Hallo und herzlich willkommen.
Es geht Ihnen wie vielen anderen in der Anfangsphase auch, aber es tut gut, festzustellen, dass man mit solchen Problemen nicht alleine steht.
Die Insolvenz ist eine ganz persönliche Sache, denn jeder haftet nur für die Schulden, die er oder sie gemacht hat. Die Schulden Ihres Mannes sind also seine, für die Sie grundsätzlich erst einmal nicht haften. Die Ausnahme bilden solche Schulden, für die Sie ebenfalls unterschrieben haben, z.B. als Mitdarlehensnehmer. Aus diesem Grunde ist eine Gütertrennung nicht erforderlich.
Soweit es ausschließlich Schulden Ihres Mannes sind, was ich aktuell annehme, ist Ihr persönliches Vermögen, also Haus und Wertgegenstände, geschützt und kann nicht zur Insolvenzmasse verwertet werden.
Die Pfändungsfreigrenzen sind auch auf die Person bezogen. Ihrem Mann wird, je nach Einkommen und unterhaltsberechtigten Personen, der aus der Tabelle ablesbare Teil des Einkommens als unpfändbar belassen; also bei einem Nettoeinkommen von 3000 € mit zwei unterhaltsberechtigten Personen (Ehefrau und ein Kind als Beispiel angenommen) wären das 2452,74 €, die unpfändbar wären.
Als unterhaltsberechtigt gelten diejenigen Personen, die eine gesetzliche Unterhaltsberechtigung gegenüber dem Schuldner haben, in erster Linie sind das die Ehefrau und die minderjährigen Kinder. Volljährige Kinder insoweit, als sie noch wirtschaftlich von den Eltern abhängig sind, z.B. Schüler und Studenten.
Der Insolvenzverwalter kann im Verfahren bei Gericht beantragen, dass einzelne Unterhaltsberechtigte nicht mehr zu berücksichtigen sind, weil sie über hinreichendes eigenes Einkommen verfügen. Das ist häufig der Fall, wenn die Ehefrau über eigenes Einkommen verfügt. Bis zu dieser Feststellung ist aber von einer Unterhaltsberechtigung auszugehen.