meinung, der TH muss der Umwandlung zustimmen.
27.04.2012 die Bank leitet das Bankguthaben an den TH
30.04.2012 Das Konto wird nun als P-Konto geführt
Der Schuldner meint, das Guthaben sei pfändungsfrei gewesen und begehrt Freigabe durch das Insolvenzgericht.
Etwas unbefriedigend ist die rechtlich zutreffende Zurückweisung der Sache an das Beschwerdegericht, weil seinerzeit ein Einzelrichter entschieden hat, was unzulässig war. Also muss dieses noch mal entscheiden.
Dennoch hat der BGH dem Beschwerdegericht einige Grundsätze auf den Weg gegeben:
1. Für den auf eine wirksame oder mit Rückwirkung zu fingierende Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto gestützten Antrag, den Treuhänder zur Rücküberweisung des an ihn ausgekehrten Guthabens zu veranlassen, ist das Insolvenzgericht nicht zuständig.
Die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto wird gemäß § 850k Abs. 7 ZPO zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut vereinbart. Das Vollstreckungsgericht (nach IE das Insolvenzgericht) ist daran nicht beteiligt. Für ein Tätigwerden des Insolvenzgerichts gibt es deshalb keine gesetzliche Grundlage. Insbesondere ist das Insolvenzgericht nicht befugt, die Rechtswirksamkeit einer vereinbarten Umwandlung einschließlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens (vgl. § 850k Abs. 1 Satz 4 ZPO) für die Verfahrensbeteiligten bindend festzustellen. Die Auszahlung des Guthabens an den Treuhänder beruhte ebenfalls nicht auf einer Maßnahme oder einem Beschluss des Insolvenzgerichts. Auch sie kann deshalb nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 36 InsO sein.
Folgendes Vorgehen des Schuldners wäre demnach möglich gewesen:
Ob der Schuldner nach Eröffnung die Kontoumwandlung verlangen kann, wäre mit einer Klage gegen die Bank zu klären gewesen.
Die Rückzahlung des an den TH ausgekehrten Guthabens unter Berufung auf § 850k ZPO wäre mit einer Klage den TH zu klären.
2. Anscheinend haben die Gerichte den Antrag des Schuldners als Pfändungsschutzantrag ausgelegt. Anders kann ich mir den Hinweis auf § 765a ZPO nicht erklären. Das wäre in dem so geführten Verfahren der letzte Notnagel mit ungewissem Ausgang.
Die Vorschrift ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Anzuwenden ist § 765a ZPO nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis führen würde (BGH IX ZB 120/10).
Eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende ganz besondere Härte könnte darin liegen, dass das Kontoguthaben am Tag nach dem Eingang des Arbeitslohns auf dem Konto an den Treuhänder ausgezahlt worden ist, so dass dem Schuldner - möglicherweise - keinerlei Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verblieben sind, so der BGH zu dem konkreten Fall hier.
Diese Entscheidung wird nach der Rückverweisung das Beschwerdegericht treffen müssen, weil es darüber bisher nicht befunden hat. Ob dies zwischenzeitlich der Fall ist, weiß ich nicht.
Wenn der Schuldner verliert, wäre mE die oben angesprochene Klage gegen den TH noch möglich. In dem Verfahren wären einige interessante Fragen zu lösen.
Die hier betroffenen Vorschriften werden durch die Änderungen der InsO ab dem 01.07.2014 nicht berührt. Die in diesem Beschluss Grundsätze des BGH werden also mE nicht überholt.